Ihr Dispositionsrecht ist eingeschränkt, wenn Sie von der Krankenkasse nach § 51 Abs.1 SGB V bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs.2 SGB III aufgefordert worden sind, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 ( Az.: B 13 R141/07R und B13 R37/07 R) ist der Versicherte in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder Abs.2 SGB V nachschiebt. Sprechen Sie daher Ihre Vorgehensweise mit der Krankenkasse bzw. ab Mitte November mit der Agentur für Arbeit ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen können.