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Experten-Antwort

§ 51 SGB V Überschneidung Antragsstellung

von Henriette07.11.2012 | 10:03
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5 Antworten

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Ende August habe ich einen Antrag auf stat. med. Reha gestellt, Eingangsbestätigung der DRV von Anfang September liegt mir vor. Einen Tag später erhielt ich von der KK einen Anruf, mir wurde erklärt ich solle einen Antrag auf Reha stellen. Erzählte denen, dass ich das schon gemacht habe und einen Eingangsbestätigung vorliegt. Ich bekam daraufhin ein Schreiben der KK mit Datum des Telefontages, indem steht, dass sie zur Kenntnis genommen haben, dass ich schon einen Reha-Antrag gestellt habe und dass sie diesen so werten, dass er fristgemäß von mir gestellt wurde. Meine Frage, ist das rechtes? Kann die Krankenkasse mich dem § 51 "unterwerfen", obwohl ich vorher und von mir aus den Antrag gestellt habe? Mitte November werde ich jetzt ausgesteuert, geht die Sanktionsmöglichkeit automatisch auf die Arbeitsagentur über? Der Reha-Antrag ist mittlerweile bewilligt, allerdings nicht in meiner Wunschklinik, dies ohne Begründung - Fachrichtung stimmt wirklich nicht, weitere Anträge von mir, wurden im Rehabescheid überhaupt nicht erwähnt bzw. berücksichtigt. Rehabeginn wäre nach Ablauf der Krankengeldzahlung durch die KK. Werde Widerspruch einlegen, da ich meinen Antrag nicht ändere oder zurückziehe, dürfte mir nach meiner Rechtsauffassung keine Nachteile daraus erwachsen? Ich bitte um Beratung, vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihr Dispositionsrecht ist eingeschränkt, wenn Sie von der Krankenkasse nach § 51 Abs.1 SGB V bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs.2 SGB III aufgefordert worden sind, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 ( Az.: B 13 R141/07R und B13 R37/07 R) ist der Versicherte in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder Abs.2 SGB V nachschiebt. Sprechen Sie daher Ihre Vorgehensweise mit der Krankenkasse bzw. ab Mitte November mit der Agentur für Arbeit ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen können.

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4 Antworten

=//=am 07.11.2012 | 13:18
"Kann die Krankenkasse mich dem § 51 "unterwerfen", obwohl ich vorher und von mir aus den Antrag gestellt habe?" Ja, die Krankenkasse kann und darf seit ein paar Jahren den § 51 V "nachschieben". Somit ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt. Da Sie Mitte November ausgesteuert werden, sollten Sie sich UMGEHEND bei der Agentur für Arbeit melden! Dort müssen Sie auch Angaben über die bewilligte Reha-Maßnahme machen. Sie haben natürlich das Recht, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen. Daran kann die KK Sie nicht hindern. Sie sollten die KK aber darüber informieren, wenn und warum Sie Widerspruch einlegen. Da Sie ja ab Mitte November ja eh keine Leistungen der KK mehr erhalten, ist es für die KK nicht mehr so wichtig. Nach Abschluß der Reha wird die KK den RV-Träger bitten, eine Umdeutung nach § 1126 SGB VI zu prüfen.
=//=am 07.11.2012 | 13:20
Soll natürlich § 116 SGB VI heißen.
Henrietteam 07.11.2012 | 14:21
Danke =//=, bei der Arbeitsagentur war ich damals gleich, nachdem der Aussteuerungsbrief kam. Hab auch mitgeteilt das ich eine Reha beantragt habe und das Eingangsschreiben der DRV in Kopie mit abgegeben. Mittlerweile habe ich die Kopie des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur, dass die Prognose bezüglich verminderter/aufgehobener Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer bestehen wird. Deckt sich mit den Aussagen meiner Ärzte und meiner Einschätzung. Im § 51 ist ja "nur" die Rede davon, wenn der Antragsteller den Antrag ändert oder zurücknimmt. Beides tue ich ja nicht, im Gegenteil, im Widerspruch bekräftige ich nochmals meine Anträge... Vielleicht kann sich der Experte noch dazu äußern? Danke, für die schnelle Antwort auf jeden Fall, sehr hilfreiches Forum.
Henrietteam 08.11.2012 | 10:04
Ich danke dem Experten und den Forenschreibern für die Auskünfte bezüglich der "Nachschiebemöglichkeit". Ein Gespräch mit dem Reha-Berater der AA ist avisiert.
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