Hallo Unwissend,
ein Nachteil sollte sich daraus prinzipiell nicht ergeben. Wie Sie bereits zutreffend festgestellt haben, dürfen Sie den Antrag auf Abänderung der Entscheidung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, ab dem Sie oder Ihr früherer Ehepartner voraussichtlich eine Versorgung erhalten.
Eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts wirkt sich ab dem Monatsersten nach der Antragstellung aus. Haben Sie zum Beispiel im September 2020 beim Familiengericht die Abänderung beantragt, kann sich diese frühestens ab Oktober 2020 auswirken.
Beziehen beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Abänderung des Versorgungsausgleichs bereits eine Rente, kann der Rentenversicherungsträger die Rente des belasteten Ehepartners nicht rechtzeitig mindern. Damit er nicht doppelt zahlt, darf er die sogenannte Schuldnerschutzregelung anwenden: Für eine Übergangszeit zahlt er dem durch die Abänderung belasteten Ehepartner die Rente noch unter Berücksichtigung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich weiter und ist dadurch von einer Leistung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner befreit. Die Übergangszeit beginnt ab dem Folgemonat des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Sie endet am letzten Tag des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhält. Erst nach Ende der Übergangszeit wird die Rente des durch die Abänderung begünstigten Ehepartners erhöht und die des belasteten Ehepartners gemindert. Der begünstigte Ehepartner kann die ihm in der Übergangszeit entgangenen Rentenbeträge privatrechtlich von dem anderen Ehepartner zurückfordern.