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Abführung der Beiträge mit priv. KK

von Basti08.06.2010 | 13:51
2407 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich bin Student, beziehe Kindergeld und bin über meinen Vater bei der Postbeamtenkrankenkasse privat mitversichert. Solange ich noch Kindergeld bekomme, kann ich auch dort mitversichert bleiben. Nun möchte ich eine Tätigkeit als studentische Aushilfe beginnen (nicht als minijob), bei der ich monatlich zwischen 400 un 700 Euro verdienen werde, aber in der Jahressumme noch unter der für den Kindergeldanspruch gültigen Summe bleibe. Mein Arbeitgeber sagt nun, dass ich mich gesetzlich KK-versichern muss, da sie sonst keine Rentenversicherungsbeiträge abführen können, weil dies über die Postbeamten-KK nicht geht. Dies hätte für mich aber große Nachteile in Bezug auf die KK. An wen kann mein Arbeitgeber alternativ die Rentenversicherungsbeiträge abführen? Geht das über die Knapschaft oder die Minijob-Zentrale? Herzlichen Dank! SB

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.06.2010 | 14:00

Für detailliertere Auskünfte und eventuelle Zusendung von Vordrucken und Informationen können Sie sich an folgende Stellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wenden:

-Melde- und Beitragswesen 01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen)

oder 0355 2902-70799

Montag - Freitag 7.00 - 19.00 Uhr

melde-beitragswesen@kbs.de

-Minijob-Zentrale 01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen)

oder 0355 2902-70799

Montag - Freitag 7.00 - 19.00 Uhr

minijob@minijob-zentrale.de

4 Antworten

...am 08.06.2010 | 14:44
Bei einer dauerhaften Beschäftigung mit mehr als 400 Euro monatlichem Gehalt MÜSSEN Sie sich gesetzlich krankenversichern, d.h. der Arbeitgeber muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen. In welche Krankenkasse Sie eintreten, bleibt Ihnen überlassen! Wichtig dabei ist jedoch, dass die Familienmitgleidschaft bei der PostBK hiervon m.E. nach unberührt bleibt, solange die hierfür notwendigen Voraussetzungen (z.B. Kindergeldanspruch) erfüllt sind. Somit könnten Sie durchaus Leistungen, die von der gesetzlichen KK nicht übernommen werden durchaus nach wie vor bei der PostBK geltend machen. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei der PostBK darüber. Um die gesetzliche KK kommen Sie jedoch ncht herum!
TCKam 08.06.2010 | 15:01
Hallo ..., Ihre Antwort ist nicht korrekt. Basti ist nach § 6 (1) Nr. 3 SGB V in der KV versicherungsfrei! Bei privat KV-versicherten Personen wählt der Arbeitgeber für die Beitragsabführung der RV-Beiträge einfach den gesetzlichen KV-träger aus, mit dem er am besten zusammenarbeitet .
TCKam 08.06.2010 | 14:57
Hallo Experte, bei Basti handelt es sich weder um eine geringfügige noch kurzfristige Beschäftigung. Damit ist die KBS nicht zuständig. Ihre Antwort geht daher ins Leere.
Keith Moonam 09.06.2010 | 10:40
Bei der Frage, ob Studenten durch die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung KV-pflichtig werden oder nicht, kommt es auch darauf an, ob diese von Basti geschilderte Tätigkeit in der vorlesungsfreien Zeit (weiterhin versicherungsfrei bzw. PKV durch die Postbeamtenkrnakenkasse) oder während der Vorlesungen (versicherungspflichtig in der GKV) ausgeübt wird. Nähere Auskünfte hierzu erteilt jede gesetzliche Krankenkasse (AOK, Barmer, BKK etc.). Die Beitragsabführung der RV-Beiträge erfolgt unabhängig von der KV-Pflicht immer durch eine gesetzliche Krankenkasse als sog. "Einzugstelle".
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