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Experten-Antwort

Abfindung und Erwerbsminderungsrente

von stupsitime14.08.2012 | 17:36
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wird eine Abfindung des Arbeitgebers auf die Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld I angerechnet? Und noch eine Frage: Gehen bei der Brutto Erwerbsminderungsrente nur KK und PKV Beiträge ab? Vielen Dank!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „Jockel“ kann zugestimmt werden. Einzelheiten können auch in den rechtlichen Arbeitsanweisungen unter folgenden Links nachgelesen werden:<br />

<br />

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.2<br />

<br />

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_14R2.2.2<br />

<br />

Ob von der Bruttorente Beiträge zur Krankenkassen und Pflegekassenbeiträge abgehen, hängt von der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. <br />

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 i. d. F. des GKV-WSG vom 26.03.2007 (in Kraft ab 01.04.2007) liegt Versicherungspflicht in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) vor, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.<br />

<br />

Ob von der Nettorente (Zahlbetrag) darüber hinaus noch Steuern zu zahlen sind, sollten Sie beim Finanzamt erfragen oder mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abklären. <br />

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „Jockel“ kann zugestimmt werden. Einzelheiten können auch in den rechtlichen Arbeitsanweisungen unter folgenden Links nachgelesen werden:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.2

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_14R2.2.2

Ob von der Bruttorente Beiträge zur Krankenkassen und Pflegekassenbeiträge abgehen, hängt von der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 i. d. F. des GKV-WSG vom 26.03.2007 (in Kraft ab 01.04.2007) liegt Versicherungspflicht in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) vor, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Ob von der Nettorente (Zahlbetrag) darüber hinaus noch Steuern zu zahlen sind, sollten Sie beim Finanzamt erfragen oder mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abklären.

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5 Antworten

Jockelam 15.08.2012 | 08:11
Eine Abfindung wird nicht auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet. Wie es sich beim Arbeitslosengeld verhält, erfragen Sie bitte bei der Argentur für Arbeit. Zur zweiten Frage: ja.
Magusteram 15.08.2012 | 11:31
Die Antwort ist schlichtweg falsch! Ich hatte mich sellbst mit diesem Thema auseinander setzen müssen. Eine Abfindung, die während der EMR-Zeit ausbezahlt wird, wird sehr wohl angerechnet!!! Lediglich Zahlungen vor dem Beginn stehen außen vor!
Jockelam 15.08.2012 | 11:54
Von vor oder nach der Rente war nicht die Rede. Von daher ist die Antwort nicht falsch. Abfindungen, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, werden nicht auf die Rente angerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gilt/gelten: Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden . Sicherlich gibt es "Feinheiten", die ggf. zu beachten sind, aber das hat die Fragestellung nicht hergegeben.
stupsitimeam 15.08.2012 | 14:53
Das heißt, die Abfindung sollte am besten vor Antragstellung der EM-Rente ausgezahlt werden? Vielen Dank für die Antworten.
Jockelam 15.08.2012 | 15:38
Nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. § 96a SGB 6 gilt/gelten: Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden . Wird ein vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt dieser aber tatsächlich Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB 4 dar (z. B. rückständiges Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess, ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das ist Definition dazu. Sofern bei Ihnen noch alles "Zukunftsmusik" ist, empfehle ich Ihnen sich rechtzeitig in einer A+B-Stelle beraten zu lassen.
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