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Experten-Antwort

Ab wann Untätigkeitsklage?

von Lilly18.05.2016 | 18:48
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wir haben am 04.01.2016 einen Antrag für eine Kinderreha gestellt. Diese wurde am 19.01. abgelehnt. Dagegen sind wir mit der Kinderärztin in Widerspruch gegangen und haben in positiv Bescheid bekommen. Weder wir noch die Kinderärztin halten die ausgewählte Klinik jedoch für die richtige, da wir bereits vor einem Jahr in einer Klinik in einer Reha Maßnahme einen großen Erfolg hatten. Daher wollten wir in die selbe Klinik und sind am 02.03. Gegen die Klinikzuweisung erneut in Widerspruch gegangen. Seitdem kam nichts mehr. Bei sämtlichen Anrufen bekomme ich nur zu hören, dass ich mich gedulden soll und es Monate dauern kann. Wann kann ich jetzt Untätigkeitsklage einreichen? Es geht hier um die Gesundheit eines 2 Jahre alten Kindes. LG Lilly

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Lilly,

laut § 88 Sozialgerichtsgesetz gilt, dass die Untätigkeitsklage

· bei einem Antrag mit fehlendem Bescheid ohne zureichende Grund nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Antragstellung zulässig ist

· bei einem Widerspruch mit fehlendem Bescheid ohne zureichende Grund nicht vor Ablauf von 3 Monaten zulässig ist.

Der bereits von anderen Forumteilnehmern gemachte Vorschlag, sich zuvor nochmals beim Rentenversicherungsträger schriftlich nach dem Sachstand bzw. der Ursache für die ausstehende Entscheidung zu erkundigen, kann nur dringend unterstützt werden.

Dabei könnte eine angemessen Frist für die Rückantwort gesetzt werden.

Denn vielleicht liegen in Ihrem Fall Gründe für die Bearbeitungsdauer vor, die der Rentenversicherungsträger nicht beeinflussen kann.

Ggf. können Sie in dieser Anfrage darauf hinweisen, dass Sie andernfalls über eine Untätigkeitsklage nachdenken.

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10 Antworten

Schlaubi123am 18.05.2016 | 20:37
Eine Untätigkeitsklage können Sie einreichen, wenn die Behörde 6 Monate lang "untätig" war. Da haben Sie noch viel Zeit, zumal Sie ja nicht einmal wissen, ob und wann die DRV ihren Widerspruch überprüft.
Nahlaam 18.05.2016 | 22:21
Vor der Untätigkeitsklage können Sie eine schriftliche Sachstandsanfrage stellen und diese zeitgleich an das zuständige Beschwerdemanagement schicken, dann sollten Sie recht zeitnah eine Meldung erhalten.
Lillyam 18.05.2016 | 22:23
Danke Schaubild. Ich habe jetzt alles nach einigem Suchen gefunden. Da es sich um einen Widerspruch handelt, gilt eine Frist von 3 Monaten bis eine Entscheidung gefallen sein muss. Das heißt, ich werde, wenn bis dahin kein Bescheid erstellt wurde, am 02.06. Untätigkeitsklage erheben. Das sind ja "nur" noch 2 Wochen.
Batrixam 20.05.2016 | 07:17
Hallo Lilly... und das heißt nicht, dass die Entscheidung zum Widerspruch innerhalb von 3 Monaten ergangen sein muss!!! Sie wissen und sehen doch gar nicht, was die RV mit Ihrem Widerspruch macht. Und wenn er bearbeitet und geprüft wird (in Ihrem Fall ist mit Sicherheit eine nochmalige Vorlage beim medizinischen Dienst notwendig!), dann macht eine Untätigkeitsklage überhaupt keinen Sinn! Also, am Besten - wie bereits vorgeschlagen - schriftliche eine Sachstandsanfrage an die zust. Abteilung schicken... Und mal so nebenbei, die Gesundheit Ihres Kindes ist Ihnen selbstverständlich wichtig, aber kennen Sie die Klinik, die von der RV ausgewählt worden ist? Schon mal darüber nachgedacht, dass diese Klinik vielleicht gar nicht so viel schlechter oder vielleicht sogar besser sein könnte, als die von Ihnen bevorzugte Klinik?
=//=am 20.05.2016 | 13:40
Sie waren vor 1 Jahr bereits in dieser von Ihnen wieder gewünschten Klinik, über die DRV? Mit dem gleichen Kind? Und haben jetzt erneut ein Kinderheilverfahren bewilligt bekommen? Das alleine ist eigentlich schon ziemlich großzügig, denn nicht jeder bekommt jährlich ein KHV bewilligt. Die RV-Träger sind wirklich immer bemüht, die richtige Klinik rauszusuchen, ob bei einer Reha-Maßnahme oder einem Kinderheilverfahren. Wenn Sie doch die von der DRV genannte Klinik gar nicht kennen, wie können Sie oder Ihre Kinderärztin sich dann ein Urteil bilden? Sorry, aber manchmal wird das mit dem Wunsch- und Wahlrecht schon sehr übertrieben. Dann müssen Sie leider die Verzögerung auch in Kauf nehmen. Ich kenne solche "Fälle" leider zur Genüge, wo die Versicherten oder die Eltern mit nichts zufrieden sind. Ich vermute, dass es so lange dauert, weil die Klinikumeinweisung abgelehnt wird und die Akten dem Widerspruchsausschuss vorgelegt werden. Da dieser nicht täglich zusammentrifft und immer viele Widersprüche zu behandeln sind, kann es sich bis zur endgültigen Entscheidung schon hinziehen. Denn würde Ihrem Widerspruch entsprochen werden, hätten Sie schon längst einen neuen Bescheid. Das ist meine Erfahrung.
Lillyam 20.05.2016 | 16:28
Hallo, ich will jetzt nicht darauf eingehen, warum wir bereits nach einem Jahr eine erneute Reha über die DRV genehmigt bekommen haben. Ich selbst kenne die Klinik nicht, das ist richtig. Unsere Kinderärztin hat gesagt, dass diese Klinik nicht die Richtige ist, da sie schon mehrere Fälle hatte, wo es nicht optimal gelaufen ist. Daher hat sie gesagt wir gehen erneut in Widerspruch, da wir es uns bei unserem Sohn nicht leisten können, dass dies auch passiert. Aber wie gesagt, ich will jetzt da nicht weiter auf die Krankengeschichte meines Sohnes eingehen. Ich habe gestern jetzt erstmal einen Sachstandsbericht angefordert und dann werden wir weiter sehen. Und ich würde es nicht als großzügig beurteilen, dass bereits nach einem Jahr ein erneutes Khv genehmigt wurde, ohne jegliches Wissen zur Krankengeschichte.
Lillyam 26.05.2016 | 17:21
Nur eine Woche nach dem Anfordern des Sachstandsbericht, konnten wir jetzt einen neuen Bescheid mit einer zu unserem Sohn passende Klinik in den Händen halten. Nein, es ist nicht die selbe, aber das stellt bei der Klinik kein Problem dar.
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