Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt werden, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Abfindung wird deshalb als Hinzuverdienst nicht angerechnet. Beim einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Urlaubsabgeltung) ist der Rentenbeginn (nicht die Rentenantragstellung) maßgebend. Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt, liegt ein Hinzuverdienst vor. Eine genaue Aussage kann man im Grund erst treffen, wenn der Rentenbeginn feststeht. Warten Sie deshalb die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ab.