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Experten-Antwort

Abfindung unmittelbar vor Rente - Auswirkung auf Rentenhöhe

von Simone29.03.2020 | 00:49
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forum und liebe Experten, auf der Suche nach einer Antwort bin ich auf dieses Forum gestoßen. Also vorab Entschuldigung, falls ich bestimmte hier geltende Regeln nicht kennen sollte. Meine Frage betrifft meinen Vater. Er hat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber getroffen, dass er die letzten 6 Monate vor Rentenbeginn nicht mehr arbeiten muss, jedoch sein Gehalt ganz normal bis Rentenbeginn weitergezahlt werden wird und er im letzten Monat vor der Rente eine Abfindung über 20.000 Euro erhält. Nun wurde der Rentenantrag meines Vaters vor kurzem wegen der Corona-Situation telefonisch gestellt, sodass eine ausführliche Beratung vor Ort nicht möglich war. Man hat uns die Methode der Hochrechnung empfohlen. Die Recherche im Anschluss hat mich jedoch stutzig gemacht, da doch die Abfindung erst im letzten Monat vor der Rente gezahlt werden wird und bei Hochrechnungsmethode keine Berücksichtigung finden würde. Können Sie mir sagen, wie sehr sich eine Abfindung in dieser Höhe bzw. der davon gezahlten Rentenbeitrag in Höhe von etwa 1.860 Euro auf die Höhe der monatlichen Rente auswirken würde? Ich kann leider gar nicht einschätzen, ob es sich nur um ein paar Cents, 10-20 Euro oder X Euro im Monat handeln würde. Es handelt sich um eine Vollrente zur Regelalterszeit. Ich weiß, dass es sicher schwierig ist, eine solche Frage pauschal zu beantworten. Jedoch würde ich mich freuen, falls dies doch irgendwie möglich wäre, damit ich meinem Vater diese Ungewissheit nehmen und eventuell doch zeitig beim Rententräger anrufen und dies ändern könnte. Vielen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simone,

inzwischen haben Sie ja bereits einige Informationen erhalten.

Sollte die Abfindung tatsächlich sozialversicherungspflichtig sein, könnte sich Ihr Vater telefonisch mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und auf die Hochrechnung verzichten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Siehe hieram 29.03.2020 | 10:12
Hallo Simone, auf dieser Seite finden Sie einen 'online-Rechner' und auch eine Broschüre zum Herunterladen in der alles genau erklärt wird, wie Sie selbst den Unterschied berechnen können: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei… Die bisher erreichten EPs sollten ja bekannt sein, also müssen Sie nur für 2020 dann noch die Vergleichsberechnung (mit und ohne Abfindung) durchführen. Da Ihnen die Zahlen Ihres Vaters vorliegen, ist diese Lösung sinnvoller, als wenn sich hier nun einer hinsetzt und "theoretisch" rechnet. Viel Spaß dabei und bleiben Sie gesund!
Simoneam 29.03.2020 | 11:19
Vielen Dank für die Rückmeldung. Wie kann ich denn jedoch die EP’s ablesen bzw. die EP’s mit und ohne Abfindung ermitteln? Ich kenne mich leider nicht aus. Bleiben Sie gesund. Freundliche Grüße
****am 29.03.2020 | 11:15
Hallo Simone, eine "Echte Abfindung" wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt gem. § 14 SGB 4 kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 20/88). Wird also bei der Ermittlung der EP für die Rente auch nicht berücksichtigt und wäre auch kein anrechenbares Einkommen bei einer vorgezogenen Altersrente. Bei einer "Unechten Abfindung - Arbeitsentgelt (Abgeltung arbeitsrechtlich bereits erworbener Ansprüche) kann das anders sein. Dein Vater soll sich in der Personalabteilung seines AG erkundigen, ob seine Abfindung in Höhe von 20,000.- Euro SV-Pflichtig ist. Sollte es wider Erwarten doch SV-Pflichtiges Entgelt sein, muss/kann er bei der DRV die Hochrechnung widerrufen, dann würden die tatsächlichen Entgelte bis zum Ende der Beschäftigung in der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Mit der Abfindung könnte er ja locker den Zeitraum, bis die Rente rückwirkend festgestellt und gezahlt wird, überbrücken. Noch einen schönen Tag
Simoneam 29.03.2020 | 11:29
Zitat von **** anzeigenausblenden
Hallo liebes Forum und liebe Experten, auf der Suche nach einer Antwort bin ich auf dieses Forum gestoßen. Also vorab Entschuldigung, falls ich bestimmte hier geltende Regeln nicht kennen sollte. Meine Frage betrifft meinen Vater. Er hat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber getroffen, dass er die letzten 6 Monate vor Rentenbeginn nicht mehr arbeiten muss, jedoch sein Gehalt ganz normal bis Rentenbeginn weitergezahlt werden wird und er im letzten Monat vor der Rente eine Abfindung über 20.000 Euro erhält. Nun wurde der Rentenantrag meines Vaters vor kurzem wegen der Corona-Situation telefonisch gestellt, sodass eine ausführliche Beratung vor Ort nicht möglich war. Man hat uns die Methode der Hochrechnung empfohlen. Die Recherche im Anschluss hat mich jedoch stutzig gemacht, da doch die Abfindung erst im letzten Monat vor der Rente gezahlt werden wird und bei Hochrechnungsmethode keine Berücksichtigung finden würde. Können Sie mir sagen, wie sehr sich eine Abfindung in dieser Höhe bzw. der davon gezahlten Rentenbeitrag in Höhe von etwa 1.860 Euro auf die Höhe der monatlichen Rente auswirken würde? Ich kann leider gar nicht einschätzen, ob es sich nur um ein paar Cents, 10-20 Euro oder X Euro im Monat handeln würde. Es handelt sich um eine Vollrente zur Regelalterszeit. Ich weiß, dass es sicher schwierig ist, eine solche Frage pauschal zu beantworten. Jedoch würde ich mich freuen, falls dies doch irgendwie möglich wäre, damit ich meinem Vater diese Ungewissheit nehmen und eventuell doch zeitig beim Rententräger anrufen und dies ändern könnte. Vielen Dank im Voraus.
Hallo Simone, eine "Echte Abfindung" wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt gem. § 14 SGB 4 kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 20/88). Wird also bei der Ermittlung der EP für die Rente auch nicht berücksichtigt und wäre auch kein anrechenbares Einkommen bei einer vorgezogenen Altersrente. Bei einer "Unechten Abfindung - Arbeitsentgelt (Abgeltung arbeitsrechtlich bereits erworbener Ansprüche) kann das anders sein. Dein Vater soll sich in der Personalabteilung seines AG erkundigen, ob seine Abfindung in Höhe von 20,000.- Euro SV-Pflichtig ist. Sollte es wider Erwarten doch SV-Pflichtiges Entgelt sein, muss/kann er bei der DRV die Hochrechnung widerrufen, dann würden die tatsächlichen Entgelte bis zum Ende der Beschäftigung in der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Mit der Abfindung könnte er ja locker den Zeitraum, bis die Rente rückwirkend festgestellt und gezahlt wird, überbrücken. Noch einen schönen Tag
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich habe gestern Abend die zuständige Person aus der Personalabteilung per Email angeschrieben und hoffe, dass sie bei dem aktuellen Stress für unser Problem Zeit findet und mir eine Rückmeldung gibt. Ich bezweifle es jedoch. Soweit ich mich Recht erinnere, hieß es, dass es Abzüge bei der Abfindung geben sollte. Als Laie habe ich dann einfach die in der Gehaltsabrechnung genannte Beitragshöhe (9,3%) gewählt und kam dann auf die oben genannten 1.860 Euro zusätzlicher Einzahlung in die Rentenkasse. Wie gesagt, war mein Vater sehr verunsichert, schon angefangen damit, dass er nicht wie erhofft vor Ort mit einem Berater ganz klassisch seinen Antrag bearbeiten konnte. Vielen Dank.
Siehe hieram 29.03.2020 | 17:20
Hallo Simone, davon ausgehend, dass das Versicherungskonto Ihres Vaters bereits geklärt ist (sollte es möglichst vor Rentenantragstellung sein), sind die erreichten EP bis 2019 bekannt. Diese werden aber für folgende Beispielrechnung aktuell nur benötigt, wenn Sie gleichzeitig die Gesamtrente Ihres Vaters im Voraus berechnen wollen (dann nehmen Sie die vorhandenen EP und addieren dazu die EP für 2020 gemäß nachfolgender Beispielrechnung und haben dadurch den ca. Rentenbetrag). Dann nehmen Sie das aktuelle Bruttogehalt Ihres Vaters und multiplizieren Sie es mit 12. Das Ergebnis teilen Sie durch 49.551,00 (das ist der aktuelle Durchschnittverdienst aller Versicherten). Hierdurch erhalten Sie die EP Ihres Vaters für 2020. Angenommen Monatsgehalt Brutto aktuell 4.870 EUR wären für 12 Monate 58.440,00 EUR ./. 40.551,00 = 1,44 (EP) Die gleiche Berechnung mit der Abfindung inklusiv ergibt für 12 Monate 78.440,00 EUR :/. 40551,00 = 1,93 (EP) Der ab Juli geltende Rentenwert beträgt 33.05 + 3,45% Erhöhung = 34,19. EUR Ohne Abfindung sind das 1,44 x 34,19 = 49,23 EUR mit Abfindung 1,93 = 65,99 Differenz also 16,76 EUR Im Einzelnen ist diese Berechnung noch zu korrigieren, da Ihr Vater nicht volle 12 Monate in 2020 arbeiten wird und bei einer Hochrechnung der Berücksichtigungszeitraum sich auch noch mit in das Vorjahr verlagern würde, aber das verkompliziert Ihre aktuelle Fragestellung im Moment unnötig. Aber anhand der o.a. Beispielrechnung können Sie vielleicht (im Zusammenhang mit der Lektüre der Ihnen empfohlenen Broschüre) nachvollziehen, dass es sinnvoll ist, dem Ratschlag von @**** zu folgen, und auf die Hochrechnung zu verzichten und sich mit der Abfindung über den Zeitraum bis zur später berechneten Rente zu ‚hangeln‘. Zu beachten ist dazu noch, dass auch die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zunächst von Ihrem Vater allein ‚verauslagt‘ werden müssten, dies wird dann aber auch mit den Beiträgen für die später festgestellte und nachbezahlte Rente verrechnet. Wie hoch diese ‚vorläufigen‘ KV-/PV-Beiträge sind erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse. Ergänzend noch zu Ihrer Berechnung als Laie für den RV-Beitrag für 20.000 EUR: Der tatsächliche Beitragssatz wäre 18,6%, davon tragen der AG und Ihr Vater je die Hälfte (sofern dieser Betrag betragspflichtig ist). Das ändert aber dann nur den Betrag auf dem Bankkonto Ihres Vaters, nicht die Berechnung der EP. Hier gilt der Bruttobetrag des Einkommens, nicht der tatsächlich bezahlte Beitrag. Und wenn Sie nun völlig durcheinander sind ob dieser vielen Zahlen, lassen Sie doch einfach Ihren Vater sich selbst darum kümmern, wenn er freigestellt wird bis zur Rente hat er ja Zeit! *freundlich lächelndes Zwinkern* Einen schönen Sonntag!
Simoneam 29.03.2020 | 20:37
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Simone,

davon ausgehend, dass das Versicherungskonto Ihres Vaters bereits geklärt ist (sollte es möglichst vor Rentenantragstellung sein), sind die erreichten EP bis 2019 bekannt. Diese werden aber für folgende Beispielrechnung aktuell nur benötigt, wenn Sie gleichzeitig die Gesamtrente Ihres Vaters im Voraus berechnen wollen (dann nehmen Sie die vorhandenen EP und addieren dazu die EP für 2020 gemäß nachfolgender Beispielrechnung und haben dadurch den ca. Rentenbetrag).

Dann nehmen Sie das aktuelle Bruttogehalt Ihres Vaters und multiplizieren Sie es mit 12.

Das Ergebnis teilen Sie durch 49.551,00 (das ist der aktuelle Durchschnittverdienst aller Versicherten).

Hierdurch erhalten Sie die EP Ihres Vaters für 2020.

Angenommen Monatsgehalt Brutto aktuell 4.870 EUR wären für 12 Monate 58.440,00 EUR

./. 40.551,00 = 1,44 (EP)

Die gleiche Berechnung mit der Abfindung inklusiv ergibt für 12 Monate 78.440,00 EUR :/. 40551,00 = 1,93 (EP)

Der ab Juli geltende Rentenwert beträgt 33.05 + 3,45% Erhöhung = 34,19. EUR

Ohne Abfindung sind das 1,44 x 34,19 = 49,23 EUR

mit Abfindung 1,93 = 65,99

Differenz also 16,76 EUR

Im Einzelnen ist diese Berechnung noch zu korrigieren, da Ihr Vater nicht volle 12 Monate in 2020 arbeiten wird und bei einer Hochrechnung der Berücksichtigungszeitraum sich auch noch mit in das Vorjahr verlagern würde, aber das verkompliziert Ihre aktuelle Fragestellung im Moment unnötig.

Aber anhand der o.a. Beispielrechnung können Sie vielleicht (im Zusammenhang mit der Lektüre der Ihnen empfohlenen Broschüre) nachvollziehen, dass es sinnvoll ist, dem Ratschlag von @**** zu folgen, und auf die Hochrechnung zu verzichten und sich mit der Abfindung über den Zeitraum bis zur später berechneten Rente zu ‚hangeln‘.

Zu beachten ist dazu noch, dass auch die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zunächst von Ihrem Vater allein ‚verauslagt‘ werden müssten, dies wird dann aber auch mit den Beiträgen für die später festgestellte und nachbezahlte Rente verrechnet. Wie hoch diese ‚vorläufigen‘ KV-/PV-Beiträge sind erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse.

Ergänzend noch zu Ihrer Berechnung als Laie für den RV-Beitrag für 20.000 EUR:

Der tatsächliche Beitragssatz wäre 18,6%, davon tragen der AG und Ihr Vater je die Hälfte (sofern dieser Betrag betragspflichtig ist). Das ändert aber dann nur den Betrag auf dem Bankkonto Ihres Vaters, nicht die Berechnung der EP. Hier gilt der Bruttobetrag des Einkommens, nicht der tatsächlich bezahlte Beitrag.

Und wenn Sie nun völlig durcheinander sind ob dieser vielen Zahlen, lassen Sie doch einfach Ihren Vater sich selbst darum kümmern, wenn er freigestellt wird bis zur Rente hat er ja Zeit! *freundlich lächelndes Zwinkern*

Einen schönen Sonntag!

Ich danke vielmals für die wirklich ausführliche und hilfreiche Erklärung. Ich bin nochmals alles, wie von Ihnen erklärt, durchgegangen, habe es auch durchgerechnet und meinem Vater erklärt. Auch mit dem Vermerk, dass das nur ungefähre Zahlen sind. Es macht wohl wirklich Sinn, auf die Hochrechnung zu verzichten. Ich bedanke mich vielmals bei allen für die netten Tipps und Erklärungen. Bleiben Sie alle gesund! Freundliche Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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