Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind kein Arbeitsentgelt und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen - egal wie sie ausgezahlt werden.
Wird eine Zahlung zwar vom Arbeitgeber als Abfindung bezeichnet, stellt aber eigentlich Arbeitsentgelt dar (z.b. nachzuzahlendes Arbeitsentgelt im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses), kommt es darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis zum Rentenbeginn noch bestand.
Wurde es bereits v o r Rentenbeginn beendet (was bei einer Altersrente die Regel ist) würde auch eine solche Zahlung nicht als Hinzuverdienst gelten.