Sehr geehrte Frau Jutta R,
der Abschlag von 4,8 % bleibt für die Entgeltpunkte bestehen, für die Sie bereits jetzt eine Rente bekommen. D. h., die Hälfte Ihrer Entgeltpunkte behält den Abschlag.
Die andere Hälfte Ihrer Entgeltpunkte wurde durch den Bezug der Teilrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen. Dementsprechend wird die Kürzung in diesem Fall rückgängig gemacht.
Hierzu heißt es in der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 77 SGB VI:
„Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte waren, bleibt der bisherige Zugangsfaktor nicht maßgebend, wenn die Entgeltpunkte nicht (mehr) vorzeitig beansprucht werden. Der Zugangsfaktor ist dann für die Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurden, um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme zu erhöhen (§ 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden.“
Dies ist bei Ihnen der Fall.
Wenn Sie das 65. Lebensjahr vollenden und die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (zurzeit: 450 Euro monatlich) einhalten, können Sie die zweite Hälfte der Altersrente für Frauen ohne Abschläge (für die „zweite Hälfte“ der Entgeltpunkte) in Anspruch nehmen.
Die Hinzuverdienstgrenzen müssen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Geburtsjahr 1951 = 65 Jahre und 5 Monate) eingehalten werden (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Nach Vollendung dieses Lebensalters können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
Sollten Sie dann weiterhin eine Teilrente nach § 42 SGB VI beziehen wollen, so müssen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Für jeden Monat, in dem die volle Rente nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,5 % für die Entgeltpunkte, die für die Rentenzahlung noch nicht in Anspruch genommen wurden. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Verfahrensweise keinen Verzicht nach § 46 SGB I darstellt (entgegen den Ausführungen von Kaufmann-Berta-Siegfried).
Inwiefern diese Variante sinnvoll ist, sollten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versicherungsamt erörtern.
Mit freundlichen Grüßen