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Experten-Antwort

Abfindung vom Unternehmen als Kaptialvermögen?

von Conny26.03.2015 | 17:45
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3 Antworten

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Ich habe bitte eine bzw. mehrere Fragen. Da ich, 49, selbst berufstätig bin und das Einkommen ausreichend ist, erhalte ich keine Witwenrente bzw 0 Euro Berechnung (Witwenrente nach altem Recht). Nun ist leider ein Personalabbau von 50 Prozent vorgesehen. Wer vor Bekanntgabe der Personen freiwillig geht, erhält eine gute Abfindung. Wer nach der Frist "dabei" ist, erhält nichts. Nun mache ich mir selbstverständlich Gedanken, da ich keine kleinen Kinder habe und deshalb bei der Sozialauswahl keine gute Karten hätte. Allerdings, wenn ich "freiwillig" gehe, bin ich bei der Agentur für Arbeit für einige Wochen bezüglich Bezüge gesperrt. Deshalb würde ich gern einiges wissen. Bis ich eine neue Vollzeitstelle gefunden hätte, könnte ich Witwenrente in Anspruch nehmen?Und würde ich darüber auch krankenversichert sein (ich bin momentan freiwillig gesetzlich versichert)? Wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenversicherung mit berücksichtigt oder richtet sich der Beitrag ausschließlich nach der Rentenhöhe?(ca. 850 Euro Brutto Witwenrente) Oder gilt auch bei der Krankenversicherung der Vertrauensschutz und die Abfindung wird nicht mitgerechnet? Danke für alle Informationen. Gruß Conny

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Conny,

wenn Sie kein Einkommen mehr haben, wird die zur Zeit ruhende Witwenrente wieder zur Zahlung kommen. Eine Abfindung kann Einfluss auf die Höhe der Witwenrente haben.

Abfindungen, auch aufgrund sog. "Sozialpläne", die der Arbeitgeber als einmalige oder laufende Leistung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbringt, setzen sich zum einen aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt ("Arbeitsentgelt") und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände ("sozialer Anteil") zusammen. Nur der "Arbeitsentgeltanteil" einer Abfindung ist als ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen zu behandeln. Um genau feststellen zu können, wie sich dies in Ihrem konkreten Fall auf die Rentenhöhe auswirken wird, empfehlen wir eine persönliche Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Sollten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wird dies ebenfalls zur Ermittlung der Witwenrentehöhe herangezogen.

Die Abfindung könnte ebenfalls Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitslosengeld haben. Setzten Sie sich daher auch mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.

Der Bezug der Witwenrente führt dazu, dass Sie als Witwe grds. krankenversichert sein werden. Bei Ihrer Krankenkasse erfahren Sie, in wie weit eine Abfindung die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung verändert.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 26.03.2015 | 19:47
Hallo Conny, >Bis ich eine neue Vollzeitstelle gefunden hätte, könnte ich Witwenrente in Anspruch nehmen? Ja, da eine Einkommensminderung von mehr als 10 % erfolgt, stünde Ihnen die Witwenrente zunächst wieder zu, sofortige Neuberechnung der Witwenrente beantragen (ggf. ist der Abfindungsmonat noch mit Null-Witwenrente anzusetzen, da wissen andere User mehr). > Und würde ich darüber auch krankenversichert sein (ich bin momentan freiwillig gesetzlich versichert)? Ja, da die Renteneinkünfte die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflichtversicherung in der KV nicht überschreiten können, 'fallen' Sie dann wieder in die KVdR (Krankenversicherung(spflicht) der Rentner) zurück - sofern nicht andere Einkommensarten parallel existieren, 'Muttis kleine Windkraftanlage auf dem eigenen Bungalow' ...also Einkünfte, die als Einkommen aus hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit seitens Finanzamt als steuerrechtlicher Gewinn eingestuft werden und den Jahreswert von 5400 EUR überschreiten. > Wird die Abfindung bei der Berechnung der Krankenversicherung mit berücksichtigt oder richtet sich der Beitrag ausschließlich nach der Rentenhöhe?(ca. 850 Euro Brutto Witwenrente) Oder gilt auch bei der Krankenversicherung der Vertrauensschutz und die Abfindung wird nicht mitgerechnet? Ich meine nein, lediglich Kapitaleinkünfte daraus könnten berücksichtigt werden - siehe Absatz oben - und es sind nur Beiträge aus versicherungspflichtigen Einkünften/der Witwenrente fällig. Grundsätzlich sollten Sie diese Fragen schon mal vorab mit Ihrer Krankenkasse klären, was da auf Sie zukommen könnte. Gruß w.
Connyam 28.03.2015 | 11:45
Vielen Dank für die ausführlichen, hilfreichen Antworten. Ich habe noch eine Rückfrage bezüglich "der Arbeitsentgeltanteil würde bei der Witwenrente berücksichtigt". Ist es richtig, daß es nur zutrifft, wenn die Kündigungsfrist (z. B. 6 Monate) nicht eingehalten wird? Bezüglich Beratung vor Ort. Ich habe schon mehrmals nach einem Online-Termin der nächstgelegenen Beratungsstelle geguckt, leider kein freier Termin für die folgenden Monate. Deshalb habe ich hier gefragt :-).
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