ab wann muss ich in die Altersrente?

von
Friedemann

Ein Freund von mir, geb. am 20.09.1950, hat die Voraussetzungen für die Altersrente für bes. langjährige Versicherte erfüllt. Wollte aber noch nicht in die Rente und hat weiterhin gearbeitet, was ja nicht verboten ist. Da seine Rente nicht allzu hoch ausfällt, wollte er zu einem späteren Zeitpunkt die Rente beantragen, wann??

Nun ist er seit Mitte Oktober schwer erkrankt und bekommt von seiner Gesundheitskasse Krankengeld.

Darf seine KK ihn nun auffordern sofort einen R-Antrag zu stellen, da alle Voraussetzungen erfüllt sind? Oder kann er noch weiter Krankengeld, weil höher, beziehen?

Bitte nicht den Hinweis im KK-Forum nachfragen, mir ist bekannt dass es sich hier um ein Forum der DRV handelt, aber evtl. hat ja jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt.

von
W*lfgang

Zitiert von: Friedemann
Darf seine KK ihn nun auffordern sofort einen R-Antrag zu stellen,
Friedemann,

ja, die KK kann ihn zur Stellung des Regelaltersrentenantrages auffordern. Dafür hat er dann 10 Wochen Zeit (also nicht sofort):

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html

Geschickterweise stellt er dann am letzten Tag der 10-Wochen-Frist den Antrag ...heißt: kontaktiert die DRV zwecks Termin - der nicht zwingend schon nächste Woche sein müsste ;-) Vorsorglich formlose Antragstellung bestätigen lassen (Kopie an KK), KG läuft weiter, bis der Bewilligungsbescheid vorliegt ...apropos krank – beim vereinbarten Termin könnte er vielleicht wegen Sausewinden unpässlich sein, Terminverschiebung, und wieder Zeit/KG 'geschunden'. Im Ergebnis bekommt die KK ja die volle Rente, nur das übersteigende KG behält er.

> Da seine Rente nicht allzu hoch ausfällt, wollte er zu einem späteren Zeitpunkt die Rente beantragen, wann??

Das bleibt ihm überlassen, da hätte er bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag Zeit. Je später hier die Altersrente beantragt wird, um so größer wird der Zuschlag, + 0,5 %/Monat Verschiebung. Ob sich das wirklich rechnet – da er ja neben der Rente voll weiterarbeiten könnte, und sich auch noch die RV und AV-Beiträge spart – sollte er mal mit der nächsten Beratungsstelle besprechen. Durch den Rentenverzicht tritt er erst mal für lange Zeit in 'Vorleistung', ehe er über den Zuschlag auf der Gewinnerstraße ist ...8 / 10 / 12 Jahre? (sollte mir dafür mal 'ne Standard-Formel machen ;-))

Gruß
w.

von
hinten wie von vorne

Die Krankenkasse kann NICHT zur _Renten_-Antragstellung auffordern, nur zur Reha-Antragstellung! Darin liegt ein Unterschied, den die Gesundheitskassen (!) gerne übergehen! Sollte explizit zur RENTEN-Antragstellung aufgefordert sein, ist das nicht wirksam.

Ob ein gestellter Reha-Antrag dann ggf. in einen Antrag auf Versichertenrente umgedeutet wird, prüft und entscheidet der Rentenversicherungsträger. In Frage käme zunächst möglicherweise eine Rente wegen Erwerbsminderung, jedoch auch eine Altersrente ist in einigen Fällen unter engeren Voraussetzungen möglich.

Ich schließe mich in solchen Fällen dem Rat an, einen solchen Antrag möglichst zum Fristende hin zu stellen.

von
hegehosa

Zitiert von: hinten wie von vorne

Die Krankenkasse kann NICHT zur _Renten_-Antragstellung auffordern, nur zur Reha-Antragstellung!

Doch, sie kann (vgl. § 51 Abs. 2 SGB V). Aber erst, wenn die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente erfüllt sind, was vorliegend noch nicht ganz der Fall ist.

Im Übrigen: § 51 Abs. 2 SGB V besagt nur, dass die KK den Versicherten auffordern kann, einen Antrag auf Regelaltersrente zustellen. Da steht nichts davon, dass der Versicherte die Regelaltersrente auch als Vollrente beantragen muss. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führt aber nur der Bezug einer Vollrente wegen Alters zum Wegfall des Krankengeldes. Von daher würde ich bei der vorliegenden Fallgestaltung die Regelaltersrente nur als Teilrente beantragen. Damit käme man der Aufforderung der Kasse nach, behielte weiterhin den Anspruch auf Krankengeld und könnte nach Genesung weiterhin rv-pflichtig arbeiten.

von
hegehosa

Noch zur Ergänzung: Das Krankengeld würde natürlich um den Zahlbetrag der Teilrente wegen Alters gekürzt werden, aber eben nicht vollständig entfallen.

Experten-Antwort

Hallo Friedemann,

„W*lfgang“ hat Ihnen aus meiner Sicht bereits die zutreffende Antwort auf Ihre Frage gegeben.

Ob der von „hegehosa“ dargestellte „Trick“ mit der Beantragung einer Regelaltersrente als Teilrente tatsächlich funktioniert, kann ich allerdings nicht abschließend beurteilen. Zwar entspräche diese „Auslegung“ prinzipiell dem reinen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB V - allerdings wird hierdurch auch die eigentliche Intention der Vorschrift komplett unterlaufen. Ob sich die Krankenkasse hierauf widerstandslos einlässt, kann zumindest angezweifelt werden…

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