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AAÜG / FZR

von Gerhard23.09.2007 | 11:41
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe eine Frage an eine/n Experten/in: die Diskussionen und Gesetze zur Anwendung der Zuerkennung von Rentenzahlungen für den betreffenden Personenkreis lässt bei mir auch Fragen offen: ich war von 1976 einige Jahre als Ingenieur in der ehemaligen DDR tätig, bis ich 1984 in die BRD ausreiste und dann wieder als Ingenieur tätig war. Zeiten nach Ausreiseantragstellung bis Ausreise wurden nach dem BerReheG entspr. berücksichtigt. Ich finde in der Rentenauskunft für die Jahre meiner Ingenieurtätigkeit in der ehemaligen DDR stets den Eintrag: AAÜG. Kann ich das so verstehen, dass mir eine FZR anerkannt wurde? Obwohl ich ja am Stichtag 30.6.1990 bereits in der ehemaligen BRD gearbeitet habe?! Oder kann, bzw. sollte ich das extra beantragen? Vielen Dank vorab für eine (wertfreie) Antwort! Gruß Gerhard

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 24.09.2007 | 12:20

Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Darstellungstechnisch werden Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in diesen Fällen nicht mit der Abkürzung FZR sondern AAÜG gekennzeichnet.

Beispiel:

Ein Angehöriger eines Zusatzversorgungssystems hat in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 ein nachgewiesenen Verdienst in Höhe von 12.340,00 Mark. Davon laut Sozialversicherungsausweis (SVA) 7.200,00 Mark sozialversicherungspflichtig. FZR 3.140,00 Mark.

Darstellung im Versicherungsverlauf:

SVA 01.01.1988-31.12.1988 7.200,00 M Pflichtbeitragszeit

AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 3.140,00 M Pflichtbeitragszeit

AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 2.000,00 M zusätzl. Arbeitsverdienst

Moderatoren-Antwortam 24.09.2007 | 15:25

Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hat der einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) angehörende Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten keinen Gebrauch gemacht, führt dies im Prinzip dennoch zum gleichen Ergebnis.

Beispiel:

Ein Angehöriger eines Zusatzversorgungssystems hat in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 ein nachgewiesenen Verdienst in Höhe von 12.340,00 Mark. Davon laut Sozialversicherungsausweis (SVA) 7.200,00 Mark sozialversicherungspflichtig. Kein Beitritt zur FZR.

Darstellung im Versicherungsverlauf:

SVA 01.01.1988-31.12.1988 7.200,00 M Pflichtbeitragszeit

AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 5.140,00 M zusätzl. Arbeitsverdienst

Moderatoren-Antwortam 25.09.2007 | 10:13

Bei dem ersten Fallbeispiel wurde davon ausgegangen, dass der tatsächliche

Verdienst (12.340,00 Mark) höher ist, als die Summe des sozialversicherungspflichtigen Verdienstes (7.200,00 Mark) und der FZR-Bemessungsgrundlage (3.140,00 Mark), so dass der zusätzliche Arbeitsverdienst 2.000,00 Mark beträgt.

Sofern die Höhe des tatsächlichen Verdienstes (z.B. 12.340,00 Mark) einerseits und die Summe des sozialversicherungspflichtigen Verdienstes (z.B. 7.200,00 Mark) und der FZR-Bemessungsgrundlage (z.B. 5.140,00 Mark) andererseits identisch sind, kann sich kein zusätzlicher Arbeitsverdienst ergeben.

Moderatoren-Antwortam 26.09.2007 | 07:09

Den Antrag auf Altersrente sollten Sie circa drei Monate vor Erreichen der entsprechenden Altersgrenze bzw. vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

4 Antworten

Rentenrechneram 23.09.2007 | 12:44
Hallo Gerhard, wenn in Deinem Versicherungsverlauf die Bezeichnung "AAÜG" auftaucht, handelt es sich nicht um Werte aus der "Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR", sondern um Verdienste aus einer Tätigkeit in der ehemaligen DDR, die einem "Zusatzversorgungssystem" zugeordnet wurden, beispielsweise die "Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz", wozu Ingenieurtätigkeit in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Produktionsbetrieb zählt. Bitte prüfen, ob die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Verdienste berücksichtigt wurden und nicht nur die aus dem SV-Buch. Im Gegensatz zur FZR werden bei einer Zusatzversorgung immer die bescheinigten Gesamtverdienste berücksichtigt, in der FZR nur die, für die man auch Beiträge gezahlt hat. In sehr vielen Fällen wurde nicht für den gesamten Verdienst Beiträge gezahlt, meist nur bis 1.200 Mark. Wurde aber mehr verdient, erfolgt keine Anrechnung in der Rente.
Gerhardam 24.09.2007 | 12:46
Hallo Experte, vielen Dank! Das war schon sehr aufschlußreich! Was aber nun, wenn der Betroffene keinen FZR-Vertrag unterschrieben hat, aber per Gesetz trotzdem "Berechtigter" ist? Ich meine, dass dann ja der Eintrag nach Ihrem Beispiel "zusätzl. Arbeitsverdienst" fehlt! Vielen Dank! Gruß Gerhard
Gerhardam 24.09.2007 | 15:59
Hallo Experte, noch mal danke! Soweit alles klar. Nur steht bei mir hinter den Werten in der Zeile für AAÜG "Pflichtbeitragszeit" und nicht "zusatzl. Arbeitsverdienst" ?! Gruß Gerhard
Gerhardam 25.09.2007 | 17:20
Danke Experte! Dann kann ich ja davon ausgehen, dass mein Rentenkonto "geklärt" ist. Genügt es, wenn ich 3 Monate vor meinem 60. Geburtstag die Rente wegen Arbeitslosigkeit beantrage? Vielen Dank! Gruß Gerhard
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