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58er Regelung ?

von hilflos05.08.2008 | 19:22
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Ich bin Jahrgang 1950, von 1964 - 12/2000 im Arbeitsverhältnis. Ab 2001 arbeitslos. Jetzt ALG II. Unter welchen Voraussetzungen kann ich wann in Rente gehen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo hilflos,

unter Berücksichtigung Ihrer Angaben könnten Sie die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab vollendeten 60. Lebensjahr erfüllen. Bei Inanspruchnahme mit dem 60. Lebensjahr müssten Sie allerdings 18 % Abschlag in Kauf nehmen.

Sollten Sie weiblich sein, käme die Altersrente für Frauen mit dem 60. Lebensjahr aber nur in Betracht, wenn Sie auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre (mind. 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung nachweisen können. Der Abschlag in Höhe von 18 % bliebe aber auch bei dieser Rente.

Wie "Amadé" in seinem Beitrag schon ausgeführt, kann man Sie jedoch nicht vor dem 63. Lebensjahr auffordern eine Rente mit 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu müssen.

Auch ich empfehle Ihnen sich von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einzuholen. Hierzu können Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung in Ihrer Nähe wenden. Mit dieser Rentenauskunft können Sie genau ersehen welche Ansprüche auf Rente (auch der Höhe nach) für Sie bestehen und wann Sie diese beanspruchen können.

4 Antworten

Amadéam 05.08.2008 | 20:35
Sie sind NACH dem 31.12.1949 geboren. Die Anwendung der 58er-Regelung kommt daher für Sie nicht in Betracht. So wie es bei Ihnen aussieht, haben Sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Frauenaltersrente, allerdings mit einem Abschlag in Höhe von 18 vom Hundert. Man wird Sie nach der derzeitigen Rechtslage wohl aber erst mit 63 dazu zwingen können, Altersrente zu beantragen. Lesen Sie sich dazu den folgenden Beitrag durch: http://www.theonussbaum.de/seiten/regel/zwangsverrentung.htm Auf ALG II angewiesen zu sein plus Vorliegen von "Hilflosigkeit" ist keine sehr günstige Konstellation. Wenn Sie noch nicht Mitglied in einem Sozialverband oder einer Gewerkschaft sein sollten, sollten Sie dieses unbedingt werden, damit man Sie nicht übertölpelt und Sie im Streitfall wenigstens sich professionell vertreten lassen können. Die Beiträge werden übrigens auf Antrag- wenn wenigstens ein geringes Einkommen vorliegt - von diesem abgesetzt. www.vdk.de http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html http://www.volkssolidaritaet.de/cms/Themen+und+Menschen-p-1425.h… Noch eines: Beantragen Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft - keine Renteninformation. Aus der Rentenauskunft geht genauestens hervor, auf welche Altersrentenart Sie ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Rente mit und ohne Abschlag haben. Kommen Sie damit nicht klar, gehen Sie zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers. Vergessen Sie nicht, gegen missliebige Bescheide der Arbeitsverwaltung kann man Widerspruch einlegen. Tun Sie das im Bedarfsfall und schreiben zusätzlich: "Begründung folgt" und holen sich dann professionelle Hilfe. Achten Sie besonders auf Ihren Versicherungsverlauf!!! Bei der Abgabe von Meldungen zur Sozialversicherung der ALG II-Stellen ist das Chaos zum Prinzip erhoben worden. Achten Sie also darauf, dass in Ihrem Versicherungsverlauf die ALG II-Bezugszeiten VOLLSTÄNDIG vermerkt sind! Ist die Arbeitsverwaltungsakte erst mal zugeklappt, kennt Sie dort keiner mehr.
Panneam 05.08.2008 | 21:08
Beim ersten Überfliegen Ihres Beitrags meinte ich gelesen zu haben, dass Sie eine Frau sind. Sollten Sie ein Mann sein, haben Sie natürlich nicht mit Vollendung des 60. Lj. Anspruch auf Frauenaltersrente. Die passende Rente entnehmen Sie dann einfach der Rentenauskunft. Ihr Amadé
Jensam 05.08.2008 | 21:32
"professionell vertreten lassen" und "VDK" ist ein widerspruch... entweder das eine oder das andere aber beides zusammen gibt es nicht.... traurig aber realität...
Schadeam 06.08.2008 | 07:33
wenn @hilflos ein Mann ist, dann beantragt er halt mit 60 die AR wg Arbeitslosigkeit, sofern er seit 2001 lückenlos bis er 60 wird arbeitslos ist....
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