1. Ist für den Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend, so wird unterstellt, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist.
2. Ist jedoch für den Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so wird die Rente grundsätzlich auf drei Jahre befristet, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt in diesen Fällen nicht, d. h. die Befristung kann mehrfach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verlängert werden.
3. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Wird bis zu diesem Zeitpunkt eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, wird der Versicherte von Amts wegen auf den Rentenwegfall bzw. auf die Regelaltersrente hingewiesen.
4. Angesichts der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch Zeitablauf von Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen sowie durch Anhebung von Altersgrenzen besteht für den Rentenversicherungsträger keine gesetzliche Verpflichtung die Versiicherten durch Hinweisschreiben auf einen möglichen Rentenanspruch hinzuweisen.