Hallo Heinz Fischer,
der letzte Satz des § 73 SGB VI bezieht sich auf die Berechnung des Gesamtleistungswertes, also den Durchschnittswert, der für die Bewertung aller beitragsfreien Zeiten maßgebend ist. Beitragsfreie Zeiten sind – neben der von Ihnen genannten Zurechnungszeit – auch Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten. Darüber hinaus ist der Gesamtleistungswert auch der Mindestwert, den beitragsgeminderte Zeiten erhalten.
Den Gesamtleistungswert erhalten Sie, indem Sie sowohl eine Grundbewertung also auch eine Vergleichsbewertung durchführen. Der höhere Wert aus Grundbewertung und Vergleichsbewertung ist der Gesamtleistungswert.
In dem von Ihnen angesprochenen § 73 SGB VI geht es um die Vergleichsbewertung. Die Vergleichsbewertung knüpft an die Berechnung der Grundbewertung an. Um den letzten Satz des § 73 SGB VI besser verstehen zu können, gehe ich daher im Folgenden zunächst auf die Grundbewertung ein.
Bei der Grundbewertung werden die Entgeltpunkte für alle Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf durch die sogenannten belegungsfähigen Monate geteilt (Anmerkung: Berücksichtigungszeiten erhalten für die Berechnung einen fiktiven Entgeltpunktewert zugeordnet). Die Division durch die belegungsfähigen Monate führt dazu, dass sich Lücken in Ihrem Versicherungsverlauf negativ auf den zu berechnenden Wert auswirken. Neben der Beitragshöhe ist also auch die Beitragsdichte (Lückenlosigkeit im Versicherungsverlauf) maßgebender Faktor für die Bestimmung des Grundwertes.
Dieselbe Berechnungsformel wird auch bei der Vergleichsbewertung angewandt. Allerdings werden bei dieser Berechnung Kalendermonate mit Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten weggelassen, die mit beitragsfreien Zeiten oder einem Versichertenrentenbezug zusammentreffen. Hintergrund ist, dass in diesen Monaten zumeist niedrigere Beiträge vorliegen, die den Durchschnittswert Ihrer vollwertigen Beiträge (also Ihrer "normalen" Beiträge) drücken können. Die Herausnahme aus der Berechnungsformel (Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten geteilt durch belegungsfähige Monate) führt aber nur dann zu einem "gerechten" Ergebnis, wenn die Monate nicht nur aus dem Zähler, sondern gleichsam auch aus dem Nenner der Formel entnommen werden, also bei den belegungsfähigen Monaten im gleichen Umfang abgezogen (= abgesetzt) werden. Dies regelt der letzte Satz in § 73 SGB VI.
Darüber hinaus gibt es seit Juli 2014 noch eine erweiterte Vergleichsberechnung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bei diesen Renten werden die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bei der Vergleichsberechnung ebenfalls aus der Berechnungsformel entnommen, wenn dies günstiger ist. Auch für diese "zweite" Vergleichsbewertung regelt der letzte Satz in § 73 SGB VI, dass eine Herausnahme von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten (der letzten 4 Jahre) aus dem Zähler der Berechnungsformel eine Herausnahme der gleichen Anzahl an Kalendermonaten aus dem Nenner der Berechnungsformel (belegungsfähige Monate) zur Folge hat.