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58iger Regelung

von Manne11.08.2007 | 19:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, werde im Dez. 07 58 Jahre alt. Bin seit ca. 1 Jahr arbeitslos und bekomme bis ca. Ende 08 Arbeitslosengeld. Frage: Wenn ich jetzt wieder Arbeit bekomme und werde kurz nach meinem Geburtstag wieder arbeitslos, greift hier die 58iger Regelung- sprich mit 60 Jahren in Rente mit 18% Abschlag, oder muss man 12 Monate wieder gearbeitet haben? Danke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind neben der Vollendung des 60 Lebensjahres :

- vor dem 01.01.1952 geboren,

- 15 Jahre Wartezeit erfüllt,

- nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gemeldet,

- bei Beginn der Rente arbeitslos gemeldet,

- in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeträge.

Wenn Sie bereits am 01.01.2004 arbeitslos gemeldet waren, oder Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist, könnten Sie mit 60 Jahren (ab 01.01.2010) und 18 % Abschlag in Rente gehen.

Ansonsten können Sie mit 63 Jahren (ab 01.01.2013) und 7,2 % Abschlag oder mit 65 Jahren (ab 01.01.2015) ohne Abschlag in Rente gehen.

Es ist nicht relevant, ob und wie lange zwischen der Arbeitslosigkeit gearbeitet wurde, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinsichtlich eines evtl. Anspruches auf eine Altersrente für langjährig Versicherte empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

4 Antworten

lotscheram 11.08.2007 | 21:04
Die 58ger Regelung kann nur in Anspruch nehmen, wer 58 Jahre alt ist und arbeitslos. Diese Regelung bedeutet nicht, dass man mit 60 in Rente gehen kann, schon gar nicht, dass mann muß. Das Arbeitsamt darf Sie nicht auffordern die Rente vor dem Zeitraum in Anspruch zu nehmen, zu dem sie die Rente nicht ohne Minderung bekommen würden. Wenn allerdings der Leistungsbezugszeitraum ausgeschöpft ist und von keinem Leistungsträger Geldmittel mehr fließen, außer evtl. Sozialhilfe, bleibt es dem Betroffen überlassen die Rente in Anspruch zu nehmen, auch, wenn Minderungen enthalten sind. Da Sie Ente 2008 ja erst das 59 Lbj. erreicht haben, was passiert denn für die Zeit bis 60? Gegebenenfalls müssen Sie Sozialhilfe beantragen.
---am 12.08.2007 | 14:08
Hallo, ich kann mich nur "Lotscher" anschließen und möchte auch darauf aufmerksam machen, dass die "58er-Regelung" keine Freibrief für die Rente ist. Wer die 58er-Regelung unterschreibt stellt sich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, d. h. er/sie muss sich nicht mehr bewerben etc., verpflichtet sich aber im Gegenzug frühestmöglichst in Rente zu gehen, wenn er/sie einen Rentenanspruch ohne Abschlag hat. Ein weiterer Nachteil ist, dass wenn man die 58er-Regelung unterschreibt keinen "Kur"-Anspruch mehr hat, denn das Ziel der Rentenversicherung ist, Sie für das Arbeitsleben fit zu halten. Mit der 58er-Regelung erklärt man aber offiziell gegenüber der Arbeitsagentur, dass man garkeine Arbeit mehr sucht. Also kriegt man von der Rentenversicherung kein "Kur". Der Nutzen für die Arbeitsagentur ist, dass man in der Arbeitslosenstatistik nicht mehr auftaucht. Deshalb sage ich immer, die eigentliche Arbeitslosenzahl ist die, die sagt, wieviele Leute Leistung empfangen und wieviel nur arbeitssuchend gemeldet sind ungeachtet der 58er-Regelung.
KSCam 12.08.2007 | 16:59
m.E. können Sie gar nicht mit 60 in Altersrente gehen, denn für den Jahrgang 1949 ist die AR für Arbeitslose schon lange auf 63 angehoben. Sie müssten schon weiblich oder schwerbehindert sein? So gesehen kann ich Ihnen nur wünschen, dass Sie nochmals Arbeit finden.
lotscheram 12.08.2007 | 21:06
Der Hinweis von KSC ist berechtigt und zutreffend, wenn keine Vertrauensschutzregelungen beansprucht werden können. Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor 1952 geboren sind und: --> am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder --> deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1 Januar 2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember beendet wird (eine Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme wird in gleicher Weise anerkannt) oder --> deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die an diesem Tag beschäftigungslos waren oder --> die vor dem 1. Januar 2004 ATZ vereinbart haben oder --> die Anpassugsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten habn. Trift eine dieser Aussagen auf Sie zu, können Sie auch weiterhin mit 60 in Rente gehen. Sie müssen aber Abschläge von bis zu 18% in Kauf nehmen. VRegel 1 am 1. Januar 2004 a
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