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Experten-Antwort

Abfindung versteuern was gilt zu beachten

von Abfindung21.09.2021 | 02:13
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 37 Jahre jung und chronisch krank aufgrund meiner Schwerbehinderung (Diabetes Typ I, Herzinsuffizienz) in Höhe von 60%. Was gilt nun vorsorglich zu beachten rund um das Thema Abfindung ! Ich bitte Sie mir freundlicherweise evt. Versorgungslügen im Versicherungsverlauf (wenn vorhanden wären) ggf. auszugleichen. Wie und wo könnte ich etwas ausbessern und wie kann ich die Steuer rationalisieren? Privat bin ich im Besitz einer Rieser Versicherung. Gibt es sonstige Alternativen ? Vielen Dank im voraus MFg Claudia

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

um Ihr Beratungsanliegen richtig zu erfassen, empfehlen wir Ihnen zunächst eine Kontaktaufnahme in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder per Telefon.

Die Kontaktdaten unserer Auskunfts- und Beratungsstellen finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Sie können uns auch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800 erreichen.

Möchten Sie eine Lückenauskunft mit Versicherungsverlauf von uns anfordern, so ist dies auch online über unseren Internetauftritt möglich:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Siehe hieram 21.09.2021 | 02:38
Hallo Claudia, mir ist Ihre Frage nicht ganz klar. Erhalten Sie nun eine Abfindung von einem Arbeitgeber, weil Sie wegen Ihrer Krankheit dort nicht mehr arbeiten können? Und wollen diese bestmöglich anlegen? Oder fragen Sie sich, wovon Sie nun in den folgenden Jahren leben können/sollen? Falls es um Abfindung vom Arbeitgeber geht, wird dieser bzw. sein Steuerberater wohl darauf achten, dass dies steuerlich günstig geschieht. Hierzu gibt es auch die Möglichkeit, dass er die Abfindung direkt in die Rentenversicherung einbezahlt, dass ist dann steuerlich betrachtet nochmal günstiger, wird aber ebenfalls vom Steuerberater beantwortet (Hier nur Rentenrecht, nicht Steuerrecht). Haben Sie aufgrund Ihrer Krankheiten schon einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt? Sonst sollten Sie kurzfristig sich mit Ihrer zuständigen DRV in Verbindung setzen und beraten lassen. Auch können evtl. Lücken im Versicherungsverlauf nur von dort geklärt werden und nicht hier im Forum. Es kann auch bereits mit der Beratung dann ein Antrag auf EM-Rente aufgenommen werden. Welche Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung vorliegen müssen und weitere Informationen, können Sie in dieser Broschüre nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Mehr Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie hier: https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/riester-rente.html Und einen Termin mit Ihrer zuständigen DRV können Sie auch online vereinbaren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Alles Gute!
Makroam 21.09.2021 | 06:26
Hierzu gibt es auch die Möglichkeit, dass er die Abfindung direkt in die Rentenversicherung einbezahlt, dass ist dann steuerlich betrachtet nochmal günstiger, wird aber ebenfalls vom Steuerberater beantwortet (Hier nur Rentenrecht, nicht Steuerrecht). Hoffentlich haut mir jetzt der Cheffe (W°lfi) nicht die Ohren vom Stamm. Lieber siehe hier, ... "dass er die Abfindung direkt in die Rentenversicherung einbezahlt" ... dass geht hier leider nicht, denn dazu muss Claudia min. 50 Jahre alt sein (Formular V0211 + V0210). Die Abfindung könnte vorteilhaft mit der Fünftelregelung versteuert werden, wenn eine "Zusammenballung der Einkünfte" vorliegt, dass geht aber alles in Richtung Steuerrecht. Eventuelle RV-Nachzahlungen könnten bei Claudia für schulische Ausbildung (auch vor dem 17.Lebensjahr) und für ein Hochschulstudium möglich sein. (Formular V0080) Hierzu sollte Claudia ein Beratungsgespräch bei ihrem Versicherungsträger ansteben.
Makroam 21.09.2021 | 10:53
och, das sieht mein "Lehrmeister" aber anders. Nicht so gehässig sein an einen so wunderschönen Dienstag. :-) Hass macht hässlich = Falten oder Glatze?
Makroam 21.09.2021 | 12:14
... "dass er die Abfindung direkt in die Rentenversicherung einbezahlt" ... dass geht hier leider nicht, denn dazu muss Claudia min. 50 Jahre alt sein (Formular V0211 + V0210).
Gut, dann ist dies ja auch gleich geklärt, ohne dazu noch den Steuerberater befragen zu müssen. Der machts dann also vermutlich mit der 5tel Regelung. Sofern es überhaupt sich um so eine 'Abfindung' handelt, also eine vom Arbeitgeber :-)
@siehe hier, - Ergänzung (evt. möglich?) siehe hierzu die GRA zum §187a SGB VI unter Punkt: 2.5 Lebensalter Zahlungen nach § 187a SGB VI sind daher grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Im Einzelfall kann die Rentenauskunft und damit die Ausgleichszahlung bei Nachweis eines berechtigten Interesses auch früher beantragt werden. @Claudia falls es sich hier um eine Abfindungszahlung durch den AG handelt, könnte das eine weitere ent. Option darstellen. Ausgleichszahlungen durch den AG zur Vermeidung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger ... (§187a SGB VI) sind: 1. zu 50% steuerfrei 2. die anderen 50% sind vorteilhaft mit der Fünftelregel zu versteuern 3. Abfindungszahlungen sind sozialabgabefrei Sprechen sie den Punkt (siehe Auszug oben aus der GRA §187a SGB VI) beim Beratungsgespräch an. (GRA = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen)
AlterNomadeam 22.09.2021 | 12:50
Im Forum der Privatier und in seinem Buch gibt es detaillierte Info dazu: https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/ Per Abfindung in den Ruhestand: Ein Finanzratgeber https://www.amazon.de/s?k=per+abfindung+in+den+ruhestand&__m…
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