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Experten-Antwort

Ab wann ist 2. Hälfte der Teilrente für Frauen ohne Abschlag

von Jutta R.02.03.2016 | 19:03
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe leider unterschiedliche Informationen bekommen und würde gerne folgendes klären: Ich beziehe bisher eine 1/2 Teilrente für Frauen mit 4,8 % Abschlag. 1. Fällt dieser Abschlag immer auch für die 2. Hälfte des Betrags an oder 2. ab wann kann ich ohne Abschläge die 2. Hälfte der Rente beantragen, bei gleicher Hinzuverdiensthöhe, a) mit 65 Jahren ( wie Altersrente für Frauen ) oder b) mit 65 + 5 Monate = Regelaltersrente Geburtsjahr 1951, dann würde die Hinzuverdienstgrenze ja wegfallen. 3. Falls ich noch länger warte, bekäme ich dann auch den Zuschlag von 0,5 % je Monat für die 2. Hälfte des Rentenbetrags? Vielen Dank für Ihre Antwort MfG Jutta R.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Jutta R,

der Abschlag von 4,8 % bleibt für die Entgeltpunkte bestehen, für die Sie bereits jetzt eine Rente bekommen. D. h., die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte behält den Abschlag.

Die andere Hälfte Ihrer Entgeltpunkte wurde durch den Bezug der Teilrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen. Dementsprechend wird die Kürzung in diesem Fall rückgängig gemacht.

Hierzu heißt es in der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI:

„Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nicht maßgebend, wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Der Zugangsfaktor ist dann für die Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden, um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden.“

Dies ist bei Ihnen der Fall.

Wenn Sie das 65. Lebensjahr vollenden und die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (zurzeit: 450 Euro monatlich) einhalten, können Sie die zweite Hälfte der Altersrente für Frauen ohne Abschläge (für die „zweite Hälfte“ der Entgeltpunkte) in Anspruch nehmen.

Die Hinzuverdienstgrenzen müssen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Geburtsjahr 1951 = 65 Jahre und 5 Monate) eingehalten werden (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach Vollendung dieses Lebensalters können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Sollten Sie dann weiterhin eine Teilrente nach § 42 SGB VI beziehen wollen, so müssen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Für jeden Monat, in dem die volle Rente nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,5 % für die Entgeltpunkte, die für die Rentenzahlung noch nicht in Anspruch genommen wurden. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Verfahrensweise keinen Verzicht nach § 46 SGB I darstellt (entgegen den Ausführungen von Kaufmann-Berta-Siegfried).

Inwiefern diese Variante sinnvoll ist, sollten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versicherungsamt erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Kaufmann-Berta-Siegfriedam 02.03.2016 | 19:47
zu 1.) Nein. Die Höhe des Abschlages richtet sich danach, ab wann der bisher nicht beanspruchte Teil der Altersrente in Anspruch genommen wird. Erfolgt dies zu einem Zeitpunkt, in dem regulär bei der Altersrente für Frauen kein Abschlag mehr vorhanden ist, erhält dieser Teil der Rente auch keinen Abschlag zu 2.) Punkt b.) ist die richtige Antwort. a.) würde dann dann gelten, wenn ggf. Verstrauenschutzregelungen greifen, z.B. Schwerbehinderung seit 2000 oder Altersteilzeit vor 2008 abgeschlossen. zu 3.) Mal dahingestellt, dass das wirtschaftlich wirklich von Vorteil wäre, gebe es dem Grunde nach keinen Zuschlag. Mit Vollendung der Regelaltersgrenze entfällt die Prüfung des Hinzuverdienstes, woduch Ihre Altersteilrente von Rechts wegen her automatisch in eine Altersvollrente umgestellt wird. Bei einem Verzicht (und auf den Grund für die Nichtinanspruchnahme kommt es nicht an) kann dadurch [m.E.] ein Zuschlag gewährt werden (sofern jemand andere Rechtsauffassung ist, bitte melden. Im Idealfall mit Quellenangabe. Ich hab auf Anhieb zu dieser Konstellation nichts gefunden). Bevor Sie aber soetwas machen, sollten sie sich das genau durchrechnen. Als Beispiel: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Aber ob das bei Verzicht auf eine Teilrente im Sinne des § 46 SGB I in Zusammenhang mit § 77 SGB VI sooo funktioniert, da müsste ich vorab doch noch mal meine Rechtshandbücher durchblättern.
LSam 02.03.2016 | 23:18
Userin Jutta R., . Wenn Sie schreiben, dass Sie nur eine 1/2 Teilrente bekommen, wäre das eigentlich nur 1/4 der eigentlichen Rente . . Unterstelle aber und sicher meinen Sie es auch so, dass wegen Verdienstüberschreitung entweder von Amts.-wegen nur eine Teilrente ermittelt wurde oder Sie es so gewünscht haben, um noch in entsprechender Höhe hinzuverdienen zu können. . Weil Sie aber die Altersrente für Frauen 16 Monate vor Vollendung des 65. Lbj in Anspruch genommen haben, wurden die 4,8 % Minderung wirksam, die mit der Teilrente nichts zu tun haben. . Es sind zwei Paar Schuhe. . Prozente als Minderung werden nur für vorzeitig in Anspruch genommene Renten berechnet. Sie nehmen bereits eine "Altersrente" in Anspruch, konkret die Altersrente für Frauen, weil vor 1952 geboren. . Daran wird nicht mehr gerüttelt, es bleibt eine Altersrente für Frauen. Für diese Altersrentenart gilt als Lebensalter ohne Minderung und ohne Verdienstanrechnung, der Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres. 65+4. ist nicht zutreffend. . Die gesetzliche Änderung des Lebensalters ab 01-2012 trifft für Sie nicht zu. . Ab Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres können Sie rentenunschädlich unbegrenzt hinzuverdienen. . Ab dem Folgemonat ist der Verzicht auf den bisher nicht in Anspruch genommenen Teil der Rente pure Geldverschwendung, weil Sie auf etwas verzichten was Sie unbeschadet haben können. . Zu 3. ist zutreffend, dass Sie für jeden Monat, den sie darauf verzichten 0,5 % mehr Rente bekommen. . Es rechnet sich aber nicht, nicht unter 15 Jahren.
??am 03.03.2016 | 08:48
Zitat von LS anzeigenausblenden
Wie kommen Sie zu dieser Feststellung? Erst mit erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten!
LSam 03.03.2016 | 13:16
User/in ?? wie ich darauf komme ist schnell erklärt. . In den gesetzlichen Regelungen über die Anhebung des Lebensalters für Altersrenten sind Frauen immer dann nicht davon betroffen, wenn sie vor 1952 geboren sind, was ja bei Userin Carmen der Fall ist. . Dazu als Rechtsliteratur die Angaben in §237a SGB VI und Anlage 20 SGB VI 8 Anhebung der Altersgrenze (Absatz 2) Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für Frauen wurde von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 237a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 20 SGB VI). Hiervon sind Versicherte betroffen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 237a Abs. 3 SGB VI fallen (vergleiche Abschnitt 10). Die Anhebung der Altersgrenze ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 11). 9 Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (Absatz 2) Die Altersrente für Frauen kann vorzeitig - frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres - in Anspruch genommen werden (§ 237a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 20 SGB VI). Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist zwingend mit einem Rentenabschlag verbunden. Für jeden Kalendermonat, den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich hierbei der Zugangsfaktor um 0,003 (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI ), sodass sich der monatliche Rentenbetrag um 0,3 % verringert. In welchem Umfang der Zugangsfaktor vermindert wird, bestimmt sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die die Altersrente vorzeitig, abgestellt auf das maßgebende Lebensalter, in Anspruch genommen wird. . Wird bei der Altersgrenze von 65 Jahren für die abschlagsfreie Inanspruchnahme die Altersrente zum Beispiel mit 64 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Minderung des Rentenbetrages um 3,6 %. Die durch die vorzeitige Inanspruchnahme zu erwartende Rentenminderung kann jedoch durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (Einzelheiten siehe GRA zu § 187a SGB VI ). Die Minderung des Zugangsfaktors aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ist verfassungsgemäß (siehe Abschnitt 11).
??am 03.03.2016 | 13:56
§ 34 Abs. 2 SGB VI: Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der REGELALTERSGRENZE nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Regelaltersgrenze siehe § 235 SGB VI. Die Regelaltersgrenze würde nur dann nicht angehoben werden, wenn Jutta R. vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart hätte oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hätte - davon steht in der Frage nichts.
zitierenam 03.03.2016 | 16:23
Zitat von LS anzeigenausblenden
Sie sollten sich mal die Seite http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren/ (=learn.to/quote) – "Wie zitiere ich im Usenet?" durchlesen.....
LSam 03.03.2016 | 16:03
User/in ?? . Altersgrenzen sind für jede Rentenart in unterschiedlicher Weise hinsichtlich frühestmöglichem Beginn und Erreichen der Altersgrenze, die keine Minderungen zur Folge haben, festgelegt worden. . Ihre Bezüge beruhen vornehmlich auf der Inanspruchnahme der Regelaltersrente. Unabhängig davon gelten aber, mit Bezug zum Alter der jeweiligen Person oder der Erfüllung anderer rentenrechtlicher Voraussetzungen, bisherige Regelungen weiter. . Und für die Altersrente für Frauen mit Geburt vor 1952 gelten die Anhebungsregelungen nicht. . Die Anhebungsregelung ist für "Carmen" auch bedeutungslos, sie bezieht bereits eine Altersrente unter den Bedingungen und gesetzlichen Regelungen, die bis 31.12.2011 für diese Rentenart gegolten haben und da galt das 65. Lebensjahr. . In der Broschüre „Rente mit 67 – was ändert sich für mich?“, 4. Auflage 05/2009 steht unter dem Abschnitt „Altersrente für Frauen, Arbeitslose und Altersteilzeitarbeiter“ . Zitat Seite 19: „Bei der Altersrente für Frauen und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit bleibt es bei den bisherigen Regelungen . . . . Auf Seite 22 Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug einer Altersrente für Frauen oder . . . liegt weiterhin bei 65 Jahren“ Ende der Wiedergabe . Möglicherweise kommentiert unseren Disput noch mal ein/e Eperte/in.
Kaufmann-Berta-Siegfriedam 03.03.2016 | 18:24
Zitat von LS anzeigenausblenden
Ich sehe da keinen Disput sondern nur, dass sie aneinander vorbeireden. @ LS - Sie sprechen davon, ab wann die Altersrente abschlagsfrei beansprucht werden kann -> Frage nach dem Zugangsfaktor @?? - Sie sprechen davon, bis wann die Einhaltung des Hinzuverdienstes beachtet werden muss -> Frage nach der Teil-/Vollrente Abschlagsfrei kann die Altersrente für Frauen ab dem 65. Lebensjahr beansprucht werden. Nichtsdestotrotz muss der Hinzuverdienst bis zur Regelaltersgrenze, also 65+x beachtet werden, sofern kein Vertrauenschutz vorliegt.
Jutta R.am 03.03.2016 | 18:19
Vielen Dank für alle Antworten besonders die Experten Info der DRV hat mich beruhigt, weil sie sich mit meinem bisherigen Kenntnisstand deckte, bevor ich von der DRV 2 mal telefonisch andere, demnach falsche Aussagen zu hören bekam, was doch eine ziemliche Verunsicherung in mir hinterließ. Es wäre sehr wünschenswert wenn das Personal, das telefonische Auskünfte erteilt auch so geschult würde, dass sie zur Klärung und nicht zur Verunsicherung der Versicherten beitrügen. Doch nochmals vielen Dank, nun habe ich erstmal Planungssicherheit mit obiger Antwort von der DRV erhalten.. MfG Jutta R. .
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