Eine Abfindung kann nur dann bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden, wenn diese sozialversicherungspflichtig und dem Kalenderjahr 2012 zuzuordnen ist.
Abfindungen sind häufig aber sozialversicherungsfrei und haben dann ohnehin kein Einfluss auf die Rentenberechnung.
Nähere Auskünfte über die Art der Abfindung, und ob diese der Rentenversicherungspflicht unterliegt, können beim Arbeitgeber eingeholt werden.
Wird bei Rentenantragstellung auf die sog. Hochrechnung für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn verzichtet, kann der Rentenbescheid erst erteilt werden, wenn der Arbeitgeber die Abmeldung der Beschäftigung mit der entsprechenden Entgeltmeldung veranlasst hat.
Wird der Hochrechnung zugestimmt, erfolgt keine Neuberechnung der Rente nach Rentenbeginn.
Sollte also das tatsächliche Entgelt höher sein als das hochgerechnete Entgelt, kann dies bei der Altersrente nicht mehr berücksichtigt werden.
Für weitere Fragen können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Nur dort ist eine individuelle Beratung anhand des persönlichen Versicherungskontos möglich.