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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo rulbej47,
die Verknüpfung der Situation Ihrer Frau mit der 58er-Regelung kann ich nicht verstehen. Ihre Frau vollendet das 58. Lebensjahr erst am 23.05.2008, war also niemals von dieser Regelung betroffen. Diese Regelung hat nichts mit der Verkürzung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I zu tun und kann auch nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sondern muss gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt werden. Die originäre Vorschrift dazu für Arbeitslosengeld I -Empfänger ist § 428 SGB 3 und nicht § 65 Abs. 4 SGB 2.
Wegen der Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsverwaltung und deren Dauer sollte sich Ihre Frau umgehend an die zuständige Arbeitsagentur wenden.
".................Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. ......"!
Jede Person, die das 58. Lebensjahr erst 2008 vollendet, fällt damit definitiv nicht mehr unter die sogenannte "58er Regelung", die den Arbeitslosengeldbezug unter erleichterten Bedingungen ermöglicht.
Hallo rulbej47,
da kann ich Sie beruhigen. Für Ihre Frau hat sich bezüglich der Möglichkeit, die Altersrente für Frauen mit dem 60. Lj. und 18% Abschlägen in Anspruch zu nehmen nichts geändert.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist eine Nachfolgeregelung nicht geplant. Fragen Sie dennoch bei Ihrer nächstgelegenen Agentur für Arbeit nochmals nach.
§ 428 SGB III bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, unter erleichterten Bedingungen arbeitslos zu melden. Die Gesetzesvorschrift bedeutet folglich, dass Sie das Arbeitsamt bzw. die Arbeitsgemeinschaft nicht in Rente schicken kann, solange die Rente mit Abschlägen verbunden ist.
Durch Nichtleisten dieser Unterschrift wäre es künftig denkbar, dass Sie die Agentur für Arbeit bzw. die ALG II Behörde auch zur Antragstellung einer Rente mit Abschlägen auffordern kann.
Die Regelung des § 428 SGB III läuft Ende diesen Jahres aus. Uns ist zur Zeit nicht bekannt ob die geltende Regelung verlängert wird. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Bundesagentur bzw. der ALG II Behörde.
Textauszug SGB 3 § 428:
".................Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. ......"!
Wenn Sie also bis 31.12.2007 in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann vor dem 01.01.2008 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sein, damit würden Sie nicht unter die 58er-Regelung fallen.
Welche Anforderungen eine vorzeitige Kündigung erfüllen muss, damit Sie keine Sperrzeit erhalten, und dass Sie dann unter die og. Regelung fallen, all dies sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bestätigen lassen. Lassen Sie sich dort einen Beratungstermin geben
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