Den Ausführungen von "Experte" stimme ich (nach über 32 Jahren) zu.
Es wäre ja noch schöner, wenn jeder Krankenkassenmensch mal eben einen nicht zur Rechtslage informierten Versicherten zu einer sofortigen Unterschrift nötigen könnte. Eine solche Aufforderung genügt zumindest nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 SGB V und schränkt damit auch das Dispositionsrecht nicht ein. Nicht jeder Reha-Antrag löst einen Fall nach § 51 SGB V aus. Natürlich kann der auf diese dubiose Weise erlangte Reha-Antrag ohne Folgen wieder zurückgenommen werden.
Voraussetzung für eine einschränkende Wirkung ist, dass die Krankenkasse die Aufforderung nachweisen kann, diese also schriftlich erfolgt, und dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen gewährt wird, bis zu deren Ablauf er den Antrag zu stellen hat. Für eine rechtswirksame Antragstellung genügt dann zunächst der formlose Reha-Antrag, denn im Gesetzeswortlaut ist nicht von einer formularmäßigen Antragstellung die Rede. Das Antragsdatum sollte später jedoch unbedingt nachweisbar sein. Der formularmäßige Antrag kann dann nachgeholt werden. Nur nichts überstürzen. Das könnte (Kranken-)Geld kosten.
Ein sogenannter "nachgeschobener" Fall nach § 51 SGB V kann keine das Dispositionsrecht einschränkende Wirkung haben, solange der ursprüngliche Antrag leistungsauslösend bleibt. Eine (mehrfache) Antragstellung innerhalb 10 Wochen ist nämlich vielmehr gar nicht mehr möglich. Damit geht auch die nachgeschobene Aufforderung ohne Wirkung ins Leere. Die Krankenkasse schießt vielmehr mit dem ersten, von einem Mitarbeiter übereifrig entgegengenommenen Antrag ein klassisches Eigentor, sollte der Versicherte diesen ersten Antrag wesentlich später wieder zurücknehmen. Ich befürchte nur, dass viele Versicherte sich hier in den Maschen der §§ so verfangen, dass sie die Angelegenheit ohne Unterstützung durch Dritte gar nicht handhaben können.
§ 51 SGB V - Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.