Guten Tag Wyland,
wenn Sie Ihe Altersrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nehmen möchten, ist diese um einen Abschlag gemindert. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent. Dieser Abschlag kann durch Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die Höhe der Beitragszahlung hängt vom Umfang der Rentenminderung ab. Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages wird individuell von der Rentenversicherung berechnet und kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers – „Rentenminderung durch beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ – entnommen werden. Diese Auskunft ist also Grundlage für die Beitragszahlung.
Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar.Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen -auch hinsichtlich der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber- können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.
Für weitere individuelle rentenrechtliche Fragen wenden Sie sich gern an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.