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Abfindung und Erwerbsminderung 2020

von Imre07.12.2020 | 13:55
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag Allerseits, 1. Frage von 3: ist die "Experten-Antwort" aus https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/abfindu… jetzt Ende 2020 noch uneingeschränkt gültig?: "21.07.2017, 10:18 Experten-Antwort: Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Abfindung nur dann als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI zu berücksichtigten, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt. Eine Abfindung zählt regelmäßig nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie als Entschädigung und somit als Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile gezahlt wird, insbesondere also für den Verlust des Arbeitsplatzes. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes oder der §§ 111 bis 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetzes). Nur wenn der vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet wird, aber tatsächlich Arbeitsentgelt (ausstehender Lohn, Abgeltung von Urlaubsansprüchen o.ä.) darstellt, ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen." 2. Frage von 3: Wie muss der Vertragstext formuliert sein, um eine Verrechnung der Zahlungen des Arbeitgebers mit der EM-Rente wirksam auszuschließen? Bitte um Beispielstextbausteine. 3. Frage von 3: Welche Formulierungen dürfen im Vertragstext NICHT vorkommen, damit sichergestellt ist, dass die Zahlungen des Arbeitgebers NICHT mit der EM-Rente verrechnet werden. Mit ♥-licher Umarmung, I.M.

2 Antworten

Siehe hieram 07.12.2020 | 14:10
Hallo Imre, zu 1: Ja, ist noch so gültig. zu 2 und 3: Hierzu kann innerhalb dieses Forums keine 'formulierte' Angabe gemacht werden, da es sich dann um 'Rechtsberatung' handelt, hierfür ist dieses Forum aber nicht vorgesehen. Aber es ergibt sich doch auch aus der Expertenantwort... Wenn Sie das Ihrem Personalbüro so vorlegen, werden die schon damit etwas anzufangen wissen ;-). Und sonst müssten Sie sich rechtlich beraten lassen. Insbesondere ist es auch wichtig, wie es bei der Beitragsübermittlung 'geschlüsselt' wird. Sofern die Abfindung allerdings sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden kann (weiß auch Ihr Personalbüro), müsste tatsächlich eine Vereinbarung vorgelegt werden, da dann im 'Einzelfall geprüft' wird.
-am 07.12.2020 | 14:26
Hallo Imre, ja, die Expertenantwort aus dem Jahr 2017 gilt nach wie vor. "Echte" Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt und damit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Wie Sie und Ihr Arbeitgeber eine Abfindungszahlung vertraglich gestalten, ist allein Sache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber und arbeitsrechtlich zu beurteilen. Textbausteine für eine vertragliche Gestaltung können wir nicht anbieten, als Rentenversicherungsträger dürften wir auch dieser Hinsicht gar nicht beraten. Im übrigen ist dieses Forum auch nicht für derartige Anliegen gedacht, sondern soll schnell und umkompliziert bei Fragen runde um die Rente helfen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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