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Zur Experten-Antwort springenHallo blumenfee,
wie „Nix“ bereits dargestellt hat, drohen Ihnen grundsätzlich keinerlei negative Konsequenzen aus dem Abbruch der Maßnahme. Es könnte lediglich zur Rückforderung von Übergangsgeld kommen, soweit Sie dieses für Zeiten erhalten haben, in denen Sie die Maßnahme bereits abgebrochen hatten (der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit dem Maßnahmeabbruch).
Ungeachtet dessen empfehle ich Ihnen trotzdem, bereits im Vorfeld der Entscheidung Kontakt mit Ihrem zuständigen Rehafachberater aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
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