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Experten-Antwort

§ 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

von Mike Hunter15.11.2015 | 08:33
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4 Antworten

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Schönen guten Tag, mir geht es um § 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Was ist wenn sich nach einer vollen Erwerbsminderung die Gesundheit sich verbessert und man schafft es in die halbe Erwerbsminderung zu kommen. Gilt auch bei einen positiven ausgang von voller in halber Erwerbsminderung ein neuer Rentenantrag? So das durch einen neuen Rentenantrag bei einer halben Erwerbsminderung die freiwilligen Beiträge die während einer vollen Erwerbsminderung gezahlt worden sind, jetzt zählen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In Fällen der Rückwandlung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung in eine halbe Rente wegen Erwerbsminderung wird keine neue Rentenberechnung vorgenommen. Die freiwilligen Beiträge, die während des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wurden, werden erst bei einem späteren Leistungsfall berücksichtit.

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3 Antworten

Jonnyam 15.11.2015 | 09:38
Vielleicht kommen Sie ja selbst auf die Antwort wenn Sie sich fragen, ob jemand während der vollen Erwerbsminderung vielleicht auch schon halb erwerbsgemindert war. Stellt sich dann nur noch die Zusatzfrage: Wie sieht es aus, wenn er weiter gesundet und die halbe EM-Rente nicht mehr zu zahlen ist? Und was passiert bei erneuter halber EM? Alles klar fragt Jonny
Mike Hunteram 16.11.2015 | 08:21
Also ein nächster Rentenanspruch ist nach deiner Logik nur ein negativ Ausgang von halber zu voller Erwerbsminderung. Aber ein positiver Ausgang von voller zu halber erwerbsminderung ist kein nächster/neuer Rentenanspruch, da man ja schon halb erwerbsgemindert war. Dann kann man nur auf den nächsten neuen positiven Rentenanspruch warten, der heiot 67 Jahre, weil man noch nicht so alt war.
Mike Hunteram 16.11.2015 | 08:22
Also ein nächster Rentenanspruch ist nach deiner Logik nur ein negativ Ausgang von halber zu voller Erwerbsminderung. Aber ein positiver Ausgang von voller zu halber erwerbsminderung ist kein nächster/neuer Rentenanspruch, da man ja schon halb erwerbsgemindert war. Dann kann man nur auf den nächsten neuen positiven Rentenanspruch warten, der heiot 67 Jahre, weil man noch nicht so alt war.
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