Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "fiktive" Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vorliegen, ist allein der Zusatzversorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund - Zusatzversorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme - Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin) zuständig. Nach unseren Kenntnissen wird vom Zusatzversorgungsträger bei der Prüfung u. a. auf die sog. Stichtagsregelung (30.06.1990) abgestellt. Diese Verfahrensweise beruht auf verschiedenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG). Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung hierzu nicht weiter positionieren möchte.