Hallo Modi1969,
das ist korrekt, wobei der Begriff „verrechnet“ mehrdeutig ist (vgl. § 52 SGB I), daher würde ich lieber schreiben, dass die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (1 %) vorrangig vor den Zuschlags-EP bei der weiterhin gezahlten 99 %-Teilrente in Anspruch genommen werden.
Hier ein Beispiel zur Erläuterung:
vorgezogene Altersrente mit 50 EP, Zugangsfaktor 0,892
Regelaltersgrenze erreicht am 14.06.2017
99 %-Teilrente ab 01.07.2017, daneben Pflegetätigkeit
d. h., es werden 49,5 EP in Anspruch genommen und 0,5 EP (1 %) nicht in Anspruch genommen
Ab 01.07.2018 werden zur Altersrente Zuschläge in Höhe von 0,4 EP wegen Pflegetätigkeit ermittelt, Zugangsfaktor 1,06
Es wird weiterhin 99 %-Teilrente bezogen; diese ist aus der neuen Summe der Entgeltpunkte 50 EP + 0,4 EP = 50,4 EP zu ermitteln: 50,4 EP x 0,99 = 49,896 EP.
Bei diesen neu ermittelten 49,896 EP der Teilrente sind nun vorrangig die Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die bisher am längsten in Anspruch genommen wurden:
Das sind zuallererst die 49,5 EP mit Zugangsfaktor 0,892, die ununterbrochen in Anspruch genommen wurden.
Es verbleiben noch 49,896 EP – 49,5 EP = 0,392 EP.
Am zweitlängsten – nämlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze – wurden 0,5 EP in der Rente in Anspruch genommen (= 1 % der bisherigen EP). Von diesen 0,5 EP werden also 0,396 EP bei der neu ermittelten Teilrente in Anspruch genommen. Der bisherige Zugangsfaktor von 0,892 wird für die Zeit der Nichtinanspruchnahme nach Erreichen der Regelaltersgrenze vom 01.07.2017 bis 30.06.2018, also für 12 Monate um 12 x 0,005 erhöht, sodass sich für die 0,396 EP ein Zugangsfaktor von 0,952 ergibt.
Die neuen Zuschlagsentgeltpunkte in Höhe von 0,4 EP für die Pflegetätigkeit werden somit in der neu berechneten Teilrente nicht in Anspruch genommen, da es sich um die zuletzt ermittelten und damit nachrangig zu berücksichtigenden EP handelt. Sie gehören zu den 1% EP, die ab dem 01.07.2018 bei der 99 %-Teilrente nicht in Anspruch genommen werden. Diese können erst bei der nächsten Ermittlung von Zuschlags-EP zum 01.07.2019 oder bei einem Wechsel in die Vollrente zum Tragen kommen.