Bei einer erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Da der Rentenbeginn auf den 01.06.2001 festgelegt wurde (also vor dem 01.01.2002) konnte die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB VI nicht berücksichtigt werden.