AAÜG ( FZR-Beiträge während der Zeit des NVA-Grundwehrdienstes )

von
Gohliser

Ich bin Jahrgang 1955 und habe von 1972-1974 eine Berufsauasbildung mit Abschluß absolviert und dann im Ausbildungsbetrieb als Facharbeiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Wurde dann ab 1.9.1975 - 31.8.1978 vom Arbeitgeber zum Direktstudium delegiert ( Arbeitsverhältnis ruhte nur, also ungekündigt ) und danach im gleichen Unternehmen als technischer Angestellter wieder eiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Zum 1.10.1978 bin ich dann der freiwilligen Zusatzrente der DDR ( FZR ) beigetreten.
Dann folgte zum 1.11.1978 die Einberufung zum Wehrdienst in die NVA ( Nationale Volksarmee ) bis zum 30.04.1980 ( widerum bei ruhendem aber ungekündigten Arbeitsverhältnis ).
Für diesen Zeitraum vom 1.11.1978 - 30.04.1980 wurde im SV-Ausweis neben dem beitragpflichtigen Gesamtverdienst ( Eintragung erfolte vom Arbeitgeber und nicht von der NVA ) auch jeweils ein Betrag für die Zusatzrentenversicherung bescheinigt ( ebenfalls vom Arbeitgeber ).

Mit Feststellungs-Bescheid der Rentenversicherung-Bund wurde mir im März 2017 bestätigt, daß ich die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfülle.

Dort steht dann aber auch unter dem Punkt "Sondertatbestände" folgender Eintrag ...
"Die Beschäftigungszeiten vom 01.11.1978 bis 30.04.1980 sind keinem der ZV-Systeme 01-27 der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem ZV-System ist daher insoweit in diesem Bescheid nicht festzustellen. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheidet der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Klärung des übrigen Versicherungsverlaufes".

Bislang wurden lt. letzter Renteninformation vom Juni 2017 für den Wehrdienst ( 1.11.1978 - 30.04.1980 ) lediglich 1,125 EP (Ost) angerechnet ( Basiswert 0,7500 umgerechnet auf die anteiligen Kalendertage pro Jahr )- Das ist soweit auch aus meiner Sicht in Ordnung - Die in diesem Zeitraum bereits existierende FZR wurde bislang aber auch hier noch nicht mit zusätzlichen Rentenpunkten belegt.
Für diese NVA-Zeit sind im SV-Ausweis bei beitragspflichtigen Gesamtverdienst vom Arbeitgeber ( nicht von der NVA ) als Zusatzrentenversicherung folgende Beträge bescheinigt worden:
1.11.1978 - 31.12.1978 ( 300,- Mark )
1.1.1979 - 31.12.1979 ( 1800,- Mark )
1.1.1980 - 30.04.1980 ( 600,- Mark )

Nach meiner Auffassung sind für diese Zeiträume für die FZR-Zahlungen ebenfalls EP (Ost) zu vergeben für dann daraus resultierende Umrechnungen in DM wie folgt ...

für 1.11.1978 - 31.12.1978:
300,- M x 2,8923 = 867,69 DM (Pflichtbeitrag)

für 1.1.1979 - 31.12.1979:
1800,- M x 2,9734 = 5352,12 DM (Pflichtbeitrag)

für 1.1.1980 - 30.4.1980:
600,- M x 3,1208 = 1872,48 DM (Pflichtbeitrag)

Die Umrechnung erfolgte von mir mit den für die im Versicherungsverlauf für bereits anerkannte FZR-Pflichtbeiträge angegebenen Umrechnungsfaktoren des jeweiligen Jahres.

Weiterhin steht in §1 Anlage 2 AAÜG auch folgendes ...

Sonderversorgungssysteme nach §1 Anlage 2 AAÜG sind:
1. Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.

Die Betonung liegt wohl hierbei insbesondere bei "Angehörige" ( zu denen ich in diesem Zeitraum ganz klar gehörte ) und nicht bei "Mitarbeitern", wie in anderen Sonderversorgungs-Systemen aufgeführt.

Insofern ist die Aussage unter "Sondertatbestände" nicht nachvollziehbar, weil sich dort nur auf §1 Anlage 1 AAÜG bezogen wird.

von
Genervter

Zitiert von: Gohliser
Ich bin Jahrgang 1955 und habe von 1972-1974 eine Berufsauasbildung mit Abschluß absolviert und dann im Ausbildungsbetrieb als Facharbeiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Wurde dann ab 1.9.1975 - 31.8.1978 vom Arbeitgeber zum Direktstudium delegiert ( Arbeitsverhältnis ruhte nur, also ungekündigt ) und danach im gleichen Unternehmen als technischer Angestellter wieder eiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Zum 1.10.1978 bin ich dann der freiwilligen Zusatzrente der DDR ( FZR ) beigetreten.
Dann folgte zum 1.11.1978 die Einberufung zum Wehrdienst in die NVA ( Nationale Volksarmee ) bis zum 30.04.1980 ( widerum bei ruhendem aber ungekündigten Arbeitsverhältnis ).
Für diesen Zeitraum vom 1.11.1978 - 30.04.1980 wurde im SV-Ausweis neben dem beitragpflichtigen Gesamtverdienst ( Eintragung erfolte vom Arbeitgeber und nicht von der NVA ) auch jeweils ein Betrag für die Zusatzrentenversicherung bescheinigt ( ebenfalls vom Arbeitgeber ).

Mit Feststellungs-Bescheid der Rentenversicherung-Bund wurde mir im März 2017 bestätigt, daß ich die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfülle.

Dort steht dann aber auch unter dem Punkt "Sondertatbestände" folgender Eintrag ...
"Die Beschäftigungszeiten vom 01.11.1978 bis 30.04.1980 sind keinem der ZV-Systeme 01-27 der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem ZV-System ist daher insoweit in diesem Bescheid nicht festzustellen. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheidet der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Klärung des übrigen Versicherungsverlaufes".

Bislang wurden lt. letzter Renteninformation vom Juni 2017 für den Wehrdienst ( 1.11.1978 - 30.04.1980 ) lediglich 1,125 EP (Ost) angerechnet ( Basiswert 0,7500 umgerechnet auf die anteiligen Kalendertage pro Jahr )- Das ist soweit auch aus meiner Sicht in Ordnung - Die in diesem Zeitraum bereits existierende FZR wurde bislang aber auch hier noch nicht mit zusätzlichen Rentenpunkten belegt.
Für diese NVA-Zeit sind im SV-Ausweis bei beitragspflichtigen Gesamtverdienst vom Arbeitgeber ( nicht von der NVA ) als Zusatzrentenversicherung folgende Beträge bescheinigt worden:
1.11.1978 - 31.12.1978 ( 300,- Mark )
1.1.1979 - 31.12.1979 ( 1800,- Mark )
1.1.1980 - 30.04.1980 ( 600,- Mark )

Nach meiner Auffassung sind für diese Zeiträume für die FZR-Zahlungen ebenfalls EP (Ost) zu vergeben für dann daraus resultierende Umrechnungen in DM wie folgt ...

für 1.11.1978 - 31.12.1978:
300,- M x 2,8923 = 867,69 DM (Pflichtbeitrag)

für 1.1.1979 - 31.12.1979:
1800,- M x 2,9734 = 5352,12 DM (Pflichtbeitrag)

für 1.1.1980 - 30.4.1980:
600,- M x 3,1208 = 1872,48 DM (Pflichtbeitrag)

Die Umrechnung erfolgte von mir mit den für die im Versicherungsverlauf für bereits anerkannte FZR-Pflichtbeiträge angegebenen Umrechnungsfaktoren des jeweiligen Jahres.

Weiterhin steht in §1 Anlage 2 AAÜG auch folgendes ...

Sonderversorgungssysteme nach §1 Anlage 2 AAÜG sind:
1. Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.

Die Betonung liegt wohl hierbei insbesondere bei "Angehörige" ( zu denen ich in diesem Zeitraum ganz klar gehörte ) und nicht bei "Mitarbeitern", wie in anderen Sonderversorgungs-Systemen aufgeführt.

Insofern ist die Aussage unter "Sondertatbestände" nicht nachvollziehbar, weil sich dort nur auf §1 Anlage 1 AAÜG bezogen wird.

Sinnvoll wäre es, Ihren hier formulierten Sachverhalt schriftlich bei Ihrem zuständigen RV-Träger einzureichen.
Eine Auskunft hier im Forum ist unverbindlich und daher für Sie nicht zielführend.

von
Gohliser

Sehr geehrter Herr "Bruno" ,

auch wenn es hier um sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte geht, kann man nicht tolerieren, wie viele Ungereimtheiten in den Versicherungsverläufen der RV enthalten sind.

Zu den hier vielleicht hinzukommenden ca. monatlichen 10 Euro mehr Rente addieren sich aber weitere Beträge ( bei mir so u.a. auch zu Beginn nicht anerkannte Rentenpunkte für die Fachschulausbildung ... waren hier immerhin 65 Euro monatlich, da jetzt noch hinzukommen ).

Mag ja sein, daß dies für Sie eine nicht nennenswerte Kleinigkeit ist, aber es geht hier auch ums Prinzip und zudem "Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist" und da helfen mit Sicherheit auch keine Pillen.

Experten-Antwort

Hallo Gohliser, den von Ihnen dargestellten Sachverhalt und die damit verbundene Frage werden wir hier im Forum nicht klären können. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Stelle auf, die die “Nichtzugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem“ festgestellt hat. Solange es bei der „Nichtzugehörigkeit“ bleibt, werden Sie richtigerweise als Grundwehrdienstleistender in der Rentenversicherung geführt, mit der Folge, dass Sie die 0,75 Entgeltpunkte/Jahr Grundwehrdienst, unabhängig von der Höhe der im Sozialversicherungsausweis ausgewiesenen Entgelte, erhalten. Die Wehrpflichtigen erhielten Wehrsold, der nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlag.
Der geleistete Grundwehrdienst beziehungsweise gleichgestellte Dienst wurde daher regelmäßig im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom bisherigen oder nachfolgenden Arbeitgeber bestätigt. Dabei wurde neben der Bezeichnung "Grundwehrdienst" oder "GWD" im Allgemeinen nur der Zeitraum angegeben. Sofern bei Ihnen tatsächlich Entgelte im Sozialversicherungsausweis eingetragen wurden, spricht das für eine Tätigkeit als Zeit- oder Berufssoldat. Dieser Sachverhalt ist aber, wie bereits erwähnt vom Träger der Sonderversorgung zu beurteilen.

von
Gohliser

Je mehr Fragen man stellt, umso klarer wird einerseits, dass es sich bei Ossi und Wessi um Etikettierungen handelt, Verallgemeinerungen und Klischees, die für Witze oder Zuspitzungen taugen, aber nicht für sinnvolle Diskussionen oder sachdienliche Analysen in so einem Forum. Das ist natürlich nicht besonders überraschend. Und deshalb sollte man an dieser Stelle auch aufhören sich gegenseitig "aufzumuntern" und zukünftig solche Foren besser vermeiden.

Experten-Antwort

Hallo Gohliser,

vielen Dank für Ihre versachlichenden Worte und hoffe auf Ihr Verbleiben im Forum.

von
W*lfgang

Zitiert von: Gohliser
Dann folgte zum 1.11.1978 die Einberufung zum Wehrdienst in die NVA.

Hallo Gohliser,

als Wehrpflichtiger dürften Sie nicht wirklich (berufsmäßiger) 'Angehöriger' der NVA gewesen sein mit erworbenen Ansprüchen aus diesem Sonderversorgungssystem, so dass ich die Aussage des Versorgungsträgers für Zusatzversorgungssysteme (angesiedelt bei der DRV Bund) für schlüssig halte.

Die vermeintlichen EP aus den parallelen FZR-Beiträgen ...hmm?, kommen die hier ontop auf die pauschalen EP /Wehrdienst-DRR, und wenn nein, warum nicht?

Eine Anfrage dazu an die DRV ist - neben dem Experten-Hinweis - genauso berechtigt, um auch hier aus Sicht DRV (neben dem Zusatzversorgungsträger) Klarheit zu schaffen.

Gruß
w.

von
LS

Hallo, User Gohliser,
bei der angegebenen Dienstzeit in der NVA handelt es sich um Grundwehrdienst, aus dem sich keine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem ableitet.
.
Die Bewertung dafür erfolgt taggenau mit 75% Bundesdurchscnitt, woraus sich pro Jahr 0,7500 Punkte ergeben.
.
Die Weiterzahlung von FZR-Beiträgen durch den Betrieb für den gleichen Zeitraum ist zwar nicht üblich, so sie aber erfolgte, muss es dafür Nachweise von Eintragungen im SV-Buch geben.
Verantwortlich für die Berücksichtigung ist die DRV, Sitz Berlin Ruhrstr. bzw. die für den Wohnbereich zuständige DRV-Außenstelle.
.
Wenn die entsprechenden Angaben im Versicherungsverlauf fehlen, entsprechende Unterlagen (SV-Buch) an DRV senden und berücksichtigen lassen.

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