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58er-Regelung

von Maeggy30.09.2007 | 12:18
1424 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe die 58er-Regelung in Anspruch genommen. Frage: Was passiert, wenn ich widererwarten in diesem oder im nächsten Jahr Arbeit finde, danach aber vieleicht wieder arbeitslos werde. Lebt die 58er-Regelung wieder auf.? Von meinem AA kann ich hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft gekommen!!!!!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie sollten sich umgehend an Ihre Agentur für Arbeit wenden, um abzuklären, ob Sie unter die 58er-Regelung fallen. Dies könnte sein, wenn Sie Arbeitslosengeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bekommen. Sollte dies zutreffen, bitte unbedingt arbeitslos melden, damit die Voraussetzung "52 Wochen arbeitslos" von Ihnen erfüllt werden kann.

Als schwerbehinderter Mensch haben Sie ab dem 63. Lebensjahr einen abschlagsfreien Anspruch auf die gleichnamige Altersrente. Frühestens können Sie diese Altersrente ab dem 60. Lebensjahr mit 10,8% Abschlag beziehen.

Altersrente wegen Arbeistlosigkeit steht Ihnen ab dem 63. Lebensjahr mit einem Abschlag von 7,2% zu, sofern Sie nach dem 58 1/2 Lebensjahr mindestens 52 Wochen arbeitslos waren.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Geiger,

zwecks Beantwortung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Für die Zeiten der Arbeitslosmeldung entstehen in der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. Anrechnungszeiten. Lassen Sie sich diesbezüglich ebenfalls ausführlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Geiger,

zwecks Beantwortung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Für die Zeiten der Arbeitslosmeldung entstehen in der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. An-rechnungszeiten. Lassen Sie sich diesbezüglich ebenfalls ausführlich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Mit freundlichen Grüßen

10 Antworten

Ilsiam 30.09.2007 | 12:30
Genau kann ich das auch nicht sagen... Aber ich mache auch von der Regelung Gebrauch und weiss, dass das Arbeitsamt nicht mehr eine Arbeit vermitteln muss. Aber wenn man sich selbst eine Arbeit sucht, kann man aus dieser Regelung ausscheiden. Sollte der Betroffene erneut arbeitslos werden, dann müsste meines Erachtens wieder diese Regelung genutzt werden können. Eventuell allerdings als Neuantrag, nicht als Weiterführung der alten Vereinbarung. Ilsi
Geigeram 30.09.2007 | 14:40
Ich bekomme seit Januar 2007 kein Arbeitslosengeld mehr. Bin im Juni 58 geworden,gilt für mich auch die 58er-Regelung? Vermerk: Bekomme 1/2 Berufsunfähigkeitsrente u. bin 80% schwerbehindert. Danke für eine Antwort!
Ilsiam 30.09.2007 | 15:23
Nun, auch hierbei bin ich kein Experte. Mir ist nur bekannt, dass die 58-Regelung erst gekippt werden sollte und dann wieder aufgelegt wurde....zu denselben Bestimmungen wie ehemals. Und wenn du ALG bezogen hast, dann müssten die Kriterien auch für dich zutreffen. Das würde bedeuten, dass auch du diese mit dem Arbeitsamt vereinbaren kannst. Aber genau kann dir das nur das AA verkünden. (...ich sage mal hierbei du, gelle?) Ilsi
Kurtam 30.09.2007 | 15:34
Die 58er-Regelung gilt nur noch bis zum Jahresende 2007,was danach kommt weiß noch keiner (außer vielleicht ein paar Politiker oder hohe Beamte der Agentur für Armut).
Ilsiam 30.09.2007 | 16:05
Das ist schon richtig, Kurt, aber die alte 58iger Regelung sollte auch Ende 2005 auslaufen und wurde dann doch weitergeführt. Solange diese hohe Arbeitslosigkeit besteht und keine Arbeitsplätze ausreichend vorhanden sind, solange könnte diese Regelung bestehen. aber wie gesagt...könnte!!! Ilsi
Unbekanntam 30.09.2007 | 20:58
Hallo, nur Leute, die vor dem 02.01.1950 geboren sind und bis zum 31.12.2007 arbeitslos werden, können bei der Arbeitsagentur die 58er-Regelung unterschreiben. Die 58er-Regelung besagt, dass sie sich aus dem aktiven Erwerbsleben verabschieden, was dazu führt, dass Sie für die Arbeitsagentur nicht mehr arbeitslos sind. Sie fallen aus der Statistik raus. Im Gegenzug verpflichten Sie sich sich, frühestmöglichst in Renten zu gehen, wenn Sie einen Rentenanspruch ohne Abschlag haben - selbst wenn Sie noch Ihren Arbeitslosengeldanspruch noch nicht vollausgeschöpft haben. Wann der frühestmögliche Rentenbeginn ohne Abschlage kann man pauschal nicht sagen. Hier für ist ausnahmslos eine Beratung sinnvoll. Ein weiterer Nachteil ggf. ist, dass man bei der RV keinen Reha-Anspruch hat. Ziel der Reha beim RV ist, Sie wieder für das Berufsleben fit zu machen. Das würde Ihrer Unterschrift bei der Arbeitsagentur widersprechen, da Sie sich ja wie oben bereits erklärt, aus dem Erwerbsleben verabschiedet haben. Eine Beschäftigung darf man natürlich aufnehmen, auch wenn man die 58er-Regelung unterschrieben hat. Vorher aber bitte sich unbedingt bei der RV beraten lassen, ob sich das negativ auf den Rentenbeginn auswirken kann. Es geben konstallationen wo das so ist. Bitte jetzt nicht nachfragen wann, dass ist zu viel des Gute um es im Forum zu erklären. Ob die 58er-Regelung verlängert wird, weiß zur Zeit nicht mal die Politik.
Ilsiam 01.10.2007 | 09:54
Ja, so ist das mit einer Reha, aber ansonsten würde eine Kur auch bei der 58er Regelung bei der Krankenkasse möglich sein. Ilsi
Geigeram 01.10.2007 | 17:45
Antwort an Experte,ich habe ja Arbeitslosengeld bekommen, 22 Mon., lief im Januar 2007aus. Habe nebenbei eine 1/2 Erwm-Rente. Gilt für mich auch die 58er-Regelung? Danke
KSCam 01.10.2007 | 18:41
ja warum um Gottes willen, melden Sie sich denn als Rentner (1/2 Rente) überhaupt arbeitslos, wenn Sie kein ALG mehr bekommen? Wenn es für die Meldung einen Grund gibt (vielleicht erhoffen Sie sich Hilfe bei der Vermittlung?), warum denken Sie dann an die "58 Regelung", nach der Sie ja gerade nicht vermittelt werden wollen? Vielleicht sollten Sie sich vor Ort erkundigen, ob die Arbeitslosenmeldung überhaupt Sinn macht?
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