Hierum geht`s:
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. b SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Bei der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entstehenden rentenrechtlichen Zeit handelt es sich um eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI mit allen damit verbundenen Konsequenzen, wenngleich tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind. Diese Zeiten stellen allerdings keine Pflichtbeitragszeiten dar.
Die Frage nach der Anerkennung derartiger Zeiten als unschädlicher Überbrückungstatbestand im Rahmen des § 58 Abs. 2 SGB VI stellt sich ausschließlich, soweit gleichzeitig mindestens 2 pflegebedürftige Kinder (mindestens 14 Stunden wöchentlich) nicht erwerbsmäßig gepflegt werden, während dieser Zeit aber keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI besteht und nicht gleichzeitig eine Berücksichtigungszeit wegen Erziehung eines der Kinder (beziehungsweise für Zeiten bis 31.03.1995 wegen Pflege gemäß § 249b SGB VI) vorliegt. Betroffen hiervon dürften ganz überwiegend Zeiten der mehrfachen Pflege von pflegebedürftigen Kindern zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes sein.
Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI werden als Überbrückungstatbestand anerkannt. Aus diesem Grund sind auch Zeiten der mehrfachen Pflege pflegebedürftiger Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Überbrückungstatbestand für die Anschlusswahrung zur Erfüllung des Unterbrechungserfordernisses eines nachfolgenden Anrechnungszeittatbestandes anzuerkennen, zumal an den von der Pflegeperson zu leistenden Pflegeaufwand im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI tatbestandsmäßig dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der soziale Wert der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen. In den betreffenden Fallgestaltungen kann durchaus von einem sozialadäquaten Verhalten der Pflegeperson ausgegangen werden.