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Experten-Antwort

Abgeltung Erholungsurlaub

von Annette Schmid10.11.2012 | 07:57
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Hallo, ich beziehe seit 01.11.2009 EMR. Auf Grund meiner Krankheit meldete ich mich erst im Juli 2012 bei meinem früheren Arbeitgeber und wollte die Abgeltung meines Erholungsurlaubs geltend machen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass mir keine finanzielle Abgeltung zusteht, da die Zeit des Anspruchs verjährt ist. Meine Frage: Ist das so richtig? Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mich darauf Aufmerksam zu machen das mein Anspruch verfällt? Ich war fast 30 Jahre in der Agentur für Arbeit beschäftigt. Vielen Dank für die Beantwortung im voraus

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zum Arbeitsrecht kann keine Aussage gemacht werden.

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6 Antworten

Bleib übrig !am 10.11.2012 | 08:25
Aus meinem Archiv: 17. Oktober 2011, 08:58 Uhr Von Rechts wegen Krank und ohne Urlaubsanspruch Wer lange krankgeschrieben ist und seinen Jahresurlaub nicht im gleichen Jahr einreicht, kann die Ansprüche verlieren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil. Arbeitsrechtsexperte Oliver Grimm erklärt, wie Arbeitnehmer ihren Urlaub retten können. Eine Krankenschwester war eineinhalb Jahre durchgehend krankgeschrieben, dann flatterte ihr die Kündigung ins Haus. Elf Monate nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses wollte sie dann ihren Resturlaub ausgezahlt bekommen. Doch das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied: zu spät. Unternehmen müssten Urlaub nach einer Krankheit nur dann auszahlen, wenn der ehemalige Arbeitnehmer dies rechtzeitig verlangt. Die Krankenschwester hätte sich an eine sechsmonatige Frist halten müssen, die bei tarifgebundenen Arbeitnehmern zumeist im Tarifvertrag steht, so heißt es im Urteil (Aktenzeichen 9 AZR 352/10). Nach elf Monaten war der Anspruch deshalb bereits verfallen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern finden sich solche Fristen meist im Arbeitsvertrag. Auch Mitarbeiter, die nach langer Krankheit wieder in ihren Job zurückkehren und Urlaub nehmen wollen, müssen bestimmte Fristen beachten. Ansonsten verfällt der angesammelte Urlaub. In einem aktuellen Fall hatte sich ein Busfahrer bis zum höchsten deutschen Arbeitsgericht geklagt. Nach dreieinhalbjähriger Krankheit kehrte er Mitte 2008 an seinem Arbeitsplatz zurück. Erst ein Jahr später reichte er die versäumten Urlaubstage aus den Jahren seiner Arbeitsunfähigkeit ein. Auch hier entschieden die Richter: Der Busfahrer war mit seiner Forderung zu spät. Er hätte seinen Urlaub spätestens bis zum 31. Dezember 2008 nachreichen müssen. Das hatte der Busfahrer versäumt, so dass der Resturlaub damit verfallen war (Aktenzeichen 9 AZR 425/10). Urlaub rechtzeitig nehmen Mit diesen beiden Urteilen fügten die Richter des Bundesarbeitsgerichts der arbeitnehmerfreundlichen europäischen Rechtsprechung einen neuen Aspekt hinzu. Denn bislang galt: Urlaub, den Mitarbeiter während einer Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen können, verfällt nicht - weder zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres noch zum 31. März des Folgejahres. Ein Mitarbeiter kann daher nach langer Krankheit im Normalfall die Urlaubstage der gesamten vergangenen Jahre erfolgreich einfordern und Urlaub nehmen. Wird der Mitarbeiter gekündigt, bevor er seinen gesamten offenen Urlaub nehmen kann, muss der Arbeitgeber nach dem Gesetz den Resturlaub auszahlen. Ob diese Ansammlung von Urlaubstagen auch in Zukunft über mehrere Jahre hinweg grenzenlos möglich ist, steht derzeit noch auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (C-214/10). Die Entscheidung wird im nächsten Frühjahr erwartet. Mitarbeiter, die nicht krank werden, müssen nach dem Bundesurlaubsgesetz ihren Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Er verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen wurde. Doch in der Praxis werden teilweise auch abweichende Regelungen getroffen. Für die Unternehmen bedeutet das Urteil: Sie können bares Geld sparen. Denn wer wegen Urlaubsansprüchen von 150 Tagen mehr als ein halbes Jahresgehalt nachzahlen muss, ist froh, wenn dieses Damoklesschwert nicht unbegrenzt über dem Unternehmen schwebt. Andererseits büßen Unternehmen aber an Flexibilität ein, wenn sie Urlaubstage unmittelbar nach langer Krankheit einplanen müssen. Mitarbeiter müssen sich in Zukunft zügig um aufgelaufene Urlaubsansprüche kümmern, sonst verfallen sie. Es lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. URL: http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,791449,00.html MEHR AUF SPIEGEL ONLINE: Druckversion - Von Rechts wegen: Krank und ohne Urlaubsanspruch - ... http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,druck-791449,0… 1 von 2 17.10.2011 20:32 © SPIEGEL ONLINE 2011 Alle Rechte vorbehalten Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH Von Rechts wegen: Wenn der Chef den Detektiv schickt (20.05.2011) http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,763691,00.html Arbeitskleidung: Chef, was darf ich drunter tragen? (16.07.2011) http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,774497,00.html Erste Hilfe Karriere: Jeder Kündigung wohnt ein Zauber inne (16.05.2011) http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,762506,00.html MEHR IM INTERNET De Iure: Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR… De Iure: Befristung von Urlaubsansprüchen http://dejure.org/dienste/vernetzung /rechtsprechung?Text=9%20AZR%20425%2F10& Suche=Aktenzeichen%209%20AZR%20425%2F10 De Iure: Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-214%2… 214%2F10 SPIEGEL ONLINE ist nicht verantwortlich für die Inhalte externer Internetseiten. Druckversion - Von Rechts wegen: Krank und ohne Urlaubsanspruch - ... http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,druck-791449,0… 2 von 2 17.10.2011 20:32
Klaus-Peteram 10.11.2012 | 08:54
Im Jahre 2009 hatte hat der Europäische Gerichtshof ein Grundsatzurteil dazu erlassen. Damit kann alles ins Rollen. Das Urteil lautete damals, das der Urlaub zeitlich unbegrenzt bestehen bleibt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen ist. Leider haben sich in der Folge die deutschen Gerichte in einzelnen Urteilen diesem nicht angeschlossen. Der europäische Gerichtshof hat dann nach zahlreichen Beschwerden in 2011 sein damaliges Urtiel aus 2009 in weiten Teilen revidiert und ein Verfallsdatum des Urlaubes von 15 Monaten benannt. Es gibt in der Folge und deshalb dazu auch sehr viele verschiedene Urteile und KEINE einheitliche Regelung zu dem Thema des Verfalls / Auszahlung von aufgelaufenem Urlaub bei lang andauerden Erkrankung bei den deutschen Arbeitsgerichten. Einige Urteile sehen vor, das der aufgelaufene Urlaub 15 Monate nach seiner Enstehung verfällt - wie es jetzt der Europäische Gerichtshof " empfhielt ". Andere Gerichte sehen dies anders und sehen hier kein Verfallsdatum. Ihr AG richtet sich offentsichtlich nach ersterem... Sie müssten / können also nur IHRE individuellen Ansprüche per Anwalt bei ihrer ehem. Firma geltend machen und wahrscheinlich den Rechtsweg bestreiten - also vor dem Arbeitsgericht klagen. Das die Firmen den Urlaub nicht mehr freiwillig auszahlen kann man nach diesem Urteils Chaos doch sogar auch verstehen... Insofern muss jeder einzeln sein Recht einklagen und darauf hoffen, das der Richter es so sieht wie der Kläger. http://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Urlaub_und_Krankheit_kein…
Bleib übrig !am 10.11.2012 | 13:30
Schon erstaunlich, wenn die oberste Behörde ein Grundsatzurteil erlässt und die untergeordneten Gerichte dann trotzdem tun und lassen was sie wollen. Für was brauchen wir dann noch Hierarchien, für was brauchen wir dann Europa ?
Klaus-Peteram 10.11.2012 | 17:04
Weil das damalige Grundsatzurteil des europäischen Gerichtshofes nicht eindeutig und eben auslegungsfähig war und ist. Man hat nämlich damals in dieser ersten Grundsatzentscheidung versäumt einen klar definierten Zeitraum des Verfalls des Urlaubs zu bennenen. Da sind dann natürlich logischerweise viele von unbegrenzt ausgegangen - auch die deutschen Gerichte. Und dies war sicher vom europ. Gericht so schon damsls nicht gemeint. Man hat dann in 2011 dieses Ersturteil revidiert und korrigiert und eben den Zeitzraum auf 15 Monate nach Entstehung begrenzt. Außerdem liegt juristisch gesehen die Krux iexakt hier : " Ende 2011 kam dann aber eine Kehrtwende des EuGH: Der EuGH entschied, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub nicht "ewig" aufrecht erhalten werden muss, sondern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen darf - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift, die einen solchen Verfall vorsieht " " Seit dem Urlaubs-Urteil des EuGH vom November 2011 wird diskutiert, ob krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub in Deutschland automatisch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergeht (so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11) oder nicht. " Und diese nationale - also deutsche - Rechtsvorschrift gibt es bis heute nicht, da dieses Urteil immer noch hier diskutiert wird und keine Höchstrichterliche Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht - bisher - dazu getroffen wurde.. Kommt die mal irgendwann ist der Drops gelutscht und es wird dann so wie enmtschieden generell verfahren. Bis dahin kann jeder Arbeitsrichter in den unteren Instanzen im Einzelfall entscheiden was er will.
Arbeitnehmeram 10.11.2012 | 20:18
Heute im Mannheimer Morgen. Paragraph 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG längstens für 2 Jahre. Aktuelles Urteil : Bundesarbeitsgericht vom 7. August 2012 ; Aktenzeichen: 9 AZR 353/10
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