Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Abfindung Arbeitgeber

von monikap.07.04.2014 | 11:12
1506 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag,ich habe mal eine Frage an Sie.Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum März 2013 , Habe den Rentenbescheid im März 2014 bekommen ,wenn jetzt z.b. mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ruhen läßt,sondern die Kündigung ausspricht,mit einer Abfindung.Wird dann die Abfindung der Rente angerechnet?Die Rente wird auf Zeit geleistet,eigendlich dürfte die Abfindung doch nicht angerechnet werden,denn ist ja kein Arbeitseinkommen.Oder liege ich da falsch?M.f.G

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Erhalten Versicherte nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis und ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Entscheidend ist somit, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht wird.

In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn zum Ruhen gebracht wird, sind Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wenn also ein Tarifvertrag besteht und dort ist geregelt, dass mit Rentenbeginn einer vollen Erwerbsminderungsrente der Job (quasi automatisch) ruht bzw. beendet wird, dann ist eine danach geleistete Einmalzahlung kein Hinzuverdienst.

Ansonsten wird eine Einmalzahlung in der Regel angerechnet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

monikap.am 07.04.2014 | 13:29
Wie ja,wird angerechnet,oder ja wird nicht als Arbeitsendgeld gerechnet.M.f.G.
offizieller groko fanclubam 07.04.2014 | 14:32
Moment mal... der ag hat kein recht sie zu kündigen, er muss ihren Arbeitsplatz für sie bereithalten. ausnahme u.a. sie bekommen eine unbefristete rente oder sie haben ein zeitvertrag mit ag....
Cassandraam 07.04.2014 | 14:13
Leider liegen Sie falsch. Wurde bzw.wird das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt (z.B.Abfindung), liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird.
monikap.am 07.04.2014 | 14:35
Wenn,es dem Monat Juni z.b. zugeordnet wird,dann wird für diesen einen Monat keine Rente gezahlt,habe ich das so richtig verstanden.Der weiteren Rentenzahlung,steht dann die Abfindung nicht im Weg.M.f.G.
Cassandraam 08.04.2014 | 07:04
Ja, haben Sie richtig verstanden.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026