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75% Einbehalt von Minirente

von Winni14.10.2018 | 15:14
104 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Meine Frage ist ob es Rechtlich zulässig ist jemanden der nur 198 Rente bekommt davon noch 150 Euro abzieht. Die Berufsgenossenschaf ft will von mir 850 Euro haben die ich Ihnen noch Schulden soll.Nun überweist die Knappschaft von meiner Rente 50 Euro dahin.Jetzt kommt noch die Knappschaft und meint sie hätte mir die letzten 2 Jahre 800 Euro zu viel ausgezahlt und ziehen mir jetzt zusätzlich noch monatlich 99 Euro ab. Meine Rente nun 49 Euro die ich bekomme mit 67 Jahren.Habe kein Grundsicherungs Antrag gestellt da ich lieber Noch ein paar Stunden arbeiten gehe.Aber das hat man nun davon.

7 Antworten

Wahrheitam 14.10.2018 | 16:10
Selber Schuld! Erst Schulden machen und dann jammern. Wie traurig ist das denn. Die Rentenversicherung ist keine Kreditbank.
Schlaubiam 14.10.2018 | 16:24
Da du von deinen 198 Euro Rente nicht leben kannst, hast du sicherlich auch noch eine andere Einkommensquelle. Daher ist die RV berechtigt, die Schulden einzubehalten.
W*lfgangam 14.10.2018 | 17:22
Hallo Winni, wenn eine Überzahlung erfolgt ist, erhält man darüber einen Bescheid/eigentlich sogar vorher ein Anhörungsschreiben, in dem einen die Gründe für die Rückforderung und die weitere Abwicklung g e n a u mitgeteilt wird. Die Höhe der Rente ist dabei unbedeutend (sind doch nur 198 EUR), der Grund/Auslöser für die Rückforderung ist entscheidend, warum es dazu gekommen ist. Lesen Sie die dafür Ihnen zugestellten Bescheide einfach noch mal gründlich nach! Alternativ können Sie sich auch gern der Vorlesefähigkeiten der nächsten Beratungsstelle bedienen ;-) Gruß w.
Herr Rossiam 15.10.2018 | 08:25
Natürlich ist es rechtlich zulässig. Ich kenne jemand, der hat 200€ Rente und muss davon 185€ Krankenkasse zahlen und auch noch Pflegekasse Wenn du Schulden hast, bist du rechtlich verpflichtet, diese zurückzuzahlen. Wenn du die Forderung nicht bedienen kannst, rufe dort an und vereinbare geringere Raten. Wenn du die Forderung nicht verstehen kannst, beschäftige dich noch mal mit den Bescheid. Dort steht es genau drin.
Mondkindam 15.10.2018 | 09:33
Hallo Winni, von Ihrer Rente kann maximal die Hälfte einbehalten werden, wenn Sie dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Da lt. Ihren Angaben mehr einbehalten wird gehe ich davon aus, dass Sie noch eine weitere Rente beziehen (Witwenrente und Versichertenrente). Eine evtl. Sozialhilfebedürftigkeit müssen Sie durch eine Bedarfsbescheinigung des Jobcenters bzw. Sozialamtes nachweisen. Das sollte aber eigentlich alles im Bescheid bzw. der Anhöhrung stehen. Für Herrn Rossi, die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat mit einer Aufrechnung von Überzahlungen nichts zu tun. In dem von Ihnen geschilderten Fall sind offensichtlich die Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht der Rentner nicht erfüllt und der Rentner freiwillig versichert.
-am 15.10.2018 | 14:04
Hallo Winni, aus der Ferne lässt sich Ihr geschilderter Fall nicht so einfach beurteilen, weil nicht alle wichtigen Informationen vorliegen. Grundsätzlich kann ein Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die Berufsgenossenschaft, seine Forderung (Ihre Schulden bei der Berufsgenossenschaft) mit Ihrer Rente verrechnen bis Ihre Schulden getilgt sind. Das geht aber maximal bis zu Hälfte der Rente und Sie dürfen dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Bevor eine solche Verrechnung durchgeführt wird, erhalten Sie daher von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Anhörung. In einer solchen Anhörung wird erläutert, was genau Ihr Rentenversicherungsträger beabsichtigt zu tun. Sie können sich dann dazu äußern, z.B. wenn Sie durch die beabsichtigte Verrechnung so wenig Einkommen hätte, dass Sie sich an das Grundsicherungsamt wenden müssen. Dies würde dann bei der Entscheidung über die Verrechnung berücksichtigt werden. Haben Sie eine solche Anhörung nicht erhalten? Das gleiche gilt, wenn Ihr Rentenversicherungsträger eine eigene Forderung (zum Beispiel aus einer früheren Überzahlung) hat. Es könnte auch sein, dass die Berufsgenossenschaft eine Pfändung erwirkt hat. Hierbei müssen Ihnen aber bestimmte Pfändungsfreibeträge erhalten bleiben. Dabei sind ggf. auch andere Einkünfte zu berücksichtigen. Auch hierüber müssten Sie im Vorhinein Informationen erhalten haben. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung oder lassen sich in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen beraten.
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