Erhalten Versicherte nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis und ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.
Entscheidend ist somit, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht wird.
In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn zum Ruhen gebracht wird, sind Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wenn also ein Tarifvertrag besteht und dort ist geregelt, dass mit Rentenbeginn einer vollen Erwerbsminderungsrente der Job (quasi automatisch) ruht bzw. beendet wird, dann ist eine danach geleistete Einmalzahlung kein Hinzuverdienst.
Ansonsten wird eine Einmalzahlung in der Regel angerechnet.