Abfindung//Rente/Freistellung

von
Wyland

Guten Morgen,

unsere Firma wurde verkauft, ein Großteil der Filialen von Mitbewerbern übernommen. Für unser Haus gibt es noch keine Lösung. Nun möchten „wir“ uns für Interessenten möglichst „schlank“ präsentieren.

Deshalb wurde den rentennahen Beschäftigten eine Abfindung angeboten.
Da ich offiziell erst am 01.05.2024 in Rente gehe, ist diese Summe zu gering.

Deshalb möchte ich meinem Arbeitgeber einen Vorschlag machen.

Eine Abfindung in Höhe der Ausgleichszahlung zur Vermeidung der Rentenminderung.

Kündigung / Aufhebungsvertrag zum 31.01.2022, Freistellung ab 01.08. 2021

Ich arbeite seit 22 Jahren im Unternehmen. Dieses Modell liegt über der angebotenen Abfindung, unterm Strich hätte der Arbeitgeber aber Vorteile.

Was muss ich bei diesem Vorschlag beachten bzw. welche Fallstricke gibt es.

Macht es einen Unterschied (steuerrechtlich), ob der Arbeitgeber die Summe direkt an die Rentenkasse bezahlt oder ich die Summe überweise?

Vielen Dank für Ihre Zeit

Experten-Antwort

Guten Tag Wyland,

wenn Sie Ihe Altersrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nehmen möchten, ist diese um einen Abschlag gemindert. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent. Dieser Abschlag kann durch Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die Höhe der Beitragszahlung hängt vom Umfang der Rentenminderung ab. Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages wird individuell von der Rentenversicherung berechnet und kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers – „Rentenminderung durch beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ – entnommen werden. Diese Auskunft ist also Grundlage für die Beitragszahlung.
Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen -auch hinsichtlich der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber- können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.
Für weitere individuelle rentenrechtliche Fragen wenden Sie sich gern an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

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