Ich bin Jahrgang 1955 und habe von 1972-1974 eine Berufsauasbildung mit Abschluß absolviert und dann im Ausbildungsbetrieb als Facharbeiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Wurde dann ab 1.9.1975 - 31.8.1978 vom Arbeitgeber zum Direktstudium delegiert ( Arbeitsverhältnis ruhte nur, also ungekündigt ) und danach im gleichen Unternehmen als technischer Angestellter wieder eiter versicherungspflichtig gearbeitet.
Zum 1.10.1978 bin ich dann der freiwilligen Zusatzrente der DDR ( FZR ) beigetreten.
Dann folgte zum 1.11.1978 die Einberufung zum Wehrdienst in die NVA ( Nationale Volksarmee ) bis zum 30.04.1980 ( widerum bei ruhendem aber ungekündigten Arbeitsverhältnis ).
Für diesen Zeitraum vom 1.11.1978 - 30.04.1980 wurde im SV-Ausweis neben dem beitragpflichtigen Gesamtverdienst ( Eintragung erfolte vom Arbeitgeber und nicht von der NVA ) auch jeweils ein Betrag für die Zusatzrentenversicherung bescheinigt ( ebenfalls vom Arbeitgeber ).
Mit Feststellungs-Bescheid der Rentenversicherung-Bund wurde mir im März 2017 bestätigt, daß ich die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfülle.
Dort steht dann aber auch unter dem Punkt "Sondertatbestände" folgender Eintrag ...
"Die Beschäftigungszeiten vom 01.11.1978 bis 30.04.1980 sind keinem der ZV-Systeme 01-27 der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem ZV-System ist daher insoweit in diesem Bescheid nicht festzustellen. Über die Berücksichtigung dieser Zeit entscheidet der Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Klärung des übrigen Versicherungsverlaufes".
Bislang wurden lt. letzter Renteninformation vom Juni 2017 für den Wehrdienst ( 1.11.1978 - 30.04.1980 ) lediglich 1,125 EP (Ost) angerechnet ( Basiswert 0,7500 umgerechnet auf die anteiligen Kalendertage pro Jahr )- Das ist soweit auch aus meiner Sicht in Ordnung - Die in diesem Zeitraum bereits existierende FZR wurde bislang aber auch hier noch nicht mit zusätzlichen Rentenpunkten belegt.
Für diese NVA-Zeit sind im SV-Ausweis bei beitragspflichtigen Gesamtverdienst vom Arbeitgeber ( nicht von der NVA ) als Zusatzrentenversicherung folgende Beträge bescheinigt worden:
1.11.1978 - 31.12.1978 ( 300,- Mark )
1.1.1979 - 31.12.1979 ( 1800,- Mark )
1.1.1980 - 30.04.1980 ( 600,- Mark )
Nach meiner Auffassung sind für diese Zeiträume für die FZR-Zahlungen ebenfalls EP (Ost) zu vergeben für dann daraus resultierende Umrechnungen in DM wie folgt ...
für 1.11.1978 - 31.12.1978:
300,- M x 2,8923 = 867,69 DM (Pflichtbeitrag)
für 1.1.1979 - 31.12.1979:
1800,- M x 2,9734 = 5352,12 DM (Pflichtbeitrag)
für 1.1.1980 - 30.4.1980:
600,- M x 3,1208 = 1872,48 DM (Pflichtbeitrag)
Die Umrechnung erfolgte von mir mit den für die im Versicherungsverlauf für bereits anerkannte FZR-Pflichtbeiträge angegebenen Umrechnungsfaktoren des jeweiligen Jahres.
Weiterhin steht in §1 Anlage 2 AAÜG auch folgendes ...
Sonderversorgungssysteme nach §1 Anlage 2 AAÜG sind:
1. Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.
Die Betonung liegt wohl hierbei insbesondere bei "Angehörige" ( zu denen ich in diesem Zeitraum ganz klar gehörte ) und nicht bei "Mitarbeitern", wie in anderen Sonderversorgungs-Systemen aufgeführt.
Insofern ist die Aussage unter "Sondertatbestände" nicht nachvollziehbar, weil sich dort nur auf §1 Anlage 1 AAÜG bezogen wird.