Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenZeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Darstellungstechnisch werden Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in diesen Fällen nicht mit der Abkürzung FZR sondern AAÜG gekennzeichnet.
Beispiel:
Ein Angehöriger eines Zusatzversorgungssystems hat in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 ein nachgewiesenen Verdienst in Höhe von 12.340,00 Mark. Davon laut Sozialversicherungsausweis (SVA) 7.200,00 Mark sozialversicherungspflichtig. FZR 3.140,00 Mark.
Darstellung im Versicherungsverlauf:
SVA 01.01.1988-31.12.1988 7.200,00 M Pflichtbeitragszeit
AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 3.140,00 M Pflichtbeitragszeit
AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 2.000,00 M zusätzl. Arbeitsverdienst
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hat der einem Zusatzversorgungssystem (z.B. zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) angehörende Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten keinen Gebrauch gemacht, führt dies im Prinzip dennoch zum gleichen Ergebnis.
Beispiel:
Ein Angehöriger eines Zusatzversorgungssystems hat in der Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 ein nachgewiesenen Verdienst in Höhe von 12.340,00 Mark. Davon laut Sozialversicherungsausweis (SVA) 7.200,00 Mark sozialversicherungspflichtig. Kein Beitritt zur FZR.
Darstellung im Versicherungsverlauf:
SVA 01.01.1988-31.12.1988 7.200,00 M Pflichtbeitragszeit
AAÜG 01.01.1988-31.12.1988 5.140,00 M zusätzl. Arbeitsverdienst
Bei dem ersten Fallbeispiel wurde davon ausgegangen, dass der tatsächliche
Verdienst (12.340,00 Mark) höher ist, als die Summe des sozialversicherungspflichtigen Verdienstes (7.200,00 Mark) und der FZR-Bemessungsgrundlage (3.140,00 Mark), so dass der zusätzliche Arbeitsverdienst 2.000,00 Mark beträgt.
Sofern die Höhe des tatsächlichen Verdienstes (z.B. 12.340,00 Mark) einerseits und die Summe des sozialversicherungspflichtigen Verdienstes (z.B. 7.200,00 Mark) und der FZR-Bemessungsgrundlage (z.B. 5.140,00 Mark) andererseits identisch sind, kann sich kein zusätzlicher Arbeitsverdienst ergeben.
Den Antrag auf Altersrente sollten Sie circa drei Monate vor Erreichen der entsprechenden Altersgrenze bzw. vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.
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