In Fällen der Rückwandlung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung in eine halbe Rente wegen Erwerbsminderung wird keine neue Rentenberechnung vorgenommen. Die freiwilligen Beiträge, die während des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wurden, werden erst bei einem späteren Leistungsfall berücksichtit.