Bei Anwendung des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI sind die Unfallrente und der Jahresarbeitsverdienst in der Höhe zugrunde zu legen, wie sie sich ohne Abfindung nach den jeweiligen Rentenanpassungsgesetzen, Rentenanpassungsverordnungen beziehungsweise Rentenwertbestimmungsverordnungen ergeben hätten. Das gilt sowohl für eine vollständige als auch für eine teilweise Abfindung der Unfallrente.