Abfindungen und Urlaubsabgeltungen sind im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung getrennt zu betrachten.
Allgemein teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind in der Regel kein anzurechnender Hinzuverdienst.
Wird jedoch ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet und stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar (zum Beispiel rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess) ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Urlaubsabgeltungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Ausnahme:
Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.