Soweit die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie selbstverständlich einen Widerspruch gegen den Ihnen erteilten Bescheid einlegen.
Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, können Sie eine Überprüfungsantrag stellen.
Sie müssten jedoch Ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag begründen/Angeben, warum Sie die Aberkennung der Kindererziehungszeit für falsch halten.
Somit kommen wir zur Fragestellung, ob Ihnen die Kindererziehungszeiten aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit zu recht abgelehnt wurden:
Stimmen die dem nun erteilten Bescheid zugrunde gelegten Fakten?
Sie mussten damals bei Ihrem Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten Aussagen zu einer während der Kindererziehungszeiten ausgeübten selbständigen Tätigkeit machen.
Haben Sie die entsprechenden Fragestellungen bejaht und Angaben zur Höhe Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemacht?
Ein Ausschlussgrund für die Anerkennung der Kindererziehungszeit ist u.a. eine mehr als geringfügige selbständigige Tätigkeit. Sie schreiben zwar, dass sie ein kleines Einkommen erzielt haben, solange die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben, dürfen Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden.
Dass aufgrund der selbständigen Tätigkeit keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, ist die Regel und für die Prüfung der Anerkennung der Kindererziehungszeit nicht von Belang.