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§ 51 SGV V (falsches Forum)

von SOS09.06.2009 | 16:33
1177 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo - kurze Frage: Wie lange wirkt eine Aufforderung nach § 51 SGB V nach? Aufforderung mit 10-Wochenfrist / Antrag auf Reha wird gestellt / Reha durchgeführt / weiter AU aber KEINE Umdeutung durch RV-Träger! Zieht die 'alte' Aufforderung noch immer, wenn es nun darum geht das Krankengeld einzustellen?! Danke für jeden brauchbaren Denkansatz!

7 Antworten

SOSam 09.06.2009 | 16:36
sorry - Rest s.o., danke!
SOSam 09.06.2009 | 17:08
Dieser Ansicht war ich auch - die KK behauptet aber, dass die Aufforderung noch immer wirke und das Dispo-Recht einschränke?!
Paulaam 09.06.2009 | 17:21
Das Dispositionsrecht ist insoweit eingeschränkt, als der Rentenversicherungsträger den RehaAntrag doch noch umdeuten sollte. Eine Rücknahme des Rentenantrages ist dann ohne weiteres nicht möglich. Ansonsten gibt es nichts zu "disposinieren". Paula
Schadeam 09.06.2009 | 16:47
...dann hat m.E. die Krankenkasse Pech gehabt und kann Sie höchstens zu einem späteren Zeitraum erneut zur Rehaantragstellung auffordern (lustiges Spiel).
SOSam 09.06.2009 | 17:28
Eine Umdeutung seitens der DRV liegt nicht vor und ist wohl auch nicht mehr zu erwarten! Danke für die Antwort!
Nixam 10.06.2009 | 10:40
Wenn der RV-Träger keine Umdeutung in Rente vornimmt, kann Ihnen die Krankenkasse garnichts anhaben. Das muss aber der RV-Träger der Krankenkasse schriftlich mitteilen. Wir haben Rezession. Auch die KV-Beiträge bei den Krankenkassen schrumpfen. Das führt öfter zu diesem "Spiel". Machen Sie sich keine Gedanken. Viele Grüsse Nix
-_-am 11.06.2009 | 01:01
Welches "Dispositionsrecht" will denn Ihre superkluge Krankenkasse einschränken, wenn EM gar nicht vorliegt? Dann gibt es nichts mehr zu disponieren. Anders sähe die Sache allenfalls aus, wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Leistungsfall doch bereits vor der Reha-Antragstellung oder bis zur Entlassung aus der Reha eingetreten war. Wenn Sie aber keine Aufforderung zur formularmäßigen Rentenantragstellung vom Rentenversicherungsträger erhalten (oder erhalten haben), schlafen Sie ganz beruhigt!
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