Hallo dietrich müllner,
trifft eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zusammen, ist das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a SGB VI). Auch eine einmalig gezahlte Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift.
Sofern durch die Urlaubsabgeltung die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden (Anlage 19 in Ihrem Rentenbescheid) wird Ihre Rente nur noch teilweise oder auch gar nicht mehr ausgezahlt - und zwar nur in dem Monat, in dem Sie die Urlaubsabgeltung erhalten.
Ausnahme: Gem. der bereits von den anderen Usern zitierten BSG-Rechtsprechung wird einmaliges Arbeitsentgelt (also auch eine Urlaubsabgeltung), das nach Rentenbeginn ausgezahlt wird, dann nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn arbeitsrechtlich beendet war oder aufgrund vertraglicher Bestimmungen ab Rentenbeginn ruht (z.B. bei einer befristeteten Rente). Das Arbeitsverhältnis ruht nicht schon allein deshalb, weil Sie arbeitsunfähig gewesen sind.