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70%-Regelung für Ausländer

von Brasil13.03.2008 | 15:20
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wo finde ich die Plausibilität für dieses Gesetz? Haben ausländische Mitbürger nicht genausoviel gearbeitet und eingezahlt wie wir - und somit auch ein Recht auf ungekürzte Rente?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich zitiere aus dem "Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung":

" Die Regelung geht auf die Neuordnung des gesamten Auslandsrentenrechts durch das RAG 1982 v. 1.12.1981 (BGBl I, 1205) zurück. Zuvor konnten Ausländer bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur eine Rente erhalten, wenn sie sich unfreiwillig im Ausland aufhielten. Dieses "Ruhen der Rente" war insofern verfassungswidrig (BVerfG, SozR 2200 § 1315 RVO Nr. 5), als es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstieß, denn Ausländer hatten auch keinen Anspruch auf angemessene Erstattung ihrer Beiträge. Der Gesetzgeber ordnete deshalb die Auslandsrenten-Regelungen teilweise rückwirkend mit Wirkung vom 1.06.1979 vollkommen neu, indem er Ausländern statt einer Beitragserstattung die Möglichkeit des Rentenbezugs auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eröffnete.

Im Gegensatz zu Deutschen berechnete sich die Auslandsrente für Ausländer nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und mit einem Abschlag von 30 % ( § 1323 RVO, § 102 AVG, § 108e RKG). Der Gesetzgeber begründete diese Kürzung mit der Teilfinanzierung der Renten über den Bundeszuschuss, den durch den Auslandsaufenthalt entgehenden Steuern und der Tatsache, dass Ausländer im Ausland nicht am Produktivitätsfortschritt in der BRD teilhaben. Dabei führe es in etwa zu demselben Ergebnis, wenn die Rente mit 100 % ausgezahlt und nicht mehr angepasst wird, oder wenn die Rente mit 70 % ausgezahlt und dafür an der laufenden Anpassung teilnimmt (BTDrucks 9/458, 28).

In dem Beschluss vom 20.03.1979, der zur Neuregelung führte, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Ausländern im Ausland unter Betrachtung des Territorialitäts- und Nationalitätsprinzips sowie der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und des Generationenvertrags für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber sei nur Deutschen und in Deutschland lebenden Ausländern verpflichtet (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Eine weitergehende Verantwortung käme schon auf Grund der Finanzierung durch die Beitragsleistung der im Inland arbeitenden Generation und durch Steuermittel nicht in Betracht. Des Weiteren bräuchte sich die Auslandsrente nicht am inländischen Lebensstandard orientieren und schließlich dürfe der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass er während der Beschäftigung im Inland das Rentenrisiko getragen habe. Die Verfassungsmäßigkeit der 70%-Regelung wurde dann auch vom BSG bestätigt (SozR ...).

..."

9 Antworten

Deutscham 13.03.2008 | 15:48
Könnten Sie vielleicht etwas konkreter werden?
Fragezeichenam 13.03.2008 | 15:55
70%-Regelung...Was soll das sein?
Rosannaam 13.03.2008 | 15:51
Den Deutschen nicht gleichgestellte Ausländer erhalten ihre Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland regelmäßig nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und mit einem 30-prozentigen Abschlag. Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten: Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Deutsche und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ihre Rente aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten in VOLLER Höhe. Wurden Zeiten außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (Reichsgebiets-Beitragszeiten / Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG), kann dies zu einer verminderten Rentenzahlung führen. Vom Gemeinschaftsrecht erfasste Drittstaatsangehörige: Die europäischen Verordnungen im Bereich der Sozialen Sicherheit stellen vom Gemeinschaftsrecht erfasste Drittstaatsangehörige Deutschen für die Rentenzahlung gleich. Sie erhalten daher bei Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten aus ihren Beitragszeiten, die sie im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, die volle deutsche Rente. Dies gilt nicht bei Aufenthalt in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Es kommt also darauf hat, zu welchem Personenkreis Sie gehören und ob die Rente dann in voller Höhe oder gekürzt ins Ausland gezahlt wird.
Mam 13.03.2008 | 16:00
Nachzulesen in § 113 Abs. 3 SGB VI
brasilam 13.03.2008 | 19:33
Wie wird denn der 30 prozentige Abschlag begründet?
Schadeam 14.03.2008 | 08:26
warum das Gesetz vor vielen Jahren so und nicht anders formuliert wurde kann ich Ihnen nicht sagen, ich weiß nur, dass es diese Regelung bereits seit über 30 Jahren gibt. Ob sich jemand im Forum die Mühe macht die damalige Gesetzesbegründung herauszusuchen, bezweifle ich - sie können ja mal den Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises fragen, vielleicht macht er diese Fleißaufgabe und kramt in alten Gesetzesbegründungen nach? -;)
Rosannaam 14.03.2008 | 09:37
Also ich mache mir die Mühe auf jeden Fall nicht! Außerdem ist es halt mal ein Gesetz und sowieso nicht zu ändern. Die Frage könnte nur eine Diskussion auslösen. Vielleicht ist der Grund der, dass eben nur beim Aufenthalt in Ländern, die der EWG angehören oder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, die Rente auch zu 100 % ausgezahlt wird. WISSEN tu ich das aber nicht. Ist ´ne reine Vermutung von mir. MfG Rosanna.
paulam 19.03.2008 | 08:57
Liebe Expertin, vielen vielen Dank für die ausführliche und umfangreiche Begründung. Jetzt kann ich meiner Frau, die Nicht-EU-Ausländerin ist, endlich erklären, weshalb sie zu gegebener Zeit nur 70% - bei meinem vermutlich früheren Ableben von der Witwenrente- und von ihrer eigenen Altersrente bekommt, wenn sie zu gegebener Zeit in ihre Heimat zurückkehrt. Sie wird mich vielleicht fragen, wie sieht es denn aus, wenn ich (d. h. sie) vor der Rückkehr in meine Heimat noch die deutsche Staatsangehörigkeit annehme, bekomme ich (d. h. sie) dann 100% der Witwen- und der Altersrente? In diesem Falle wäre ich wohl überfragt. Wissen Sie die richtige Antwort?
Schadeam 19.03.2008 | 14:39
ein Deutscher bekommt egal wo er in dieser Welt wohnt, die Rente zu 100%. Wird Ihre Frau Deutsche, würde somit alles klar sein.
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