Schönen guten Tag,
wenn bei jemanden vom Arzt eine Erwerbsminderung festgestellt wird. Dann muss man um Erwerbsminderungsrente einen Rentenantrag (eines Verfahrens über einen Rentenanspruch) bei der Rentenversicherung stellen um die bekommen zu können.
Jetzt meine Frage zu:
§ 75
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
Heißt dies, das man im Moment des Antrages auf Rente (eines Verfahrens über einen Rentenanspruch) freiwillige Beiträge nachzahlt, diese auch für die Erwerbsminderungerente gelten?
Wedel