Hallo Janine,
zunächst einmal möchte ich mit einem weitläufigen "Gerücht" aufräumen. Wenn Sie die Leistung zur Teilhabe abbrechen, sei es aus privaten Gründen, medizinischen Gründen oder sonst irgendeinem Grund - SCHADENSERSATZ ist NICHT zu leisten. Es gibt überhaupt keine rechtliche Grundlage, die einen Schadensersatzanspruch des Rentenversicherungsträger in diesen Fällen begründet.
Nachdem das jetzt geklärt ist, kommen wir mal zu dem eigentlichen Problem. Ihre Wortwahl "Befehl" lässt vermuten, dass Ihr Mann bei der Bundeswehr beschäftigt ist und einen Standortwechsel vollziehen muss. Ohne Ihren Mann sehen Sie sich nicht in der Lage, die begonnene Ausbildung (noch 1 Jahr) zu einem erfolgreichen Ende zu bringen. Vielleicht hängt Ihre Einschätzung auch mit den von Ihnen genannten Erkrankungen zusammen. Ich möchte Ihnen jedoch auch mal zu bedenken geben, wie Sie sich verhalten wollen, wenn Ihr Mann über mehrere Monate - vielleicht sogar für ein Jahr - den Befehl für einen Auslandseinsatz erhält. Dies hätte zur Folge, dass Sie ihn nicht begleiten könnten und Ihr Leben ebenfalls weiter gestalten müssten.
Ich will damit sagen, dass Sie bitte nicht vorzeitig Ihren jetzt beschrittenen Weg über "Bord" werfen sollten und die nächsten Schritte mit Ihrem Reha-Fachberater erörtern und besprechen sollten. Vielleicht gibt es ja auch die Möglichkeit in der Nähe von Baden-Württemberg eine vergleichbare Ausbildung zu Ende zu bringen. Sie sollten also nicht einfach Abbrechen, sondern nach einem gangbaren Weg für sich selbst suchen und dies nicht allein, sondern mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Zusammenarbeit.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.
Ihr Experte