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Abfindung bei gesonderter Meldung

von Ratlos04.05.2010 | 18:32
1916 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, mein Mann ist in Altersteilzeit und hat einen Rentenantrag gestellt. Im letzten Monat vor Rentenbeginn bekommt er von der Firma eine Abfindung. Kommt die Abfindung noch in die Rentenberechnung mit rein (wegen der Hochrechnung) oder zählt sie sowieso nicht dazu?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Abfidung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist in der Regel nicht beitragspflichtig. Sie geht dann natürlich auch nicht in die Rentenberechnung ein.

2 Antworten

-_-am 04.05.2010 | 21:12
Nach dem Wortlaut des § 194 Abs. 1 S. 1 SGB 6 haben die Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich letztendlich auf die Hochrechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn und darauf, dass dieses Hochrechnungsergebnis bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Damit wird gewährleistet, dass der Rentenbescheid bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt und die Rente aus allen Zeiten des Versicherungslebens berechnet werden kann. Es kommt also in Rentenfällen wegen Alters nicht nur darauf an, dass der Arbeitgeber die Gesonderte Meldung auf Wunsch des Versicherten frühestens drei Monate vor Rentenbeginn abgibt, sondern auch darauf, dass der Rentenversicherungsträger aus dieser Gesonderten Meldung eine Hochrechnung veranlasst und diese der Rentenberechnung zugrunde legt. Das Verlangen des Rentenantragstellers zur Abgabe der Gesonderten Meldung ist daher weniger wörtlich gegenüber dem Arbeitgeber als vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck zu bringen. Mit Einverständnis des Versicherten ist selbst dann hochzurechnen, wenn vorab bekannt ist, dass die Höhe des Hochrechnungsergebnisses von der Höhe der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme abweichen wird. Stimmt der Versicherte einer Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen (i. d. R. auf den Vordrucken R100 und R110) nicht zu, ist eine Hochrechung nicht vorzunehmen. In diesen Fällen ist § 194 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB 6 nicht anzuwenden. Der Arbeitgeber meldet das Ende der Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 DEÜV mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen, mit Meldegrund 30 (Abmeldung). Wurde vom Arbeitgeber eine Gesonderte Meldung ohne Verlangen des Versicherten abgegeben, erfolgt ohne Einwilligung der den Rentenantrag stellenden Person hieraus keine Hochrechnung. In diesen Fällen wird die Rente erst nach Eingang der Abmeldung berechnet. Der nahtlose Anschluss der Rentenzahlung an die Beschäftigung ist dadurch häufig jedoch nicht gewahrt.
atz-leram 05.05.2010 | 06:04
ist das denn nicht vertraglich geregelt? in meinem fall gilt die abfindung für den verlust des arbeitsplatzes und ist nicht beitragspflichtig aber begünstigt steuerpflichtig. somit kann sie rentenrechtlich auch nicht berücksichtigt werden. die abfindung wird auch im letzten atz-monat gezahlt. mfg f.
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