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Experten-Antwort

Abfindung und Rente

von Rentner 109.02.2022 | 19:04
273 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin zum 31.05. gekündigt und bekomme ca. 60.000 Euro Abfindung. Ich würde deshalb zum 01.05. in Rente für besonders langfristig Versicherte gehen und habe den Rentenantrag auch schon gestellt. Durch den hohen Zuverdienst in diesem Jahr, ist die Weiterbeschäftigung bis zum 31.05. auch kein Problem. Mein AG machte mir aber nun den Vorschlag, dass ich ev. ab Juli/August mit einem 450 Euro-Job wieder einsteigen könnte. Gibt es hier Probleme mit der Abfindung? Bleibt diese dann trotzdem versicherungsfrei oder wird sie sozialversicherungspflichtig? (Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 20.10.2006, Az: S 34 R 217/05).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner1,

grundsätzlich schließen wir uns der Antwort von "Siehe hier" an. Allerdings wird es keine Umwandlung in eine Regelaltersrente geben. Ein Wechsel der Altersrentenart ist nicht zulässig. Es wird bei Erreichen der Regelaltersgrenze ein Zuschlag aus den nach Rentenbeginn der vorgezogenen Altersrente zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt und somit die bisherige Rentenleistung ab diesem Zeitpunkt erhöht.

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3 Antworten

Siehe hieram 10.02.2022 | 04:54
Hallo Rentner1, ja, unter diesen Umständen wäre die Abfindung dann wohl sozialversicherungspflichtig, da es sich hier dann um eine Umwandlung in einen Teilzeitarbeitsplatz handelt und die ein/zwei Monate 'Pause' dies nicht unbedingt widerlegen. Und sie würden dann auch als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, da Ihr Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht. (dies auch schon durch den Monat Mai). Die Beiträge, die aus der Abfindung dann bezahlt werden würden, wirken sich aber auch rentenerhöhend dann noch auf Ihre Regelaltersrente aus. Besser wäre es dann wohl, wenn Sie in diesem Jahr dann nicht mehr für den alten Arbeitgeber arbeiten würden. Wenn sich dann im nächsten Jahr ein neuer Arbeitsplatz für Sie dort ergäbe, dürfte dann allerdings nichts dagegen sprechen, denn Sie dürften ja auch bei einem total neuen Arbeitgeber einen Minijob neben der Rente haben. Hier kann auch die zuständige Personalabteilung/Steuerberatung Ihres Arbeitgebers vielleicht noch eine (bessere) Lösung in Ihrem Sinne finden. Zusätzlich scheint eine ausführliche Beratung bei Ihrer zuständigen DRV dringend angeraten! Viel Erfolg und alles Gute! https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/lohns… https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Rentner 1am 10.02.2022 | 18:51
Kleine Rückfrage unter dem Gesichtspunkt, dass kein Minijob beim gleichen Arbeitgeber angenommen wird: Wenn ich zum 01.05. in Rente gehe und mein Arbeitsverhältnis erst zum 31.05. beendet wird, zählt die Abfindung als sozialversicherungspflichtiges Entgelt? Ich würde doch aber ohne die Kündigung gar nicht in Rente gehen. Wenn ich zum 01.06. in Rente gehe, handelt es sich um eine Abfindung? Das mit dem Minijob hatte ich so schon einmal gelesen, leuchtet mir aber nicht ganz ein. Bei einem anderen Arbeitgeber könnte ich doch sofort einen Minijob annehmen, oder auch nicht?
Siehe hieram 10.02.2022 | 19:05
Zitat von Rentner 1 anzeigenausblenden
Die Abfindung kann auch bezahlt werden, wenn Sie schon ab 01.05.2022 Rente beziehen. Dann aber muss es sich um eine 'echte Abfindung' handeln (siehe Links aus Vorbeitrag). Also um einen Betrag, der wegen des Verlustes des Arbeitsplatz für die 'Zukunft' bezahlt wird und nicht bereits in der 'Vergangenheit' entstanden ist (wie es z.B. Urlaubsabgeltung, Überstunden, Weihnachts- oder Urlaubsgeld wäre). Sofern vorgesehen ist, dass Teile dieser Abgeltungen in den 60Tsd mit enthalten sein sollen, ist dies zwar möglich, führt dann aber dazu, dass der gesamte Betrag als Hinzuverdienst berücksichtigt wird. 'Abfindung' und 'Abgeltung' müssen also in der Abrechnung 'sauber getrennt' werden! Bezgl. der Handhabung 'Minijob' sollten Sie noch mal direkt bei Ihrer zuständigen DRV nachfragen, nur die kann Ihnen dazu eine für Sie verbindliche Auskunft geben.
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