Hallo User,
bei der sogenannten Vorruhestandsregelung oder 58er-Regelung handelt es sich um eine Vorschrift aus dem Arbeitlosenrecht (§ 428 SGB III - Sozialgesetzbuch 3.Buch). Arbeitslosengeld konnte / kann aufgrund dieser Vorschrift unter "erleichterten Bedingungen" gezahlt werden.
Der Arbeitslosengeldbezieher stellt sich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung - er klinkt sich aus der Vermittlung der Agentur für Arbeit aus-. Die Betroffenen mußten also sich selbst nicht mehr um Arbeit bemühen oder mußten sich auch nicht mehr auf alle angebotenen Stellen bewerben.
§ 428 SGB III kann ab 2008 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld (das Stammrecht) vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. (§ 428 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Erklärung zur Inanspruchnahme der erleichterten Voraussetzungen muss nicht noch in 2007 erfolgen.
Den Gesetzestext können Sie in folgedem Link der Agentur für Arbeit nachlesen:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-428-SGB-III-Arbeitslosengeld-unter-erle.pdf
Sollten Sie vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld vor dem 01.01.2008 entstanden, empfehle ich Ihnen eine Beratung der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
M.f.G.