Zitiert von: Djaki
Danke für die schnelle Antwort. Können Sie mir bitte sagen, wie sich nur im Hinblick auf die Beschäftigung die Rentensteigerung auswirkt, wenn ich,
1. Überhaupt gar nicht die Rente beantrage und nach erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeite
2. 99% Teilrente beziehe und weiterhin (Pflicht)-Arbeitnehmer-Rentenversicherung einzahle
3. 100% Vollrente beziehe und weiterhin (Freiwillig)-Arbeitnehmer-Rentenversicherung einzahle
Ich denke wenn man keine Rente beantragt, es wohl ein Bonus gibt? Können Sie mir aber bitte auch mitteilen, ob es einen unterschied bei der 99% Teilrente und 100% Vollrente gibt.
Hallo Djaki,
ich fange mal mit der zweiten Frage an (99 % Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze):
Sie können sich Ihre Rentensteigerungen selbst ausrechnen, indem Sie Ihr beitragspflichtiges Entgelt aus der Beschäftigung durch das vorläufige Durchschnittsentgelt in der RV desselben Jahres (im Jahr 2018: 37.873,00 Euro) teilen und mit dem aktuellen Rentenwert (derzeit 32,02 Euro) multiplizieren. Für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Monat vor Berücksichtigung bei der Rente* erhöhen Sie das Ergebnis noch um 0,5 %.
*berücksichtigt werden die Beiträge bei Ihrer laufenden Altersrente immer erst zum 01.07. des Folgejahres in Form von Zuschlägen.
zur Frage 3.:
Wenn Sie eine Vollrente wegen Alters beziehen, können Sie keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie dann bei Ausübung einer Beschäftigung versicherungspflichtig. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt Versicherungsfreiheit ein. Auf diese können Sie verzichten, wodurch in dieser Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt. Dann zahlen Sie bis zum Ende dieser Beschäftigung Pflichtbeiträge (= keine freiwilligen Beiträge); Sie haben keine Möglichkeit, den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit später zu widerrufen.
Sollten Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, berechnet sich die Rentensteigerung wie in der Antwort zu Frage 2. (s. o.).
Zu Frage 1.:
Berechnen können Sie die Rentensteigerung – nur im Hinblick auf die Beschäftigung – wie bei der Antwort zu Frage 2 (s. o.). Allerdings wird die Erhöhung um 0,5 % pro Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze hier bis zum Monat vor Rentenbeginn berechnet.
Zu dieser Fallgestaltung ist zudem anzumerken, dass die Beiträge noch in die sogenannte Gesamtleistungsbewertung einfließen, d. h. sie haben Einfluss auf die Bewertung von beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten. Diese Auswirkungen können Sie sich aber nicht eben mal schnell selbst berechnen, da die Gesamtleistungsbewertung recht kompliziert ist. Es können sich darüber hinaus noch weitere Auswirkungen ergeben (z. B. bei Mindestentgeltpunkten), die ohne nähere Kenntnis Ihres Versicherungslebens hier nicht beurteilt werden können. Hierzu müssten Sie sich ggf. mal individuell beraten lassen.
Die o. g. Erhöhung um 0,5 % pro Kalendermonat gilt übrigens für die gesamte Altersrente, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird (Das meinen Sie wahrscheinlich mit dem Begriff "Bonus").