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Experten-Antwort

Abänderungsantrag Versorgungsausgleich- wann stellen?

von Unwissend17.11.2020 | 13:47
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2 Antworten

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Hallo, ich möchte einen Abänderungsantrag zu einem Versorgungsausgleich stellen. Nach § 226(1)FamFG ist das frühestens 6 Monate vor dem Rentenbezug eines Ehegatten möglich. Da mein ausgleichspflichtiger ExPartner wahrscheinlich früher als ich in Rente gehen wird, stellt sich für mich die Frage, ob es für mich von Nachteil ist, wenn ich diesen Antrag 6 Monate vor meinem Rentenbeginn stelle. Bis dahin würde Ausgleichspflichtige ggf. eine zu hohe Rente bekommen, da der Ausgleichsbetrag wegen gesetzlicher Änderungen zu meinen Gunsten höher wird. Kann mir hier jemand helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Unwissend,

ein Nachteil sollte sich daraus prinzipiell nicht ergeben. Wie Sie bereits zutreffend festgestellt haben, dürfen Sie den Antrag auf Abänderung der Entscheidung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, ab dem Sie oder Ihr früherer Ehepartner voraussichtlich eine Versorgung erhalten.

Eine Abänderungsentscheidung des Familiengerichts wirkt sich ab dem Monatsersten nach der Antragstellung aus. Haben Sie zum Beispiel im September 2020 beim Familiengericht die Abänderung beantragt, kann sich diese frühestens ab Oktober 2020 auswirken.

Beziehen beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Abänderung des Versorgungsausgleichs bereits eine Rente, kann der Rentenversicherungsträger die Rente des belasteten Ehepartners nicht rechtzeitig min­dern. Damit er nicht doppelt zahlt, darf er die sogenann­te Schuldnerschutzregelung anwenden: Für eine Über­gangszeit zahlt er dem durch die Abänderung belasteten Ehepartner die Rente noch unter Berücksichtigung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich weiter und ist dadurch von einer Leistung an den ausgleichsberech­tigten Ehepartner befreit. Die Übergangszeit beginnt ab dem Folgemonat des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Sie endet am letzten Tag des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Renten­versicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhält. Erst nach Ende der Übergangszeit wird die Rente des durch die Abänderung begünstigten Ehepartners erhöht und die des belasteten Ehepartners gemindert. Der begünstigte Ehepartner kann die ihm in der Übergangs­zeit entgangenen Rentenbeträge privatrechtlich von dem anderen Ehepartner zurückfordern.

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1 Antworten

Unwissendam 17.11.2020 | 18:12
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Habe ich denn einen Auskunftsanspruch gegenüber der DRV, um zu erfahren, ob der ExPartner bereits Rente erhalt?
Deutsche Rentenversicherung
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