Ich zitiere aus dem "Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung":
" Die Regelung geht auf die Neuordnung des gesamten Auslandsrentenrechts durch das RAG 1982 v. 1.12.1981 (BGBl I, 1205) zurück. Zuvor konnten Ausländer bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur eine Rente erhalten, wenn sie sich unfreiwillig im Ausland aufhielten. Dieses "Ruhen der Rente" war insofern verfassungswidrig (BVerfG, SozR 2200 § 1315 RVO Nr. 5), als es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstieß, denn Ausländer hatten auch keinen Anspruch auf angemessene Erstattung ihrer Beiträge. Der Gesetzgeber ordnete deshalb die Auslandsrenten-Regelungen teilweise rückwirkend mit Wirkung vom 1.06.1979 vollkommen neu, indem er Ausländern statt einer Beitragserstattung die Möglichkeit des Rentenbezugs auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eröffnete.
Im Gegensatz zu Deutschen berechnete sich die Auslandsrente für Ausländer nur aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und mit einem Abschlag von 30 % ( § 1323 RVO, § 102 AVG, § 108e RKG). Der Gesetzgeber begründete diese Kürzung mit der Teilfinanzierung der Renten über den Bundeszuschuss, den durch den Auslandsaufenthalt entgehenden Steuern und der Tatsache, dass Ausländer im Ausland nicht am Produktivitätsfortschritt in der BRD teilhaben. Dabei führe es in etwa zu demselben Ergebnis, wenn die Rente mit 100 % ausgezahlt und nicht mehr angepasst wird, oder wenn die Rente mit 70 % ausgezahlt und dafür an der laufenden Anpassung teilnimmt (BTDrucks 9/458, 28).
In dem Beschluss vom 20.03.1979, der zur Neuregelung führte, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Ausländern im Ausland unter Betrachtung des Territorialitäts- und Nationalitätsprinzips sowie der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und des Generationenvertrags für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber sei nur Deutschen und in Deutschland lebenden Ausländern verpflichtet (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Eine weitergehende Verantwortung käme schon auf Grund der Finanzierung durch die Beitragsleistung der im Inland arbeitenden Generation und durch Steuermittel nicht in Betracht. Des Weiteren bräuchte sich die Auslandsrente nicht am inländischen Lebensstandard orientieren und schließlich dürfe der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass er während der Beschäftigung im Inland das Rentenrisiko getragen habe. Die Verfassungsmäßigkeit der 70%-Regelung wurde dann auch vom BSG bestätigt (SozR ...).
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