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§ 58 Abs. 2 SGB 6

von Steffan02.10.2008 | 18:56
1196 Ansichten
6 Antworten

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Kann es sein, dass mein DRV-Sachbearbeiter diesen § nicht kennt oder soll er sich erstmal "bedeckt" halten? Er glaubte mir nicht, wollte meine Quelle wissen und erst als ich seinen Vorgesetzten verlangte, erklärte dieser Sachbearbeiter, das der § für mich Anwendung findet.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.10.2008 | 10:20

Hallo Steffan,

das Verhalten des DRV-Sachbearbeiters kann ich leider auch nicht erklären.

5 Antworten

Wolfgangam 02.10.2008 | 19:32
Hallo Steffan, kann ja mal passieren. Auch ich denke eher in (bürgerverständlichem) Klartext und Wissen, als in §§ ...und schlage notfalls die gesetzlichen Grundlagen/Rechtsauslegungen nach, wenn es um 'Spitzfindigkeiten' geht. Allerdings wäre es bei atypischen Sachverhalten/rentenrechtlichen Besonderheiten 'Pflicht', mal in die Vorschriften zu schauen, als sich hinterher zu blamieren :-)) Gruß w. ...Vorgesetzte werden nicht umsonst etwas besser honoriert - manche zumindest ;-)
Steffanam 02.10.2008 | 19:43
danke Wolfgang. Meine Frage ging aber auch in die Richtung, dass der sachbearbeiter erst prüfen sollte, ob ich fundiert informiert bin. Hätte ich mich mit seiner Auskunft zufriedengegeben, wäre mein Antrag abgewiesen worden - so wurde er genehmigt !!!!! Dies ist ein himmelweiter Unterschied, zumindest für den Betroffenen (mich), dem nach Zurückweisung des Widerspruches sonst nur die Klage geblieben wäre.
Wolfgangam 02.10.2008 | 19:50
tja Stefan ...das ist das Gute an dem System. Wenn man sich selbst treffende Information beschaffen kann (oder von mehr Wissenden informiert wird :-) und dem (manchmal/selten) unbeholfenen SB mit einem Widerspruch (eigentlich schade um den Zeitaufwand - aber hier nützlich) auf die Sprünge hilft, ist das erreicht, was im Gesetz steht. Dafür gibt es den 'kleinen' Rechtsweg, um - wie hier - Unkenntnis auf schnellem Wege zu korrigieren. Gruß w.
Heikeam 03.10.2008 | 09:37
Kann mir mal einer erklären worum es hier geht? Danke Heike
Horstiam 03.10.2008 | 13:28
Hierum geht`s: Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. b SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Bei der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI entstehenden rentenrechtlichen Zeit handelt es sich um eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI mit allen damit verbundenen Konsequenzen, wenngleich tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind. Diese Zeiten stellen allerdings keine Pflichtbeitragszeiten dar. Die Frage nach der Anerkennung derartiger Zeiten als unschädlicher Überbrückungstatbestand im Rahmen des § 58 Abs. 2 SGB VI stellt sich ausschließlich, soweit gleichzeitig mindestens 2 pflegebedürftige Kinder (mindestens 14 Stunden wöchentlich) nicht erwerbsmäßig gepflegt werden, während dieser Zeit aber keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI besteht und nicht gleichzeitig eine Berücksichtigungszeit wegen Erziehung eines der Kinder (beziehungsweise für Zeiten bis 31.03.1995 wegen Pflege gemäß § 249b SGB VI) vorliegt. Betroffen hiervon dürften ganz überwiegend Zeiten der mehrfachen Pflege von pflegebedürftigen Kindern zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes sein. Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI werden als Überbrückungstatbestand anerkannt. Aus diesem Grund sind auch Zeiten der mehrfachen Pflege pflegebedürftiger Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Überbrückungstatbestand für die Anschlusswahrung zur Erfüllung des Unterbrechungserfordernisses eines nachfolgenden Anrechnungszeittatbestandes anzuerkennen, zumal an den von der Pflegeperson zu leistenden Pflegeaufwand im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI tatbestandsmäßig dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der soziale Wert der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen. In den betreffenden Fallgestaltungen kann durchaus von einem sozialadäquaten Verhalten der Pflegeperson ausgegangen werden.
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