Abgeltung Urlaubsansprüche bei Erwerbsminderungsrente

von
Conny

Ich wurde 2020 krank. Jetzt wurde mir nach ein paar Monaten Arbeitslosengeldbezug wegen Aussteuerung bis zur Regelaltersrente eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Mein Arbeitsverhältnis ist noch nicht gekündigt.
Sollte ich jetzt kündigen, denn da werde ich bestimmt nicht mehr arbeiten?
Wie verhält es sich mit dem Urlaub der Jahre 2020 und 2021 , die ich ja krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte?
Muss mir der Arbeitgeber das Geld auszahlen und würde es mir dann auf das Arbeitslosengeld oder die Erwerbsminderungsrente angerechnet?

von
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Zitiert von: Conny
Ich wurde 2020 krank. Jetzt wurde mir nach ein paar Monaten Arbeitslosengeldbezug wegen Aussteuerung bis zur Regelaltersrente eine Erwerbsminderungsrente bewilligt.
Mein Arbeitsverhältnis ist noch nicht gekündigt.
Sollte ich jetzt kündigen, denn da werde ich bestimmt nicht mehr arbeiten?
Wie verhält es sich mit dem Urlaub der Jahre 2020 und 2021 , die ich ja krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte?
Muss mir der Arbeitgeber das Geld auszahlen und würde es mir dann auf das Arbeitslosengeld oder die Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Hallo Conny,
mit welchem Rentenbeginn wurde Ihnen die EM-Rente bewilligt?
Denn Erstattungsansprüche kann dann auch noch die Krankenkasse für gezahltes Krankengeld haben, nicht nur die Agentur für Arbeit.
Diese Ansprüche würden tagesgenau für parallele Zeiträume abgerechnet, Rentenzahlbetrag gegen Bruttoberechnungsgrundlage KG bzw. ALG. Wenn die Rente niedriger ist, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. (§§103 ff SGB X)

Auch nicht aus der zu erwartenden Urlaubsgeltung. Diese wird aber, sofern sie den Betrag von 6.300,00 EUR brutto übersteigt, als Hinzuverdienst auf Ihre EM-Rente geprüft, (Übersteigender Betrag geteilt durch 12, davon 40 % würden Ihre mtl. Rente mindern, zu beachten ist dann noch der Hinzuverdienstdeckel lt. Rentenbescheid unter 'Hinweise zum Hinzuverdienst'), da ihr Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht/bestand. (§96a SGB VI)

Ob das Arbeitsverhältnis nun automatisch endet, oder eine Kündigung notwendig ist, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen oder bei Ihrem Arbeitgeber erfragen (Personalabteilung). Dort können Sie auch Ihre Resturlaubsansprüche klären.

Alles Gute!

Experten-Antwort

Hallo Conny,
Urlaubsabgeltung gilt als Hinzuverdienst, wenn es aus einem Arbeitsverhältnis stammt, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Ob und in welcher Höhe sich das Urlaubsgeld dann auf Ihre EM-Rente auswirkt, berechnet dann Ihr Rentenversicherungsträger.
Die Fragen zur Kündigung und zu Ihren Urlaubsansprüchen klären Sie bitte mit dem Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Personalstelle.

von
Peter T.

Ich rate immer, nicht zu kündigen, wenn es nicht notwendig ist.
Denn man weiß ja nie, was das Leben (Krankheit ect) noch bringt?
Wenn das AV ruht, dann verfällt auch nicht der Urlaub, da er für 15 Monate rückwirkend gezahlt werden muss. Aber nur der gesetzl. Also 20 Tage bei 5 Tage Woche und 1 Woche zusätzlich bei Schwerbehinderung.
Muss man mal rechnen und schauen, ob jetzt noch voller Urlaubsanspruch besteht (mehr als 20 Tage im Jahr durch z. B. Tarifvertrag) und ob mehr als 6300€ rum die Hinzuverdienst Grenze überstreitet?
Als Altersvolltentner und (derzeit-2022-46...€) als Schw. Renter hat man keine Abzüge.
VIEL Erfolg.

von
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Zitiert von: Peter T.
Ich rate immer, nicht zu kündigen, wenn es nicht notwendig ist.
Denn man weiß ja nie, was das Leben (Krankheit ect) noch bringt?
Wenn das AV ruht, dann verfällt auch nicht der Urlaub, da er für 15 Monate rückwirkend gezahlt werden muss. Aber nur der gesetzl. Also 20 Tage bei 5 Tage Woche und 1 Woche zusätzlich bei Schwerbehinderung.
Muss man mal rechnen und schauen, ob jetzt noch voller Urlaubsanspruch besteht (mehr als 20 Tage im Jahr durch z. B. Tarifvertrag) und ob mehr als 6300€ rum die Hinzuverdienst Grenze überstreitet?
Als Altersvolltentner und (derzeit-2022-46...€) als Schw. Renter hat man keine Abzüge.
VIEL Erfolg.

Da es Arbeitsrecht betrifft, verweise ich bezüglich Verfall von Urlaubsansprüchen einfach mal nur auf

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html

Selbst kündigen würde ich auch nicht, sondern in den Arbeits-Tarifvertrag schauen, was dort im Falle einer unbefristeten EM-Rente geregelt ist.

Und dass man als SB-Rentner oder Altersvollrentner mehr hinzuverdienen darf, als Conny nun mit Ihrer EM-Rente, hilft ihr nun aber auch nicht so recht weiter...

Aber vermutlich werde nur ich angemotzt, wenn ich mal wohlwollend für den Betroffenen mit 'querdenke' und eine SB vermute, selbst da, wo kein Wort davon steht :-)

von
Peter T.

Motzen tun die Meisten eh immer (wieder).
Ich schreibe auch immer etwas zu SB, da ich davon ausgehe, dass bei einer EMR diese vorliegen kann. Falls nicht, hat vielleicht ein anderer etwas von den Verweisen, kann ja. Ich Schaden, lieber etwas mehr zu schreiben/Tipps geben, als zu wenig. Jedenfalls meine Meinung dazu...

von
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Zitiert von: Peter T.
Motzen tun die Meisten eh immer (wieder).
Ich schreibe auch immer etwas zu SB, da ich davon ausgehe, dass bei einer EMR diese vorliegen kann. Falls nicht, hat vielleicht ein anderer etwas von den Verweisen, kann ja. Ich Schaden, lieber etwas mehr zu schreiben/Tipps geben, als zu wenig. Jedenfalls meine Meinung dazu...

Sehe ich ja auch so - was, wie wir wissen, am meisten die stört, die zur Frage 'nix' dazu beizutragen haben sondern nur auch mal was sagen wollen ;-)

Aber falls es 'Conny' selbst betreffen könnte, kann sie ja einfach nachbohren, was 'das' denn nun schon wieder bedeutet

und - falls GdB >=50 vorhanden - hier mal schnell nachrechnen (lassen), ob es sie vom Alter her dann auch schon betreffen würde, eine entsprechende Rente beanspruchen zu können

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

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