Abfindung bei voller Erwerbsminderung

von
Samsung31

Hallo
Meine Frage Ich beziehe seit dem 01.12.2021 Rente wegen 100% Erwerbsminderung. Da mein Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist möchte mein Arbeitgeber dieses beenden. Er möchte mir in der Sache eine kleine Abfindung zahlen. Wie soll er es im Aufhebungsvertrag formulieren um eine Anrechnung bei der Rente zu vermeiden. Danke im voraus

von
Erklärbär

Ich fürchte, dass das in jedem Fall als Hinzuverdienst von der DRV angesehen wird, da es ja im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht (auch wenn die dann beendet wird). Da wird meiner Einschätzung nach keinerlei Formulierung "helfen".

von
Alois

Zitiert von: Samsung31
Er möchte mir in der Sache eine kleine Abfindung zahlen.
Wenn die Abfindung klein ist und nicht höher als 6300 Euro, ist alles im grünen Bereich.

Experten-Antwort

Hallo Samsung31,
wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst dar und sind anzurechnen.

Anzurechnen sind auch Einmalzahlungen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung.

Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

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