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Experten-Antwort

Abgeltung Urlaubsansprüche bei EM-Bezug

von dietrich müllner29.05.2015 | 17:57
1316 Ansichten
10 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe seit einigen Monaten befristete EM-Rente. Von Seiten meines Arbeitgebers steht noch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus. Wirkt sich diese Zahlung in irgendweiner Art und Weise auf die Zahlung der EM-Rente aus? Müssen bei der Auszahlung bestimmte Regularien beachtet werden ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo dietrich müllner,

trifft eine Rente wegen Erwerbsminderung mit Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zusammen, ist das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 96a SGB VI). Auch eine einmalig gezahlte Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift.

Sofern durch die Urlaubsabgeltung die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden (Anlage 19 in Ihrem Rentenbescheid) wird Ihre Rente nur noch teilweise oder auch gar nicht mehr ausgezahlt - und zwar nur in dem Monat, in dem Sie die Urlaubsabgeltung erhalten.

Ausnahme: Gem. der bereits von den anderen Usern zitierten BSG-Rechtsprechung wird einmaliges Arbeitsentgelt (also auch eine Urlaubsabgeltung), das nach Rentenbeginn ausgezahlt wird, dann nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn arbeitsrechtlich beendet war oder aufgrund vertraglicher Bestimmungen ab Rentenbeginn ruht (z.B. bei einer befristeteten Rente). Das Arbeitsverhältnis ruht nicht schon allein deshalb, weil Sie arbeitsunfähig gewesen sind.

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9 Antworten

dolphin72am 30.05.2015 | 22:43
Nehme mal an, das Anstellungsverhältnis ruht zur Zeit. Warum lässt Du die Urlaubsansprüche nicht während der EU Rente auflaufen, und nimmst den Urlaub oder den Auszahlungsbetrag bei der Aufnahme der Tätigkeit nach der EU Rente. Somit würdest Du eine Kürzung schlank umgehen.
Andr*asam 31.05.2015 | 00:07
Vielleicht geht er ja im Gegensatz zur DRV davon aus, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht in Frage kommt ... Laut Auffassung des BSG sind Einmalzahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht auf die Rente anzurechnen (BSG, Urteil vom 10. 7. 2012 - B 13 R 85/11 R). Aber daran, dass es bis zum BSG gehen musste ist erkennbar, dass die DRV es anders sieht ...
zeldaam 31.05.2015 | 16:22
Hallo Herr Müllner, zuerst wäre zu klären, ob und wann das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde oder es ruht. Aufgrund dieser Tatsache ist dann zu entscheiden, ob die Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst darstellt, welcher ggf. zum Kürzen oder Ruhen der Rente führen würde. Die Einzelheiten finden Sie hier: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
dietrich müllneram 31.05.2015 | 17:05
Vielen Dank für die Informationen. Da mein Arbeitsverhältnis erst nach Bewilligung der Rente ruhend gestellt wurde, müsste die Einmalzahung demzufolge Hinzuverdienst darstellen. Was "passiert" mit dem über die Rentenzahlung hinausgehenden Betrag - wird dieser auf Folgerentenzahlungen umgelegt? Beispiel: Ich erhalte im Juni 2015 EUR 7.500,-- bei EUR 1.500,-- EM-Rente. Werden die verbleibenden EUR 6.000,-- auf die Folgemonate angerechnet und dann vier Monate keine Rente mehr bezahlt oder hat der Hinzuverdienst einmaligen Charakter und betrifft nur den Monat der Auszahlungsbescheinigung?
Andr*asam 31.05.2015 | 17:27
Das ist doch genau der Sachverhalt, der dem BSG zur Entscheidung vorlag? Aus der Urteilsbegründung: "Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der Klägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der C-U Berlin mit Ablauf des 30.9.2008 unterbrochen" Ist also genauso wir in Ihrem Fall. Anders wäre es nur, wenn nach Bewilligung der Rente noch weiter gearbeitet wurde, z.B. in Teilzeit ...
Andr*asam 31.05.2015 | 17:04
Diese Auffassung der DRV wurde meines Wissens noch von keinem Sozialgericht nach Veröffentlichung des Urteils des BSG geteilt. Auch scheint sie entsprechend einer Äußerung eines Experten hier im Forum nicht mehr aktuell zu sein ... https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ich zitiere: "Dies bedeutet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung unter den folgenden Voraussetzungen nicht mehr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, wenn - es nach Rentenbeginn gezahlt wurde und - das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zum Ruhen gekommen ist. Das gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Rentenbeginn endgültig endete und somit vertraglich aufgelöst wurde."
Andr*asam 31.05.2015 | 17:10
Ich habe gerade gesehen, dass der angepasste Sachverhalt auch als Anmerkung in der Arbeitsanweisung der DRV aufgenommen wurde. Warum dies nur als Anmerkung geschehen ist, erschließt sich mir nicht, weil ja die Anmerkung im Widerspruch zu dem Satz davor steht ...
zeldaam 31.05.2015 | 17:50
Hallo Herr Müllner, sofern die Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst darstellt ( die Disskussion ob oder ob nicht, entscheidet letztendlich der Rentenversicherungsträger) wirkt sie nur im Monat der Zahlun bzw.für den Monat der Bescheinigung und damit einmalig. Also: 7500 Euro im Juni 2015 --> alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten : Rente ruht komplett für den Juni 2015 Ab Juli 2015 gibt es dann wieder die volle Rente. MfG zelda
Silviaam 01.06.2015 | 02:07
Hallo Sie beziehen bisher eine "befristete" EM-Rente und Ihr Arbeitsverhältnis wurde Ihnen ruhend gestellt. Somit ist noch kein gesetzlicher Anspruch zur Urlaubsabgeltung entstanden! Erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht werden. Gruß Silvia
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