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§ 6 SGB VI

von Justus16.01.2007 | 09:24
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI. Diese ist ja für bestimmte Berufsgruppen - wie z.B. Rechtsanwälte - möglich. Meine Frage bezieht sich auf die Reichweite der Regelungswirkung eines solchen Befriungsbescheides. Dieser ist ja tätigkeitsbezogen (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Heißt das, dass die Befreiung nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber erteilt wird, also immer nur für ein konkretes Arbeitsverhältnis, oder wird die Befreiung generell für eine Tätigkeit erteilt, z.B. generell für die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikus? Interessieren würde mich dies vor allem auch in Bezug auf den Syndikus, da meines Wissens bei der Tätigkeit als Syndikus die Befreiung von der konkreten Art der Tätigkeit abhängig ist

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Erstreckung der Versicherungsbefreiung ist bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch auf andere Tätigkeiten möglich, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

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