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Experten-Antwort

5/6 Regel als Finanzdienstleister

von Harald S.01.12.2014 | 11:53
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Leser, liebes Expertenteam, folgende Situation: Ich bin als selbstständiger Finanzdienstleister mit nur einem Auftraggeber Rentenversicherungspflichtig .... Nun bekomme ich von mein Vorgesetzen, dem ich bei einem Projekt geholfen habe, eine "Provisions-Sonderzahlung" ... Meine Frage: Kann ich da die 5/6 Regel zur Geltung bringen? Diese Sonderzahlung ist mehr als 1/6 meines Einkommens. Zählt das schon als weiterer Auftraggeber ? (ist ja immerhin auf der Rechnung, die ich ihm schreibe nen anderer Name,etc..) Vielen Dank für eure Hilfe/ Auskünfte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harald S.

wir schließen uns dem Beitrag von Gesetzeshüter an.

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2 Antworten

§ 2 S.1 Nr. 9 SGB VIam 01.12.2014 | 12:59
entnommen aus der (öffentlich zugänglichen) rvliteraur der DRV-Bund... 12.4.2.7 Keine Auftragsverhältnisse Nicht jedes Vertragsverhältnis führt dazu, dass der selbständig Tätige in die wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem Vertragspartner gerät, die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist. Sofern von einem selbständig Tätigen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen lediglich die Unterstützung in Form von Dienstleistungen (zum Beispiel Abrechnung und Inkasso, Hilfsmittel, wie Zugang zu Daten, Unterlagen) "erkauft" und regelmäßig bezahlt werden, kann der Anbieter dieser Dienstleistungen nicht zwangsläufig als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden. Entscheidend ist, ob der selbständig Tätige durch die vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung bestimmter Leistungen für seinen Vertragspartner verpflichtet wird und umfassend in dessen (Vertriebs-)System eingebunden ist, oder ob umgekehrt der selbständig Tätige sich der Leistungen seines Vertragspartners bedient. Nicht Auftraggeber ist somit, wer sich darauf beschränkt, dem selbständig Tätigen Dienste oder Einrichtungen nur anzubieten und zur Verfügung zu stellen, die dieser nutzen kann, aber weder aus rechtlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen nutzen muss (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014, AZ: L 5 R 1684/13). Ebenfalls nicht als Auftraggeber ist anzusehen, wer bloßer Warenlieferant ist (vergleiche BSG-Urteil vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R). Übt der Versicherte neben seiner selbständigen Tätigkeit abhängige Neben- oder Hauptbeschäftigungen aus, sind die Arbeitgeber keine Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (vergleiche BSG-Urteile vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R und vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R). Dies gilt auch für die versicherungsfreie Beschäftigung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Der Dienstherr ist insoweit kein Auftraggeber (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2004, AZ: L 6 RA 154/03). Auch Kunden kommen regelmäßig nicht als Auftraggeber in Betracht; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Selbständige nicht selbst Vertragspartei ist, sondern lediglich als Vermittler (zum Beispiel als Versicherungsvertreter) auftritt (vergleiche BSG-Urteil vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R). Schließlich begründen auch vertragliche Beziehungen auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), zum Beispiel zur Lieferung von Solarstrom, kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Daher kann Ihr "Vorschlag" hinsichtlich der 5/6 Prüfung nicht erfolgversprechend sein, aber prüfen lassen können Sie es trotzdem, dann haben Sie es schriftlich. MfG Gesetzeshüter
Harald S.am 02.12.2014 | 15:55
Vielen Dank Gesetzeshüter, für die ausführliche und schnelle Antwort. Bin unglaublich positiv von diesem Forum beeindruckt.. Keep it up... Herzlichste Grüße, harald
Deutsche Rentenversicherung
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