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Experten-Antwort

§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

von Wedel02.07.2015 | 15:05
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3 Antworten

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Schönen guten Tag, wenn bei jemanden vom Arzt eine Erwerbsminderung festgestellt wird. Dann muss man um Erwerbsminderungsrente einen Rentenantrag (eines Verfahrens über einen Rentenanspruch) bei der Rentenversicherung stellen um die bekommen zu können. Jetzt meine Frage zu: § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für 2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Heißt dies, das man im Moment des Antrages auf Rente (eines Verfahrens über einen Rentenanspruch) freiwillige Beiträge nachzahlt, diese auch für die Erwerbsminderungerente gelten? Wedel

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wedel,

wir schließen uns den Antworten von sandra und W*lfgang an.

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2 Antworten

sandraam 02.07.2015 | 16:47
Kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsminderung eingetreten ist. Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten vorher gezahlt werden, sind Entgeltpunkte ausnahmsweise dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge unter Beachtung der Frist des § 197 Abs. 2 i. V. m. § 198 SGB 6 gezahlt werden (§ 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB 6) Wenn die Erwerbsminderung "seit Antragstellung" vorliegt, sind im Rahmen dieses Rentenverfahrens entrichtete freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Für diese freiwilligen Beiträge sind Entgeltpunkte nicht zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Die Erwerbsminderung liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor. Beispiel 1: Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung 15.02.2012 Antrag auf freiwilligeBeitragszahlung 06.03.2012 Volle Erwerbsminderung liegt vor seit 15.02.2012 (= Rentenantragstellung) Zahlung zugelassen mit Bescheid vom 29.03.2012 Beiträge eingezahlt am 05.04.2012 Lösung: Da die Erwerbsminderung nicht während des Rentenverfahrens eingetreten ist (Erwerbsminderung lag bei Beginn des Rentenverfahrens bereits vor), sind Entgeltpunkte für die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung für Zeiten davor entrichteten freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Auch wenn der Antrag auf freiw. Beitragszahlung mit dem Rentenantrag am 15.02.2012 gestellt worden wäre, ist die Erwerbsminderung nicht während des Beitragsverfahrens eingetreten. Die freiwilligen Beiträge könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Erwerbsminderung nach dem Datum der Rentenantrag, also nach dem 15.02.2012 eingetreten wäre.
W*lfgangam 02.07.2015 | 21:57
Hallo Wedel, diese 'Feststellung' ist schon mal der erste Irrtum, dass :_ein_ Haus-/Facharzt so locker mal Erwerbsminderung (EM) im Sinne der DRV feststellt :-) ...dazu fehlt denen schlicht die Qualifikation, das unter rentenrechtlichen Bedingungen 'festzustellen/bewerten' zu können. Aber, diese Aussage könnte ein 'Indiz' dafür sein, dass doch erhebliche Einschränkungen vorliegen, die zu einer vollen/auch nur teilweisen EM-Rente führen könnten. Und richtig, dafür ist ein Antrag erforderlich, um das EM-Verfahren anzuschieben ...alles Andere, was parallele Beitragszeiten betrifft, ist dabei erst mal völlig nebensächlich - bei einer parallelen Krankengeld- oder Arbeitslosengeldzahlung wird es interessant, wann das EM-Verfahren 'eröffnet' wird ...und was die Zurechnungszeit ./. sonstige (Beitrags-)Zeiten meist an Mehrwert bringt. Empfehlung: ggf. ist eine freiwillige Beitragszahlung erst mal zu stoppen, bis die Sache 'EM-Rente' geklärt ist. Bei negativem Ausgang/auch Jahre später, können die entstandenen Lücken mit freiwilligen Beiträgen nachgezahlt werden – sofern sinnvoll. Gruß w.
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