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58er-Relegung unterschrieben - was nun?

von Emka29.04.2008 | 17:19
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12 Antworten

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Im November 2007 habe ich aus Hartz IV heraus die 58-Regelung unterschrieben. In Mitte 2009 werde ich 60 Jahre. Wann, in welcher Form und mit welchen Unterlagen muss ich mich bei der DRv-Bund in dieser Angelegenheit melden, damit die vorzeitige Rentenzahlung pünktlich beginnt? Dank im Voraus für eine Beantwortung.

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie bereits erwähnt: die Erklärung zur 58er-Regelung ist eine Sache zwischen Ihnen und der Agentur für Arbeit bzw. dem Leistungsträger, der Arbeitslosengeld 2 zahlt. Wichtig wird es allerdings sein, dass Sie sich weiterhin arbeitslos melden. Bei der 58er-Regelung grundsätzlich einmal im Jahr. Den Rentenantrag sollten Sie ca. 3-4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn stel-len.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn die Agentur für Arbeit Ihnen das mitgeteilt hat, ist es auch wahrscheinlich so. Es ist davon auszugehen, dass zurzeit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld geprüft wird bzw. u.U. entsteht. Wenn dem so ist, dann ist in der Tat die Abgabe der 58er-Reglung nicht mehr möglich.

10 Antworten

Vorsichtam 29.04.2008 | 17:49
Ich gehe davon aus, daß Sie nicht ohne entsprechende Abschläge mit 60 die Altersrente erhalten können (oder sind sie schwerbehindert und waren dies auch am 16.11.2000?) und haben daher aufgrund der Erklärung nach § 428 SGB III (sogenannte 58er Regelung) keine Verpflichtung, die Altersrente ab da bereits zu beanspruchen. Nur eine ungekürzte Altersrente müssen Sie aufgrund dieser Erklärung beantragen und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wann dies ist und ob Sie vielleicht von sich aus sinnvollerweise bereits vorher die Altersrente trotz Kürzung beanspruchen möchten (mehr Rente als Arbeitslosengeld I oder II?),würde ich in einem persönlichen Gespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV klären. Obwohl Ihnen der Zeitpunkt des frühesten Beginns einer abschlagsfreien Altersrente bereits bekannt sein müßte, denn die Agentur für Arbeit brauchte von Ihnen bei Abgabe dieser Erklärung eine Bescheinigung des RV-Trägers über genau diesen Beginn. MfG
Emkaam 29.04.2008 | 19:11
Kleines Missverständnis: Mit "damit die vorzeitige Rentenzahlung pünktlich beginnt" - meinte ich "mit Abschlag". Deswegen habe ich auch angegeben, dass ich 60 werde in Mitte 2009. Über die Abschläge bin ich weitestgehend informiert. Mir geht es darum, ob ich jetzt schon für Mitte 2009 die DRV über meinen Antrag auf Rente mit Abschlag zu informieren habe. Danke trotzdem für Ihre Antwort.
KSCam 29.04.2008 | 19:48
nein, bei geklärtem Versicherungskinto reicht es vollkommen aus den Rentenantrag 3 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen.
Vorsichtam 29.04.2008 | 20:25
Das kann eigentlich gar nicht sein! Denn diese Erklärung ist eine zwischen Ihnen und der Arbeitsverwaltung. Sämtliche Rechte und Pflichten darin gelten nur für Sie und die Arbeitsverwaltung. MfG
Emkaam 29.04.2008 | 19:51
Danke für Ihre Auskunft. Ich las in einem anderen Forum, dass einer Person in gleicher Situation vom Rententräger erhebliche Schwierigkeiten bereitet wurden, weil sie ihn nicht unmittelbar nach Unterschrift der 58er-Regelung benachrichtigt hatte.
rehaam 30.04.2008 | 07:18
ausser bei reha :-)
Emkaam 30.04.2008 | 10:18
Allen Teilnehmern herzlichen Dank für die Aufklärung.
edwinpam 30.04.2008 | 11:06
Ich habe am 26.07.2005 die 58 er Regelund unterschrieben.Ab 11.09.2006 war ich Arbeitsunfähig bis zum 09.03.2008. Ich habe mich zum 10.03.2008 wieder bei der Arbeitsargentur als Arbeitslos gemeldet.Heute 30,04.2008 erfahre ich das ich nicht mehr unter der Regelung 58 er falle . Ich bin in der Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähig geworden und habe somit am 10.03.08 meinen Anspruch auf AlG I wieder angemeldet. Ist dann der Anspruch der 58 regelung verfallen oder ist das nur eine Fehlinfo der Arbeitsargentur ? .
edwinpam 30.04.2008 | 15:32
eventuell habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Also in der Arbeitslosigkeit bin ich Arbeitsunfähig geworden. Ein neuer Anspruch ist eigentlich nicht entstanden sondern der Bezug ALG I wird fortgesetzt. Eine Kündigung o.ä. der 58er Regelung ist von keiner Seite erfolgt.Nach SGB2 § 65 Abs.4 ist oder wird die 58 er Regelung weitergeführt ? oder bin ich da Falsch Informiert? Keiner kann dazu etwas aussagen oder muß da ein Rechtsanwalt ran ?
Rentencheckeram 02.05.2008 | 11:32
Dann müßte die 58er-Regelung weiter gelten. Fragen Sie einfach nochmal bei Ihrer Agentur nach und denken Sie daran, dass es sich hier um ein Forum der Rentenversicherung handelt und Fragen außerhalb dieses Rechtskreises nur bedingt benatwortet können.
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